§242 tatbestandsvoraussetzungen
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fremd = nicht herrenlos und nicht im alleineigentum des Täters
bewegliche sache =einfach zu bejahen ♦
Wegnahme = Bruch fremden und die Begründung neuen Gewarhsams
dabei einsatz von gewalt, zb entrei0en der sache womöglich noch raub ♦
♦
zur polizei, besser gleich staatsanwaltschaft gehen anzeige erstatten.
lol mach ma lieber NICHT!!
NOT!!!!!
ne mal im ernst, es fehlt auf subjektiver seite sicher (hoffentlich ^^) die zueignungsabsicht.
er hat ja rückgabewillen (hoffentlich #2), geht wohl eher richtung straflose Gebrauchsanmaßung ♦
naja wie gesagt nicht anzeigen, allerdings keinesfalls gefallen lasse.
ipod dein eigentum, mit deinem eigentum kansnte verfahren wie de willst und andere davon ausschließen.
wenn lehrer meinen sie sind ganz tolle ist das nur nervig.
btw falls OP ein nervender schüler ist der aus trotz immer fett mucke hört und ganzen tag lieber provoziert als aufzupassen könnt man schon f ast denken hasts verdient. aber trotzdem darf ein lehrer nicht einfach ipod für mehrere tage "einziehen"... und das leben würde hypothetischen OP genug bestrafen ^^
allerdings dem"notenvergeber" extremst ans bein zu pissen ist selten +EV
mfg