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[Jura] Rechtsberatung bei Körperverletzung

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599Pringles Themenstarter
599Pringles
Beigetreten: 04.02.2008
Elite Grinder

Der Täter hat keinerlei Vorstrafen. Kleine Jugendsünden eventuell, diese liegen aber alle mind. 10 Jahr zurück, und auch nie mit einer Verurteilung oder Sozialstunden.

Da Prob ist, dass der Verletzte sich mit niemanden richtig mehr unterhält. Daher kann ich auch nichts zu Verletzung sagen. Er soll halt auf einem Auge nicht mehr gut sehen können. (aber kA ob das stimmt??) Das Glas ist nicht kaputt gegangen, daher auch keine Splitter. Das Glas welches geworfen wurde, war eine Tischbeleuchtung mit einem Teelicht glaube ich drin.

Der Täter hat noch keine Vorladung erhalten. Welchen Anwalt nimmt man denn für so etwas? Ein Anwalt für Strafrecht?


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Zitat
Denz
Beigetreten: 16.01.2005
Elite Grinder

Welchen Anwalt nimmt man denn für so etwas? Ein Anwalt für Strafrecht?

nein am besten einen für Steuerrecht :facepalm:

Gläser werfen ist extrem gefährlich und sau assi. Wenn man sich im Suff nicht unter Kontrolle hat, darf man eben nichts trinken.

Wenn ihr alle aussagt wird es wohl auf eine saftige Geldstrafe für den Täter rauslaufen (völlig verdient). Vielleicht handeln Staatsanwalt und verteidiger aber ausser gerichtlich was aus, dann wäre der Täter nicht vorbestraft. Wird aber davon abhängen was die Familie des Opfers und das Opfer dazu sagen.

Ich würde beten, dass das Opfer keinen bleibenden Schaden davon trägt.


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Zitat
satisfaction
Beigetreten: 22.12.2007
Poker Player

komischer typ der sich mit 25 von den eltern zu einer anzeige überreden lässt...
kann mir nicht vorstellen das er schäden am auge hat wenn die flasche nicht mal zerbrochen ist.


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Zitat
feinheit
Beigetreten: 07.04.2008
PokerStrategist

hab mal eine corona- flasche ohne vorwarnung auf den kopf bekommen, die flasche ist zersprungen, hat mich aber zum glück fast nicht verletzt. war zwar im krankenhaus einige splitter entfernen, sonst aber gar nichts passiert. hab natürlich anzeige erstattet (der typ war ein entfernter bekannter), und das verfahren wurde dann aber eingestellt.?!

was mich nun interessiert: wird ein strafmaß nur nach dem grad der verletzung bemessen die tatsächlich passiert ist, oder nach dem was passieren hätte können? ich bin ja glimpflich davongekommen, es hätte aber auch anders ausgehen können...


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Zitat
Kraese
Beigetreten: 21.09.2009
PokerStrategist

Das Glas welches geworfen wurde, war eine Tischbeleuchtung mit einem Teelicht glaube ich drin.

dachte dein freund hätte vorm laden gepennt und wäre dann aufgewacht und "genötigt worden" wo bekommt er dann son decko glas her? irgendwas stimmt hier nicht.

@ über mir, wenn er dir mit der flasche das augenlicht geraubt hätte wärs wohl schwere körperverletzung. wenn nicht, dann zählt imo nur gefährliche, aufgrund des tatwerkzeugs + weils ne lebensgefährdende behandlung ist, jemandem nen harten gegenstand an den Kopf zu werfen.

aber ich bin noch ein laie :)


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Zitat

Original von Kraese
wenn nicht, dann zählt imo nur gefährliche, aufgrund des tatwerkzeugs + weils ne lebensgefährdende behandlung ist, jemandem nen harten gegenstand an den Kopf zu werfen.

die verletzung muß nicht lebensgefährlich sein. das werkzeug muß von der beschaffenheit und der art wie es eingesetzt wurde dazu geeignet sein im einzelfall eine schwere verletzung herbeizuführen. es kann auch ausreichend sein wenn ein gegenstand grundsätzlich potenziell dazu gegeignet ist schwere verletzungen herbeizuführen, auch ohne das dies im konkreten fall eingetreten ist, z.b. eine massive metallstange die zum schlag geführt wurde. grundsätzlich kann auch ein turnschuh oder eine glimmende zigarette ein gefährliches werkzeug im sinne von §224StGB sein.


