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Rechtfrage - Unterschied Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft

68 Beiträge
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Outbreaker5832
Beigetreten: 03.10.2008
Oldschool Grinder

Hey,

kann mir jemand ausführlich den Unterschied zwischen dem schuldrechtlichen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft erklären?

Ich bin da anscheinend zu blöd dafür das zu verstehen.

Danke =)

@Mod: Hab gerade kein besseres Forum gefunden. Falls es das falsche ist, bitte verschieben =)


Antwort
Zitat
67 Antworten
DiscoRpion
Beigetreten: 06.02.2006
PokerStrategist

Liege ich sehr falsch wenn ich es so erkläre?? :

Verpflichtungsgeschäft ist beispielsweise ein Kaufvertrag. Dort verpflichtest du dich zur Übereignung der Kaufsache oder eben zur Zahlung des Kaufpreises.

Das Verfügungsgeschäft ist beispielsweise die Übereignung der Kaufsache.
"Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht"

Ausführlich kann ich es dir nicht erklären.
Dafür empfehle ich dir ein gutes Jurabuch oder einfach ein gutes Script zu dem Thema.
Wofür brauchst du es denn? Doch nicht für das Jurastudium hoffe ich? ;)


Antwort
Zitat

Das Verpflichtungsgeschäft ist schuldrechtlich. Wie der Begriff schon sagt: es verpflichtet. Angenommen du kaufst ein Auto. Dann schließt du mit dem Händler einen Vertrag darüber ab (§§433 ff. BGB). Das ist das Verpflichtungsgeschäft. Damit hast du noch kein Eigentum am Auto erworben. Vielmehr bist du Inhaber einer Forderung auf das vereinbarte Auto geworden und der Verkäufer Inhaber des vereinbarten Zahlungsanspruchs. Wie gesagt: Hier findet kein Eigentumsübergang des Autos statt.

Das Verfügungsgeschäft ist das dingliche Geschäft. Das findet üblicherweise bei der Übergabe des Autos statt und folgt den Regeln der §§929 ff. BGB. Hier geht das Eigentum über. Es werden also die vorher eingegangenen Verpflichtungen umgesetzt.

Dieses Thema kann in vielen rechtlichen Bereichen große Bedeutung haben. Zum Beispiel im Insolvenzrecht. Hat man nur das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen und der Geschäftspartner gerät in Insolvenz hat man wie gesagt nicht das Eigentum am Auto, sondern nur den Anspruch auf Übereignung des Autos. Das Auto als Eigentum des Geschäftspartners steckt aber in der Insolvenzmasse und man hat als Gläubiger nur einen Anspruch auf die Insolvenzquote.
Hat man aber bereits das Eigentum am Auto, gehört das Auto nicht zur Insolvenzmasse und ist soweit sicher.

Im Kontext von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind auch die Begriffe des Trennungs- und Abstraktionsprinzip sehr wichtig.


Antwort
Zitat
Fio1616
Beigetreten: 20.10.2008
Poker Player

Original von Outbreaker5832
Hey,

dem schuldrechtlichen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft erklären?

Schonmal falsch. Das Verfügungsgeschäft ist sachenrechtlich zu Betrachten. Das Verpflichtungsgeschäft ist Schuldrechtlich.

Das ist auch der wichtige Unterschied. Ein Geschäft kann schuldrechtlich z.B. unwirksam sein, aber die dingliche ( sachenrechtliche ) Übergabe nicht.


Antwort
Zitat
Outbreaker5832 Themenstarter
Outbreaker5832
Beigetreten: 03.10.2008
Oldschool Grinder

Also zuerst schon mal danke.

Also damit ich es richtig verstehe:

Sagen wir, wir kaufen ein Auto für 1k. Wir schließen einen Kauvertrag ab und durch die Unterzeichnug des Kaufvertrages, ist das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Mit der späteren Übergabe des Autos und der Bezahlung ist das Verfügungsgeschäft abgeschlossen worden.

Und nur wenn beide Geschäfte abgeschlossen sind, ist der Fall abgeschlossen ?( ?( ?(

Ist das soweit richtig?

Gruss

PS: Ja ich brauch das für die Uni, aber studier nicht Jura. Aber Recht ist so ziemlich die Hassvorlesung.


Antwort
Zitat

Bis auf eine kleine Ergänzung ist das richtig. Insgesamt sind es 3 Geschäfte. Das Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte. Die Übereignung des Autos und die Übereignung des Geldes sind zwei seperate Geschäfte.

