Fast
Hier mal die die beiden paragraphen, auf die es ankommt:
§433 bgb
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Nach §433 Abs 1 bgb hat der Verkäufer die pflicht dir das auto zu übergeben und zu übereignen, was sich nach
§929 s.1 bgb
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
richtet.
Dafür muss der verkäufer dir die sache übergeben (den tatsächlichen besitz an der sache verschaffen) und ihr müsst euch dinglich einigen, dass das eigentum an dem auto übergehen soll (kann man sich vorstellen wie einen weiteren vertrag). (Zudem muss der verkäufer berechtigt sein, was hier aber im beispiel der fall ist).
Mit bezahlen hat die übereignung nichts zu tun!
€: tezet erklärt es auch gut.