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Zitat
fistandantilus
Beigetreten: 19.08.2006
Elite Grinder

Also ich versuch jetzt hier auch mal meinen Teil dazu beizutragen, da scheinbar einige doch nur mit Halbwissen glänzen (wobei ich mir natürlich nicht anmaße allwissend zu sein ;-) ):

- lebensgefährliche Behandlung und gefährliches Werkzeug sind 2 unterschiedliche Tatbestände: §224 I Nr. 2 (ohne nachgeschaut zu haben) und 5
- ob hier gef. KV, schwere KV oder nur fahrlässige KV vorliegt ist nach den bisher getätigten Aussagen nicht zu beurteilen
- billigendes in Kauf nehmen kann man nicht einfach so annehmen, wie bereits gesagt fehlen dazu einfach die Angaben
- für Vollrausch wird man immer bestraft, im Falle der Schuldunfähigkeit, was grob ab 3,0 Promille angenommen wird, nicht nur, wenn man sich betrinkt um eine Straftat zu begehen; das wäre dann actio libera in causa und man würde doch wieder bei der eigentlich begangenen Straftat landen
- Falschaussage würde ich tatsächlich lassen; wenns da einige Zeugen gibt, die die Wahrheit aussagen und glaubwürdig sind geht das ganz schnell nach hinten los; und da fackelt ein StA auch nicht lange; die lassen sich nur sehr ungern verarschen (gilt auch für Referendare)
- wenn es nur um fahrlässige KV geht ist ein Strafantrag nötig, den der Verletzte evtl. bei Bemühungen zur Wiedergutmachung zurücknehmen könnte; außer der StA bejaht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, aber dazu gibt es ja auch keine Angaben; man kann allerdings nicht sagen, dass dies nicht vorliegt, v.a. da dies sehr im Ermessen der StA liegt; wenn diese ein öffentliches Interesse bejaht, dann wird dies ohne Nachprüfung als gegeben gesehen
-ob aberratio ictus gegeben ist kann auch nicht wirklich geklärt werden, da weder Entfernung noch Gruppengröße angegeben; warum dem Dritten keine Zeit zur ABwehraktion blieb ist für mich nicht ersichtlich; kann doch auch sein, dass der sich einfach mit einem anderen unterhalten hat und dadurch nicht reagieren konnte, nicht weil er so dicht daneben stand
- ein Richter, StA oder Referendar (der besonders) machen sich da sehr wohl Gedanken drüber; als Referendar machst du dir in so einem Fall eigentlich über ALLES Gedanken, was vor Gericht passieren könnte
- vor der Verhandlung am besten Kontakt zu Opfer suchen und freiwillig Wiedergutmachung anbieten+ selbstverständlich Entschuldigung
- was auf jeden Fall im Falle einer Verhandlung geschehen sollte: Wahrheit sagen, auf Provokation von Drittem , viel Alk, Reue, Wiedergutmachung eingehen, dann dürfte es wohl bei geringer Tagessatzanzahl bleiben (wobei ich hier von fahrlässiger KV ausgehe), oder es kommt zu einer §153a StPO Einstellung gegen Geldzahlung

Wurde jetzt doch ein wenig lang und ungeordnet, aber ich habe einfach geschrieben, wie es mir in den Kopf kam bzw. ich es hier gelesen habe.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen


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Plastichamer
Beigetreten: 04.11.2009
PokerStrategist

komischer typ der sich mit 25 von den eltern zu einer anzeige überreden lässt... kann mir nicht vorstellen das er schäden am auge hat wenn die flasche nicht mal zerbrochen ist.

jo das opfer scheint nicht besonders klug/reif zu sein wenn er seine eltern braucht um zu erkennen das er bei sowas auf jeden fall anzeige erstatten muss.


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599Pringles Themenstarter
599Pringles
Beigetreten: 04.02.2008
Elite Grinder

Der Täter hat vor dem Laden gepennt. Dort saß er auf einem Stuhl und auf dem Tisch stand ein Glas/teelicht in einer Papiertüte. Er hatte sich bereis übergeben und er hat ein weizenglas mit Wasser direkt vor sich fallen lassen. Er war überhaupt nicht mehr ansprechbar und wir hatten bereits seine Frau angerufen, dass sie ihn abholt. Wie gesagt, es gab kaum Reaktionen vom Täter, nur genuschelt und dann ein fliegendes Glas.


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Zitat
Esel1987
Beigetreten: 30.07.2006
Elite Grinder

edit


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MyLady17
Beigetreten: 11.03.2007
BlackMember

Hey muss mich hier mal aus aktuellem Grunde einschalten: Mein Bruder hat gestern eine Kneipentour mit Freunden unternommen und wohl versehentlich ein Glas umgeschmissen und nicht dafür entschuldigt, der Typ ist ihm aufs Klo gefolgt hat ihn von hinten attackiert und ist nach einer Handgreiflichkeit abgezogen. Er kam allerdings mit einem Glas zurück und schlug es meinem Bruder direkt ins Gesicht.

Result: Gebrochene Nase, Wunde musste mit 2 Stichen genäht werden. Am Hinterkopf hat er noch eine Platzwunde, er weiß aber nicht genau wie es zu der kam (nochmal zuschlagen mit nem Gegenstand wird angenommen). Zeugen gibts genug. Was ist bei einer Anzeige zu erwarten?


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Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

Schadensersatz für deinen Bruder, und für den anderen je nachdem Geldstrafe oder kleine Bewährungsstrafe (kommt natürlich auf seine Vorgeschichte an)


Antwort
Zitat
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