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Kann man für Gewalt an Tiere juristisch belangt werden?

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Kurz vorab: nein ich bin nicht gestört und habe keine Freude daran Tiere zu quälen

Es geht um folgendes: ich habe einen Labrador der überaus friedlich ist und noch nie einen anderen Hund angegriffen hat. Es gibt aber einen Hund, dem ich desöfteren beim spazieren gehen antreffe und der meinen Hund immer und immer wieder beißt und unterwirft. Ich habe dem Besitzer des Hundes schon mehrfach darum gebeten seinen Köter an die Leine zu nehmen wenn er obv so aggressiv ist. Ändert tut sich nichts, scheinbar scheint das Verhalten seines Hundes ihm zu gefallen.

Jetzt meine Frage: kann ich bei der nächsten Attacke auf den Hund lostreten und mich stellvertretend für meinen Hund wehren? Mein Hund tut dies nämlich nicht und lässt sich das leider gefallen?
Oder lieber zum Ordnungsamt gehen und Hund und Besitzer melden bzw anzeigen?

Edit: auf den Hund lostreten soll nicht heißen ihn brutal niederzustrecken sondern den Hund dazu zu bringen von meinem Hund loszulassen


Antwort
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53 Antworten
Kraese
Beigetreten: 21.09.2009
PokerStrategist

melde ihn/zeige ihn an.

kommst auf jedenfall mit durch imo. allerdings weiß ich nicht genau wodrunter das fällt, da er ja deinen hund nicht selbst angreift, sondern durch seinen Hund. vieleicht sowas wie "fahrlässige Sachbeschädigung?"


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Zitat
eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.


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Zitat

Nein

Les mal das Grundgesetz ( neue Fassung ).


Antwort
Zitat
SimonS79
Beigetreten: 05.02.2009
PokerStrategist

ist selbst wenn du den dabei töten würdest Sachbeschädigung es sei den der Besitzer des anderen Hundes kann nachweisen du hättest ihn gequält oder sowas.
Anzeige wird leider nicht viel bringen wenn er keinen Menschen beisst interressiert sowas das Ordnungsamt kein Stück (jedenfalls hier, mag ja da wo du wohnst anders sein, anrufen kann man ja ruhig mal)

Besorg dir doch Pfefferspray und wenn der Köter das nächste mal kommt verpasst du ihm ordentlich was und seinem Herrchen auch wenn er dir steil kommt, kann ja wohl nicht wahr sein das Leute ihre Köter frei rumlaufen lassen wenn die wissen das die agressiv sind _mad:


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Zitat
zergling07
Beigetreten: 28.03.2010
PokerStrategist

kauf dir so nen elektroschocker und wenn der andere hund das nächste mal angreift schockst du ihn einfach.
wenn sein herrchen stress macht kriegt er auch noch gleich einen schock.
(bin aber kein hundefan)


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Zitat
Canne
Beigetreten: 12.01.2007
PokerStrategist

Klar kannst du den Hund davon abhalten, deinen anzugreifen.

Hol dir am besten etwas CS Gas oder Pfefferspray und erklär dem anderen Halter, dass er den Hund zurückzurufen hat. Wenn er das nicht macht, streckst du den anderen Hund mit dem Spray nieder.

Oder du rufst die Polizei. Die kümmern sich auch darum.


Antwort
Zitat
Canne
Beigetreten: 12.01.2007
PokerStrategist

Übrigens an die Hobby-Juristen hier:

Tiere sind keine Sachen. Für § 303 StGB sind sie untaugliches Tatobjekt.

Einschlägig könnte § 17 oder § 18 Tierschutzgesetz sein.

Aber Rechtfertigung sieht gut aus, wenn der Hund den eigenen angreift.


Antwort
Zitat
Kraese
Beigetreten: 21.09.2009
PokerStrategist

Original von eplc
Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.

aber ist es denn notstand, wenn er sich vorher schon darauf vorbereitet?