Wichtig sind wie oben schon gesagt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Auch wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, hat das keinen Einfluss auf das Verfügungsgeschäft. Das bleibt gültig.


Antwort
Zitat
Khrano
Beigetreten: 20.06.2009
PokerStrategist

Thema verschoben.


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

Fast :)

Hier mal die die beiden paragraphen, auf die es ankommt:

§433 bgb
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Nach §433 Abs 1 bgb hat der Verkäufer die pflicht dir das auto zu übergeben und zu übereignen, was sich nach

§929 s.1 bgb
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

richtet.
Dafür muss der verkäufer dir die sache übergeben (den tatsächlichen besitz an der sache verschaffen) und ihr müsst euch dinglich einigen, dass das eigentum an dem auto übergehen soll (kann man sich vorstellen wie einen weiteren vertrag). (Zudem muss der verkäufer berechtigt sein, was hier aber im beispiel der fall ist).

Mit bezahlen hat die übereignung nichts zu tun!

€: tezet erklärt es auch gut.


Antwort
Zitat
Outbreaker5832 Themenstarter
Outbreaker5832
Beigetreten: 03.10.2008
Oldschool Grinder

ah okay super. Hab gerade eine alte Klausurfrage vor mir und da soll 1 Lösung richtig sein. Aber warum stimmen da nicht 2?

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

a Das schuldrechrliche Verfügungsgeschäft ist abstrakt zum sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft
b Das schenrechtliche Verfügungsgeschäft ist abstrakt zum schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft
c Mängel des schuldrechtlichen Vertrages erfassen nicht das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft
d Der Vertreter legt offen, für wen er tätig ist

a und d sind es obv nicht.

ich würde sagen, dass es b ist. Aber kann es nicht auch c sein? Und wenn nicht, warum nicht?


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

b. ist richtig, weil das verfügungsgeschäft als dinglicher/sachenrechtlicher natur abstrakt vom schuldrechtlichen verpflichtungsgeschäft zu beurteilen ist.


Antwort
Zitat

c ist richtig. das trennungsprinzip besagt, dass der gesamte vorgang keine einheit ist, sondern aus verpflichtungs- und verfügungsgeschäft besteht.

das abstraktionsprinzip sagt aus, dass das eine geschäft nicht auf das andere durchschlägt.


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

Original von Tezet
*moment*


Also ich rätsel auch gerade mit c und b :)
Würde sagen, dass b gemeint ist und c meint das trennungsprinzip, dass beide geschäfte von einander getrennt zu betrachten sind.


Antwort
Zitat

Original von bibersuperstar

Original von Tezet
*moment*


Also ich rätsel auch gerade mit c und b :)
Würde sagen, dass b gemeint ist und c meint das trennungsprinzip, dass beide geschäfte von einander getrennt zu betrachten sind.

ich war mir sicher und hab dann deinen beitrag gelesen. der mist kann einen noch nach jahren verunsichern
ich lieg aber richtig, denke ich.


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

Einigen wir uns darauf, dass b. kacke formuliert ist ("ist abstrakt zum")
Schreib am montag examen ;(


Antwort
Zitat
Whiteboy
Beigetreten: 09.01.2008
PokerStrategist

darf ich ma fragen wo du studierts? ich muss nämlich das gleiche zeugs lernen


Antwort
Zitat
Outbreaker5832 Themenstarter
Outbreaker5832
Beigetreten: 03.10.2008
Oldschool Grinder

Also was jetzt b oder c?

Ich hasse dieses Fach -.-

edit:@Whayboard oder so: Regensburg ;)


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

Original von Whiteboy
darf ich ma fragen wo du studierts? ich muss nämlich das gleiche zeugs lernen

bielefeld ;)


Antwort
Zitat

Original von Outbreaker5832
Also was jetzt b oder c?

Ich hasse dieses Fach -.-

edit:@Whayboard oder so: Regensburg ;)

abstraktionsprinzip ist c.


Antwort
Zitat
bibersuperstar
Beigetreten: 14.01.2007
Oldschool Grinder

jop, dann sollte b trennungsprinzip sein


Antwort
Zitat
Outbreaker5832 Themenstarter
Outbreaker5832
Beigetreten: 03.10.2008
Oldschool Grinder

trennungsprinzip haben wir natürlich obv nicht behandelt

Naja trotzdem danke an euch beide =) Hat mir doch geholfen auch wenn seine Klausur so derbe suckt -.- Da sind fpr mich iwie immer so viele antworten halb richtig -.-


Antwort
Zitat
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