Um die Frage der Selbstständigkeit oder der Arbeitnehmertätigkeit zu klären ist ein wenig mehr an Infos nötig.
Das Einzige was man mit Sicherheit sagen kann ist, du bist kein Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Du bist nämlich im Moment weder Ingenier noch Architekt, sondern nur entsprechender Student.
Um die Frage der Selbstständigkeit zu klären.
Da sprichts von Gehalt. Bekommst du deine Vergütung für eine definierte Arbeitszeit mit einem definierten Studenlohn oder einer festgelegten monatlichen Gesamtvergütung, dann bist du Arbeitnehmer auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Durch kongludentes Verhalten (du wurdest nicht nach Hause geschickt, sondern hast gearbeitet) ist der Arbeitsvertrag stillschweigend von beiden Parteien angenommen.
In dem beschrieben Falle, haftet für deine Fehler der Arbeitgeber. Im Normalfall sind die Angestellenten und Praktikanten eh in der BHV des Arbeitgebers mit drin.
Möglichkeit 2, du bekommst deine Vergütung Projektbezogen. Nicht ganz unüblich, da es hier darum geht Sozialabgaben zu sparen.
Ob eine Scheinselbstständigkeit hier vorliegt bleibt zu prüfen, da wir ja nicht wissen, ob du es eventuell nur versäumt hast ein Gewerbe anzumelden :). Das lässt sich ja nachsteuern. Eine Scheinselbständigkeit bedingt ein angestelltenähnliches Verhältnis bedingt was bedeutet du darfst bei keinem anderen Bauingenier einen Projektauftrag annehmen, oder anderweitige Auftraggeber bedienen.
Gerade bei den BauIngs und Architekten, ist es aber üblich diese Klausel offen zu halten, wegen der Thematik Scheinselbständigkeit. Es reicht aus, dass du theoretisch in der Lage bist auch für andere Auftraggeber zu arbeiten, und um auf sicher zu gehen kommt dann mal die ein oder andere kleine Rechnung bei der Steuererklärung mit rein, die einem Dritten gestellt wurde. In der Regel wird auf Scheinselbständigkeit auch erst nach 3-4 Jahren im Zusammenhang mit der Liebhaberei geprüft, wenn du nur Verluste erwirtschaftest.
Zur Frage der Haftung.
Ja in dem Falle kannst du dann bei Fehlern ins Regress genommen werden. Hier bleibt zu prüfen, ob in der Berufshaftpflicht der Firma Subunternehmer (du) mitversichert sind. Wenn nicht, ist eigene Absicherung in dem Fall anzuraten. Oder es muß eine entsprechende Haftungsregelung in dem Projektvertrag mit der Firma vereinbart werden.
Hier ist an der Stelle im Gegensatz zum Arbeitsvertrag Schwarz auf Weiß und nicht das gesprochene Wort wichtig.
Gruß LT