Guten Tag,
ich hätte folgende Frage zur Rechtslage,
AUSGANGSSITUATION
Folgendes hat Vermeter X über die Tierhaltung im Mietvertrag festgehalten.
Vermieter X hat in den gesonderten Vertragsbestimmungen stehen: "Zustimmungspflichtige Handlungen, .... (unter Punkt c) wer Tiere hält, insbesondere Hunde und Katze, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen.
Mieter Y, Bestitzer von 5 Schlangen (ungiftig, geht absolut keine gefahr von aus (Kornnattern)), aufgeteilt in 2 Terrarien. Mieter Y meldet die Haltung der Schlagen dem Mieter nicht.
Vermieter X bekommt herraus das Mieter Y Reptilien hält und verweißt auf den Vertrag, desweiteren mahnt er Mieter Y schriftlich ab und gewährt in eine Frist zur Beseitigung
der Reptielien innerhalb 5 Tage, sonst sieht er sich gezwungen zu klagen.
Wie ist die Rechtsgrundlage ?
Kann Mieter Y, der Student ist, Bafög bezieht, sich Anwalt auf Staatskosten nahmen ?
Um diesen Fall zu lösen, habe ich ein wenig selber nachgeforscht und einige widersprüchliche Sachen gefunden. Deshalb suche ich nach klärung
1)
Das Amtsgericht Bayreuth erklärte die Formularklausel eines Mietvertrags für unwirksam, wonach Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat. Durch diese Schriftlichkeitsklausel könnte - so die Begründung des Gerichts - ein Mieter, dem der Vermieter die Erlaubnis mündlich oder stillschweigend erteilt hat, von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abgehalten werden. Zum anderen beanstandete der Amtsrichter, dass sich die Genehmigungspflicht ausnahmslos auf alle Tierarten bezog.
Nachdem die Vertragsklausel somit unwirksam war, hatte das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass das Halten von acht Schlangen in einem Terrarium vom Vermieter nicht untersagt werden kann, da von den Tieren weder eine Geruchsbelästigung noch eine Gefahr für andere Hausbewohner ausgeht.
Urteil des AG Bayreuth vom 02.06.2000
4 C 62/00
ZMR 2000, 765
2)
In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass unabhängig von einer vertraglichen Regelung im Mietvertrag das Halten von sogenannten Kleintieren nicht verboten werden kann. Im Hinblick hierauf sind Formularregelungen in einem Wohnraummietvertrag nach §9 AGBG unwirksam, wenn sie von ihrem Wortlaut her auch das Halten von Kleintieren erfassen (OLG Frankfurt WuM 1992, 56, 60). Unter Kleintieren versteht man Tiere, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigungen Dritter unter keinen Umständen ausgehen können, also z. B. Zierfische (AG WuM 1992, 240); Hamster, Kleinvögel, Eidechsen, ungefährliche Schlangen in Terrarien (AG Köln, NJW-RR 1991, 10), Zwergkaninchen (AG Aachen, WuM 1989, 263), etc.
Kann nun Vermieter X von Mieter Y verlangen, die Reptilien zu entfernen ? Wie ist die Rechtslage ? Fallen ungefährliche Schlangen wie Kornnattern unter Kleintierhaltung ?
Vielen Dank