Antwort
Zitat
_Anonymous_ Themenstarter
_Anonymous_

Ich will den anderen Hund jetzt auch nicht großartig verletzen sondern einfach nur meinen Hund verteidigen weil er selbst nicht tut und sich in solchen Situationen anscheinend mit der Opferrolle abgibt. Schlimmer ist eig der Hundehälter. Dem ist echt alles egal. Sogar wenn ich ihn anschrei das er seine Hund gefälligst zurück zu rufen hat?

Also ich kann nicht dafür angezeigt werden wenn ich dem ne Ladung Pfefferspray verpasse?


Antwort
Zitat
Kraese
Beigetreten: 21.09.2009
PokerStrategist

Original von Canne
Übrigens an die Hobby-Juristen hier:

Tiere sind keine Sachen. Für § 303 StGB sind sie untaugliches Tatobjekt.

Einschlägig könnte § 17 oder § 18 Tierschutzgesetz sein.

Aber Rechtfertigung sieht gut aus, wenn der Hund den eigenen angreift.

Eine Sache ist gemäß § 90 BGB jeder körperliche Gegenstand.
Mögliches Tatobjekt ist der Hund . Ein Hund ist aber kein bloßer Gegenstand, sondern ein lebendes Wesen. Die Subsumtion unter den Begriff der Sache scheint daher ausgeschlossen.
Einer Ansicht nach soll jedoch § 90a BGB hier Anwendung finden, nach dem die Regeln über Sachen sinngemäß auf Tiere anzuwenden sind. Bei Hund handelt es sich um ein Tier und somit ist er dieser Ansicht nach wie eine Sache iSd § 303 I StGB zu behandeln.
Anderer Ansicht nach gilt im Strafrecht ein eigener strafrechtlicher Sachenbegriff, der auch Tiere umfasst. Der Hund als Tier wäre auch hiernach eine Sache iSd § 303 I StGB.
Beide Ansichten kommen zu demselben Ergebnis. Ein Streitentscheid wird daher nicht benötigt.
Der Hund ist daher wie eine Sache zu behandeln.

zumindest haben wir das so gelernt.

@OP

ich würde ihn melden/anzeigen und dann pfefferspray immer mitnehmen. so hast du es zuerst auf die milde weise probiert und bist für den notfall gefeit.


Antwort
Zitat
Canne
Beigetreten: 12.01.2007
PokerStrategist

Original von Kraese

Original von eplc
Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.

aber ist es denn notstand, wenn er sich vorher schon darauf vorbereitet?

Es wäre sogar Notwehr nach § 32 StGB. Der andere Hundehalter ist hier ganz klar Überwachungsgarant. Nach mehreren Hinweisen ist sein Unterlassen auch vorsätzlich.

Wir hätten also einen ausreichenden rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff gegen den eigenen Hund. Dem können wir also auch mit Notwehr begegnen.


Antwort
Zitat
stillsebastian
Beigetreten: 27.02.2007
Oldschool Grinder

Original von Canne
Übrigens an die Hobby-Juristen hier:

Tiere sind keine Sachen. Für § 303 StGB sind sie untaugliches Tatobjekt.

Einschlägig könnte § 17 oder § 18 Tierschutzgesetz sein.

Aber Rechtfertigung sieht gut aus, wenn der Hund den eigenen angreift.

Übrigens an die Hobbyjuristen hier:

Tiere sind keine Sachen, auf sie sind aber diesbezügliche Vorschriften anzuwenden. Sehr wohl Sachbeschädigung


Antwort
Zitat
SimonS79
Beigetreten: 05.02.2009
PokerStrategist

Original von Canne

Original von Kraese

Original von eplc
Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.

aber ist es denn notstand, wenn er sich vorher schon darauf vorbereitet?

Es wäre sogar Notwehr nach § 32 StGB. Der andere Hundehalter ist hier ganz klar Überwachungsgarant. Nach mehreren Hinweisen ist sein Unterlassen auch vorsätzlich.

