So, da hier anscheinend bis heute gewisse Leute nicht verstanden haben, wie es mit Spielschulden und dessen Rückzahlung / Forderung eigentlich aussieht, erkläre ich es hier ein letztes mal! Es gilt zunächst der Grundsatz, dass eine “Spielschuld“ eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit darstellt. Das heißt, dass Spielvereinbarungen zwar nicht als unsittliche und nichtige Geschäfte angesehen werden, jedoch ist derjenige, der gemäß der Vereinbarung Geld verloren hat, nicht dazu verpflichtet, diesen Betrag auch zu leisten. Diese Regelung (s. u.) soll der „Selbstgefährdung durch eine Leidenschaft“ entgegentreten, also den Spielschuldner schützen. Zahlt der Verlierer dennoch freiwillig, hat er keinen Anspruch mehr auf Rückforderung des Geleisteten.
§ 762 BGB – Spiel, Wette:
„(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“
Zum Begriff „Spiel“: Hier versprechen die Vetragspartner einander eine Leistung, die an den Eintritt eines ungewissen Ereignisses gebunden ist, womit sowohl Glücks- als auch Geschicklichkeitsspiele gemeint sind. Jedoch bezieht sich die Unverbindlichkeit solcher Spielvereinbarungen auch wirklich nur auf die Geschäfte, die mit dem Spieltatbestand des § 762 Abs. 1 BGB zusammenhängen. Man muss also abgrenzen (so, jetzt aufpassen!): Wenn ich nämlich einem Pokerspieler Geld leihe, dann ist es mir regelmäßig egal, ob er das Geld dazu verwendet, die Ausbildung seiner Kinder zu finanzieren, oder ob er alles beim Pokern verdonkt. Im Gegensatz zum sog. spielfördernden Geschäft (z. B. ich gebe einem Spieler Geld, um einen Share an seinem Turnier zu erwerben), bei dem wieder die Rechtsfolgen des § 762 BGB eintreten, fungiere ich hier also nicht als Gegenspieler oder Mitspieler, sondern lediglich als unbeteiligter Dritter, der keine Teilhabe am Spiel hat. In diesem Fall schließe ich mit dem Pokerspieler einen ganz normalen, beide Parteien bindenden Darlehenvertrag gem. § 488 BGB und besitze entsprechend einen Anspruch auf Rückerstattung des „geliehenen“ Geldes, den ich notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Ich hoffe, dass der ein oder andere in Zukunft besser darauf achtet, wem und ob überhaupt er Geld zum Spielen verleiht. Denn verliert er das Geld, welches ich ihm geliehen habe, gegen mich z.B. im Heads Up, dann seh ich das Geld nie wieder...