Original von Kaos
Original von ribbar
Welches LG soll diese Ansicht vertreten haben?
Tatsubjekt bei den ganzen Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist immer der Fahrzeugführer.
Selbst der Fahrlehrer oder Halter gilt nicht als Fahrzeugführer, wenn er keine wichtige Funktion übernimmt.
Wie soll man dann erst einen beliebigen Beifahrer belangen?
Das einzige, was möglich ist, wäre § 315b - dann kommt der Eingriff praktisch von außen, d.h. er greift ins Lenkrad usw - hat aber dann mit Trunkenheit nix mehr zu tun.Das stimmt so pauschal nicht Stichwort Beteiligung..
Ohne Tatsubjekt aber auch keine Tat, an der man sich beteiligen könnte. Ist der Fahrer nüchtern, kommt also auch keine Strafbarkeit iVm. §§ 26, 27 in Betracht. Im Übrigen ist Beteiligung Täterschaft -und- Teilnahme (§ 28 II).
Für den Fall, dass der Fahrer (auch) betrunken ist:
Oben wurde gesagt, dass ein Kumpel, der den Schlüssel hergibt, eine Strafbarkeit wegen Unterlassens zu befürchten hätte. Auch das stimmt nicht. Zunächst wird ihm in aller Regel gerade keine Garantenstellung zukommen. Weiterhin wäre bloß an eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder Anstiftung zu denken. Lezteres scheitert idR. daran, dass der Täter bereits zur Fahrt entschlossen ist. Ersteres kann schon mal vorkommen, wenn der Fahrer psychisch unterstützt wird.