-um es mal abstrakt juristisch zu versuchen (nach deutschem Recht)
Die Partei, die eine für sie günstige Tatsache behauptet muss diese auch beweisen. Hier muss B also nachweisen, dass er dass Geld VORHER überwiesen hat. Vorher, weil nur dann das Risiko des Misserfolgs mitgetragen wird. Darin liegt schließlich der einzige Sinn des Stakings = Risikodiversifizierung.
Kommt das Geld zu spät an hat B seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Mithin handelt es sich um ein relatives Fixgeschäft. Für A ist es zwar ohne die Zahlung des B trotzdem möglich das Turnier zu spielen, aber er musste das Geld selbst zahlen und das Risiko selbst tragen. Relative Fixgeschäfte erlauben dem anderen Teil (hier A) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
Die Tatsache, dass A dem B mitteilt das Geld sei angekommen ändert nichts daran, dass das Geld nicht überwiesen war. B kann daraus auch keinen Vertrauensschutz ableiten, denn dann wären ja auch die möglichen Betrüger geschützt, die gar nicht überweisen wollten.
Auch hat B keinen Anspruch auf Zahlung, wenn er nachweisen kann, dass die Überweisung rechtzeitig ausgeführt wurde. Vielmehr hat B dann Schadensersatzansprüche gegen die Bank. A kann nicht für einen möglichen Fehler der Bank verantwortlich gemacht werden. Zudem liegt die Zahlung -also Erfüllung seiner Vertragsschuld - in der Sphäre des B. Damit trägt B auch das Risiko für Fälle wie diesen.
Fazit: kein Anspruch des B.
Vielleicht hilft diese Sichtweise ja bei der Lösung.