Zum Forum springen
Benachrichtigungen
Alles löschen

Aktivierungsfähigkeit

5 Beiträge
2 Benutzer
0 Reactions
597 Ansichten
ZarvonBar
Beigetreten: 21.03.2006
Oldschool Grinder

Wenn ich das richtig verstanden habe schaut man bei der abstrakten Akivierungsfähigkeit zuerst ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt, also ob er selbständig verwertbar und bewertbar ist. Anschließend überprüft man die konkrete Aktivierungsf, d.h. ob es keine rechtlichen Bestimmungen gibt die eine Aktivierung verhindern. Soweit korrekt?
Wenn ja, kann mir jemand zum besseren Verständnis Beispiele nennen bei denen die konkrete von der abstrakten Aktivierungsf abweicht?


Antwort
Zitat
4 Antworten
Ajezz
Beigetreten: 20.07.2005
BlackMember

"Abweicht" ist das falsche Wort; das hört sich so an, als ob man abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit gleichsetzen könne, aber das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte.

Eine Position ist dann ein Vermögensgegenstand (abstrakte BF), wenn sie 1) einen wirtschaftlichen Wert hat, 2) einzeln bewertbar und 3) einzeln verwertbar ist. Wenn eines der drei Kriterien nicht erfüllt ist, ist es kein VG und somit nicht aktivierbar. Beispiele: @1: uneinbringliche Forderung; @2: Bestandteil eines Produkts, das aber nicht von diesem getrennt werden kann; @3: selbst erstellte extrem spezifische Software.

Konkrete BF bedeutet zunächst mal, daß der VG dem Bilanzierer wirtschaftlich zurechenbar ist. Klassisches Beispiel: Sicherungsübereignung, Hypothek, Eigentumsvorbehalt. Solche VG werden regelmäßig bilanziert, obwohl das Unternehmen nicht Eigentümer im juristischen Sinn ist (weil es darauf nicht ankommt) -> (wirtschaftliche) substance over (juristische) form.

Dann gibt es noch ein paar Bilanzierungswahlrechte und -verbote. Praktisch bedeutsam ist eigentlich nur das Ansatzwahlrecht für selbst erstellte immaterielle VG des Anlagevermögens (vor BilMoG: Ansatzverbot). Beispiel: Kundenlisten; selbst geschriebene Lagerverwaltungssoftware.


Antwort
Zitat
ZarvonBar Themenstarter
ZarvonBar
Beigetreten: 21.03.2006
Oldschool Grinder

Danke schonmal. Was ich mich allerdings noch frage, wenn eine Position einzeln bewert- und verwertbar ist, hat sie dann nicht automatisch einen wirtschaftlichen Wert?


Antwort
Zitat
Ajezz
Beigetreten: 20.07.2005
BlackMember

Nicht unbedingt. Wirtschaftlicher Wert heißt ja konkret, daß man daraus einen zukünftigen Nutzen (monetär oder auch nicht-monetär) ziehen kann. Also das Beispiel mir der uneinbringlichen Forderung von oben z.B. Sie ist bewertbar (etwa mit dem Marktwert von Null, oder zur Not mit dem Nominalwert), sie ist auch selbständig verwertbar (weil du sie jederzeit einzeln verschenken, abtreten etc. könntest). Aber du wirst daraus in der Zukunft nie einen Nutzen ziehen.

Wobei das eher eine akademische Dusikussion ist, weil man, wenn eine Position keinen wirtschaftlichen Wert hat, wohl kaum auf ihre Bilanzierungsfähigkeit prüfen wird. Problematischer sind die anderen Punkte.


Antwort
Zitat
ZarvonBar Themenstarter
ZarvonBar
Beigetreten: 21.03.2006
Oldschool Grinder

In erster Linie bin ich immer noch Mathematiker, d.h. akademische Diskussionen interessieren mich viel mehr als die Anwendung in der Praxis. :P
Ne aber ich denke das reicht mir so, danke für die Hilfe!


Antwort
Zitat
Teilen: