Aktualisiert am 26 Feb. 26 von

Entwurf zu neuem Staatsvertrag eingereicht

Ein erster Vertragsentwurf wurde zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission eingereicht. Bis Juli 2019 will man eine Einigung bezüglich Online-Poker finden.

Bundesländer Fahnen

Bevor ein Land in der Europäischen Union eine technische Vorschrift erlassen kann, die den europäischen Binnenmarkt betrifft, muss diese Vorschrift notifiziert werden. Diesen Prozess hat nun das Land Sachsen-Anhalt eingeleitet, wie der Deutsche Automatenverband mitteilte.

Nach der Einigung der Ministerpräsidenten auf eine Neuordnung des Glücksspielstaastsvertrages Ende Oktober, hat die Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt nun bereits einen Entwurf zur Notifizierung eingereicht. Der "Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages" soll demnach am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Einigung bis Juli 2019

Die Begrenzung der Zahl der Sportwettenkonzessionen fällt wie angekündigt weg. Stattdessen sollen alle Bewerber, die im letzten Auswahlverfahren die Mindeststandards erfüllten, eine vorläufige Erlaubnis erhalten. In den Erläuterungen werden dazu namentlich 35 Bewerber genannt, auf die das zutrifft.

Das Lizenzierungsverfahren fällt dann komplett weg, die 35 Anbieter erhalten deshalb keine Lizenz, sondern lediglich eine Erlaubnis, für die Dauer der Experimentierphase Sportwetten anzubieten. Diese Phase soll bis 2021 verlängert werden.

In Bezug auf Online-Poker und andere Online-Glücksspiele enthält der Entwurf keine Änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand. Lediglich für das Land Hessen, das bisher auch für eine Legalisierung von Online-Poker streitet, räumt der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht ein.

Falls bis zum 30. Juni 2019 keine Einigungen der Länderchefs "über die Themen Internetglücksspiele und der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts" gefunden werden, kann der Vertrag vom Land Hessen außerordentlich gekündigt werden.

Ablauf

Die Bundesländer müssen nun eine dreimonatige Stillhaltefrist wahren, bevor sie den Vertrag ratifizieren können. In dieser Zeit können sowohl die EU-Kommission, wie auch andere europäische Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme zum Vertragsentwurf einreichen.

Sollte es dazu kommen, verlängert sich die Stillhaltefrist erneut um drei Monate bis zum 10. Mai 2017. Dann müssten wiederum die Bundesländer erklären, mit welchen Maßnahmen sie auf die vorgebrachten Bedenken reagieren.

So geschah es zum Beispiel auch 2011, bei der Notifizierung des aktuellen Vertrages. Damals setzten sich die Länderchefs mit bemerkenswerten Interpretationsansätzen über die Bedenken der EU-Kommission hinweg. Jahre später stehen sie vor einem unreguliertem Scherbenhaufen und müssen endlich nachbessern.

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