Also ich versuch jetzt hier auch mal meinen Teil dazu beizutragen, da scheinbar einige doch nur mit Halbwissen glänzen (wobei ich mir natürlich nicht anmaße allwissend zu sein ;-) ):
- lebensgefährliche Behandlung und gefährliches Werkzeug sind 2 unterschiedliche Tatbestände: §224 I Nr. 2 (ohne nachgeschaut zu haben) und 5
- ob hier gef. KV, schwere KV oder nur fahrlässige KV vorliegt ist nach den bisher getätigten Aussagen nicht zu beurteilen
- billigendes in Kauf nehmen kann man nicht einfach so annehmen, wie bereits gesagt fehlen dazu einfach die Angaben
- für Vollrausch wird man immer bestraft, im Falle der Schuldunfähigkeit, was grob ab 3,0 Promille angenommen wird, nicht nur, wenn man sich betrinkt um eine Straftat zu begehen; das wäre dann actio libera in causa und man würde doch wieder bei der eigentlich begangenen Straftat landen
- Falschaussage würde ich tatsächlich lassen; wenns da einige Zeugen gibt, die die Wahrheit aussagen und glaubwürdig sind geht das ganz schnell nach hinten los; und da fackelt ein StA auch nicht lange; die lassen sich nur sehr ungern verarschen (gilt auch für Referendare)
- wenn es nur um fahrlässige KV geht ist ein Strafantrag nötig, den der Verletzte evtl. bei Bemühungen zur Wiedergutmachung zurücknehmen könnte; außer der StA bejaht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, aber dazu gibt es ja auch keine Angaben; man kann allerdings nicht sagen, dass dies nicht vorliegt, v.a. da dies sehr im Ermessen der StA liegt; wenn diese ein öffentliches Interesse bejaht, dann wird dies ohne Nachprüfung als gegeben gesehen
-ob aberratio ictus gegeben ist kann auch nicht wirklich geklärt werden, da weder Entfernung noch Gruppengröße angegeben; warum dem Dritten keine Zeit zur ABwehraktion blieb ist für mich nicht ersichtlich; kann doch auch sein, dass der sich einfach mit einem anderen unterhalten hat und dadurch nicht reagieren konnte, nicht weil er so dicht daneben stand
- ein Richter, StA oder Referendar (der besonders) machen sich da sehr wohl Gedanken drüber; als Referendar machst du dir in so einem Fall eigentlich über ALLES Gedanken, was vor Gericht passieren könnte
- vor der Verhandlung am besten Kontakt zu Opfer suchen und freiwillig Wiedergutmachung anbieten+ selbstverständlich Entschuldigung
- was auf jeden Fall im Falle einer Verhandlung geschehen sollte: Wahrheit sagen, auf Provokation von Drittem , viel Alk, Reue, Wiedergutmachung eingehen, dann dürfte es wohl bei geringer Tagessatzanzahl bleiben (wobei ich hier von fahrlässiger KV ausgehe), oder es kommt zu einer §153a StPO Einstellung gegen Geldzahlung
Wurde jetzt doch ein wenig lang und ungeordnet, aber ich habe einfach geschrieben, wie es mir in den Kopf kam bzw. ich es hier gelesen habe.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen