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Mietkündigung - Vermieter verlangt dreist Geld

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Hi Leute,

hab mal kurze Fragen bezüglich der rechtlichen Situation bei der Mietkündigung.

Habe vor einem Jahr im Oktober einen Mietvertrag abgeschlossen der aber offiziell erst im Dezember anfängt (habe ich schlecht aufgepasst - warscheinlcih hat der beim Vormieter dann auch schon doppelt abkassiert). Plus drei Monate Kündigungsfrist, die dann erst ab Dezember gültig werden. Also früheste Kündigung wäre ab März gültig.

Jetzt verlangt der Vermieter von mir zur vorherigen Aufhebung 800€(bei 250€ Kaltmiete) wegen Zeitungsanzeigen, Lohnkosten usw.

Nachmieter habe ich ihm gestellt er meinte aber sowas macht er nicht ohne Begründung.

Die Frage ist kann ich da irgendwas machen? Finde das einfach nur unfassbar dreist da er viel zu viel berechnet und gar nicht zu Verhandlungen bereit ist.
Kenne mich halt rechtlich leider gar nicht aus.

Bin dankbar für Hilfe,

Grüße Acenoking


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13 Antworten
masa88x
Beigetreten: 05.01.2009
PokerStrategist

die 3 monate musst du eh zahlen, also kündige einfach dann sinds nur 750€ statt 800 und der vermieter kassiert in der zeit auch nicht doppelt ab


Antwort
Zitat

was ich noch nicht ganz blicke....

du hast im Dezember 2011 nen Mietvertrag gemacht und darfst erst im Dezember 2012
mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen? Was das denn?


Antwort
Zitat
_Anonymous_ Themenstarter
_Anonymous_

Original von Ciccio123456
was ich noch nicht ganz blicke....

du hast im Dezember 2011 nen Mietvertrag gemacht und darfst erst im Dezember 2012
mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen? Was das denn?

ja wusste ich halt auch nicht

er sprach damals nach von "nach einem jahr raus"

ich wohne seid oktober da aber offizieler mietanfang ist dezember. hab ich mir dabei nciht gedacht
aber kündigung ist anscheindend erstmal nach einem jahr + die drei monate

und @masa88x

ich kann erst ab märz raus wenn ich jetzt kündige
ist schon klar das es billiger ist aber er hat niemals die 800 kosten


Antwort
Zitat

ok, gibt anscheinend ne rechtliche Grundlage, wo man erst nach einem Jahr kündigen kann, wenns vereinbart wurde und im Mietvertrag steht.

Hast du denn schon im Oktober Miete an den Vermieter überwiesen?
Dann lässt sich ja beweisen, dass das Mietverhältnis schon vor Dezember bestand

Steh das mit dem "erst nach einem jahr kündbar" denn überhaupt im Mietvertrag?


Antwort
Zitat

Hi Acenoking,

zitier hier doch einfach mal den Passus mit der Laufzeit und Kündigung aus dem Mietvertrag. Dann lässt sich viel einfacher dazu Stellung nehmen :)

Viele Grüße

rostlaube

Befristete Mietverträge sind aber bei Wohnraum auch nicht so einfach zulässig § 575 BGB


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trekula
Beigetreten: 10.08.2007
PokerStrategist

Ja, es gibt die Möglichkeit eine Jahresfrist zu vereinbaren. Im Mietvertrag steht dann, wann das Mietverhältnis beginnt und das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen frühestens/erstmalig zum xx.xx.xx gekündigt werden kann.
Zu dem im Mietvertrag genannten Termin kannst Du kündigen. In Deinem Fall wäre das der 31.12.2012. Das ist nicht der Termin, an dem Du frühestens die Kündigung abschicken kannst. Die 3 Monate kommen also nicht zusätzlich dazu! Und nun viel Spaß beim Auslachen des Vermieters ;)


Antwort
Zitat

Original von rostlaube43

Befristete Mietverträge sind aber bei Wohnraum auch nicht so einfach zulässig § 575 BGB

er ist ja nicht befristet. Er kann nur frühestens nach einem Jahr kündigen, gerne auch später


Antwort
Zitat
Moderator
krong
Beigetreten: 26.12.2005
PokerStrategist

Original von AcenoKing
Finde das einfach nur unfassbar dreist da er viel zu viel berechnet und gar nicht zu Verhandlungen bereit ist.
Kenne mich halt rechtlich leider gar nicht aus.

Widerspruch?

Geh zum Mieterschutzbund. Das kostet ein paar € und du bekommst ne zuverlässige Beratung und Hilfe während der gesamten Geschichte...

Klingt schon alles nen bisserl kurios. Vorallem mit der Miete die du ihm vor dem eingetragenen Beginn des Mietverhältnisses bereits überwiesen hast.


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Zitat

Original von Ciccio123456

Original von rostlaube43

Befristete Mietverträge sind aber bei Wohnraum auch nicht so einfach zulässig § 575 BGB

er ist ja nicht befristet. Er kann nur frühestens nach einem Jahr kündigen, gerne auch später

Du spielt auf § 550 BGB an?

deshalb habe ich OP ja darum gebeten, den Passus zu zitieren, denn so ist das sehr missverständlich.

LG

rostlaube


Antwort
Zitat
trekula
Beigetreten: 10.08.2007
PokerStrategist

Original von rostlaube43

Original von Ciccio123456

Original von rostlaube43

Befristete Mietverträge sind aber bei Wohnraum auch nicht so einfach zulässig § 575 BGB

er ist ja nicht befristet. Er kann nur frühestens nach einem Jahr kündigen, gerne auch später

Du spielt auf § 550 BGB an?

deshalb habe ich OP ja darum gebeten, den Passus zu zitieren, denn so ist das sehr missverständlich.

LG

rostlaube

Du verwechselst da etwas: Der Mietvertrag ist nicht befristet. Die von Dir zitierten § beziehen sich auf die Laufzeit des Mietvertrages.
Es existiert hier anscheinend aber ein Passus welcher nicht die Laufzeit begrenzt, sondern lediglich eine frühest mögliche Kündigung zulässt.


Antwort
Zitat
_Anonymous_ Themenstarter
_Anonymous_

Hi leute danke für die antworten.

Schreib grad von nem Kumpel aus und zitier nachher den Mietvertrag.

Achja und der Umzug kommt durch den beruflichen Wechsel in eine andere Stadt.
Kann man da vielleciht was machen.
Hab sonst nächsten Montag mal nen Anwaltstermin.

Grüße, Acenoking


Antwort
Zitat

Original von trekula

Original von rostlaube43

Original von Ciccio123456

Original von rostlaube43

Befristete Mietverträge sind aber bei Wohnraum auch nicht so einfach zulässig § 575 BGB

er ist ja nicht befristet. Er kann nur frühestens nach einem Jahr kündigen, gerne auch später

Du spielt auf § 550 BGB an?

deshalb habe ich OP ja darum gebeten, den Passus zu zitieren, denn so ist das sehr missverständlich.

LG

rostlaube

Du verwechselst da etwas: Der Mietvertrag ist nicht befristet. Die von Dir zitierten § beziehen sich auf die Laufzeit des Mietvertrages.
Es existiert hier anscheinend aber ein Passus welcher nicht die Laufzeit begrenzt, sondern lediglich eine frühest mögliche Kündigung zulässt.

du hast wahrscheinlich recht, aber es kommt halt echt drauf an, was im Mietvertrag steht und vor allem wie es formuliert ist. Zudem ob es ein Formularmietvertrag ist etc etc.

@op anwalt ist in diesem Fall sicher eine gute Idee.

LG rostlaube


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