Original von HurzBurz
Hab grad noch mal in meinen Ordner geschaut.
Im Jahr 06 habe ich Abi gemacht und dann gearbeitet, auch in den Sommerferien zwischen Abi und Studium. Aber die längste Arbeitszeit am Stück war 6 Wochen.
Habe nirgendwo Krankenversicherung/Rentenversciherung/usw zahlen müssen, immer nur Lohnsteuer und Soli-Zuschlag, welche ich dann beim Steuerausgleich zurückbekommen hab.
Bei Dir galt nicht die Berufsmäßigkeit.
1.1. "Kurzfristige Beschäftigung"
Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie zeitlich - durch Vertrag oder nach ihrer Eigenart - auf zwei Monate oder insgesamt max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Häufig sind kurzfristige Verträge befristet. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde.
* Begrenzung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage:
Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund einer vertraglichen Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag).
* Keine berufsmäßige Ausübung bei Arbeitsentgelt über 400 Euro:
Selbst wenn der zeitliche Umfang 2 Monate bzw. 50 Tage nicht übersteigt, liegt keine sozialversicherungsfreie "kurzfristige Beschäftigung" vor, sofern die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro überschreitet (zum Beispiel Arbeit als Nachtschwester im Krankenhaus an vier Tagen pro Monat; zeitlicher Umfang: nur 48 Tage pro Jahr, aber berufsmäßig ausgeübt). Übersteigt das berufsmäßige Einkommen 400 Euro, liegt auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für Arbeitgeber gelten keine steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.
Schüler die zwischen Abi und Studiumaufnahme eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, gehen nach Auffassung der Krankenkassen keinen berufsmäßige Arbeit nach. Lag ja bei Dir vor und musstest bestimmt das in irgendeiner Form belegen, dass Du Dich zum September/Oktober eingeschrieben hast.
Die Aussage mit den 50 Tagen am Stück ... mhh ja da wissen die Vorredner mehr als ich, aber mein Halbwissen sagt, dass du, wenn du mehr als 50 Tage am Stück arbeitest als "Arbeiter" giltst und darum dann nicht mehr als Schüler/Student.
Also sieh zu, dass du da nicht mehr als 50 Tage bist.
Kleine Frage an die Leute mit Ahnung:
Könnte man die Tätigkeit dann theoretisch unterbrechen und später wieder aufnehmen?
Die 50 Tage Regelung tritt nur bei zusammenhängenden Monaten in Kraft, wenn man 4 oder weniger Arbeitstage pro Woche hat.
Ansonsten greift die 2 Monatsfrist, unabhängig ob es nun August+September oder Januar und August wäre.