Wir hätten also einen ausreichenden rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff gegen den eigenen Hund. Dem können wir also auch mit Notwehr begegnen.

Ist das dann nicht Nothilfe, oh grosser Jurist? :f_biggrin:
No Offense, interssiert mich wirklich, so hab ich es nämlich gelernt als ich damals ne Waffenberechtigungskarte brauchte


Antwort
Zitat

Original von Canne
Übrigens an die Hobby-Juristen hier:

Tiere sind keine Sachen. Für § 303 StGB sind sie untaugliches Tatobjekt.

Einschlägig könnte § 17 oder § 18 Tierschutzgesetz sein.

Aber Rechtfertigung sieht gut aus, wenn der Hund den eigenen angreift.

fail


Antwort
Zitat
stillsebastian
Beigetreten: 27.02.2007
Oldschool Grinder

Original von Canne

Original von Kraese

Original von eplc
Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.

aber ist es denn notstand, wenn er sich vorher schon darauf vorbereitet?

Es wäre sogar Notwehr nach § 32 StGB. Der andere Hundehalter ist hier ganz klar Überwachungsgarant. Nach mehreren Hinweisen ist sein Unterlassen auch vorsätzlich.

Wir hätten also einen ausreichenden rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff gegen den eigenen Hund. Dem können wir also auch mit Notwehr begegnen.

Das ist doch schon wieder falsch!
Eine Notwehrlage hast du nur beim Angriff eines Menschen.
Der Angriff erfolgt hier aber durch den Hund. Folglich ist das hier ein Defensivnotstand, 228 BGB


Antwort
Zitat
_Anonymous_ Themenstarter
_Anonymous_

Was mir grad so in denn Sinn kommt: Bei dem Einsatz von Pfefferspray ist wohl die wahrscheinlichkeit meinen eigenen Hund zu treffen recht hoch ist. Also eher unbrauchbar die Idee, danke trotzdem ;)


Antwort
Zitat

an deiner stelle würde ich es schön bleiben lassen bei einer auseinandersetzung zwischen zwei hunden einzugreifen...kann echt übel ins auge gehn...hab ich selbst schon erlebt...


Antwort
Zitat
_Anonymous_ Themenstarter
_Anonymous_

Naja aber welche Alternative hab ich denn zusätzlich zu der Anzeige beim Ordnungsamt? Da wird wohl einige Zeit Vergehen bis da etwas passiert; wenn überhaupt etwas passiert :/


Antwort
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stillsebastian
Beigetreten: 27.02.2007
Oldschool Grinder

Original von SimonS79

Original von Canne

Original von Kraese

Original von eplc
Hmm, sollte als Sachbeschädigung iSv. § 303 StGB zu handhaben sein und über § 228 BGB gerechtfertigt.

Aber am besten meldest du dich mal beim Ordnungsamt.

aber ist es denn notstand, wenn er sich vorher schon darauf vorbereitet?

Es wäre sogar Notwehr nach § 32 StGB. Der andere Hundehalter ist hier ganz klar Überwachungsgarant. Nach mehreren Hinweisen ist sein Unterlassen auch vorsätzlich.

Wir hätten also einen ausreichenden rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff gegen den eigenen Hund. Dem können wir also auch mit Notwehr begegnen.

Ist das dann nicht Nothilfe, oh grosser Jurist? :f_biggrin:
No Offense, interssiert mich wirklich, so hab ich es nämlich gelernt als ich damals ne Waffenberechtigungskarte brauchte

Mal abgesehen davon, dass das hier keine Notwehr ist, weil der Angriff nicht von einem Menschen ausgeht: Nothilfe liegt immer dann vor, wenn du Rechtsgüter eines Dritten verteidigst. HIer schützt du aber eins deiner eigenen Rechtsgüter, nämlich dein Eigentum "Hund". Von daher wäre es hier schon Notwehr wenn ein Mensch den Hund angreift.


Antwort
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