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"leichte" Steuerfrage

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Cyclingflo
Beigetreten: 29.11.2009

Und zwar habe ich folgendes Problem.
Es handelt sich um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Wenn ich mir als Beispiel im Dezember 2013 ein Gerät für 400€ (brutto) angeschafft habe und Ende Januar 2014 wurde die Rechnung gezahlt.

Wann habe ich die Betriebsausgabe (Abschreibung+Umsatzsteuer) anzusetzen? In 2013 oder 2014?

Vielen Dank für eure Hilfe.


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Zitat
11 Antworten
scrappyyyy
Beigetreten: 23.01.2011

Geldmittelfluss, also Zahlung imo.


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Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

nö.
wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist, aktivierst du das gerät zum nettokaufpreis in 2013 (und schreibst es ab 2013 ab). die gezahlte vorsteuer ist im januar 14 betriebsausgabe.

wenn du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist, dann aktivierst du das gerät in 2013 zum bruttopreis. abschreibung auch ab 2013.


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Zitat
trekula
Beigetreten: 10.08.2007

Bei der Einahme-Überschuss-Rechnung wird zum Zeitpunkt des Bezahlens gebucht. Zufluss-Abfluss-Prinzip imo


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Zitat
scrappyyyy
Beigetreten: 23.01.2011

§11 EStG II

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

Original von scrappyyyy
§11 EStG II

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

passt aber trotzdem nicht. die abschreibung ist ja keine ausgabe, die "geleistet" wird.
§ 4 Abs. 3 EStG verweist auf die Vorschriften des § 7 EStG. Laut Verwaltungsanweisung (EStR 7.4.) beginnt die Abschreibung mit Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts. Und die ist in 2013.


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Zitat
scrappyyyy
Beigetreten: 23.01.2011

Möp. Hast recht. Hab im Moment nicht an die 150€ Grenze gedacht und auch die Klammer mit der Abschreibung nicht beachtet. ALso sollte er den % Anteil für ein Monat des Jahres als BA ansetzen können. (Also bei 3 Jahren Abschreibungsdauer zB 1/36 von 336 EUR (Nettopreis bei 19% MwSt) Und die Steuer im Januar zurückbekommen für Dezember...?!

Der Vorsteuerabzug ist dann in
dem Voranmeldungszeitraum (Monat oder Quartal) möglich,
in dem die Rechnung vorliegt.


Antwort
Zitat
Cyclingflo Themenstarter
Cyclingflo
Beigetreten: 29.11.2009

Original von Egozocker

Original von scrappyyyy
§11 EStG II

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

passt aber trotzdem nicht. die abschreibung ist ja keine ausgabe, die "geleistet" wird.
§ 4 Abs. 3 EStG verweist auf die Vorschriften des § 7 EStG. Laut Verwaltungsanweisung (EStR 7.4.) beginnt die Abschreibung mit Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts. Und die ist in 2013.

Danke dir Egozocker... dieser Zusammenhang fehlte mir!

Perfekt.


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Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

prinzipiell stimmt das mit der abschreibung, so wie du schreibst. in 2013 zeitanteilig für einen monat. aber es könnte sich ja auch, bei vorliegen der sonstigen voraussetzungen, um ein gwg (150-410 € AK) handeln. dann könnte es in 2013 komplett "abgeschrieben" werden. (§ 6 Abs. 2 EStG).

der abzug der vorsteuer hat, wie du auch richtig schreibst, nichts (oder nur bedingt) mit der zahlung zu tun. voraussetzung ist hier: leistung muss erbracht sein und ordnungsgemäße rechnung muss vorliegen. vorsteuerabzug also für den voranmeldungszeitraum, in dem der dezember liegt. im extremfall hat er also schon die vorsteuererstattung (bzw. verrechnung mit abzuführender umsatzsteuer), bevor er die rechnung bezahlt.


Antwort
Zitat
scrappyyyy
Beigetreten: 23.01.2011

Top, danke. Wieder bissle den Steuermist aufgefrischt..


Antwort
Zitat
Cyclingflo Themenstarter
Cyclingflo
Beigetreten: 29.11.2009

Original von Egozocker
prinzipiell stimmt das mit der abschreibung, so wie du schreibst. in 2013 zeitanteilig für einen monat. aber es könnte sich ja auch, bei vorliegen der sonstigen voraussetzungen, um ein gwg (150-410 € AK) handeln. dann könnte es in 2013 komplett "abgeschrieben" werden. (§ 6 Abs. 2 EStG).

der abzug der vorsteuer hat, wie du auch richtig schreibst, nichts (oder nur bedingt) mit der zahlung zu tun. voraussetzung ist hier: leistung muss erbracht sein und ordnungsgemäße rechnung muss vorliegen. vorsteuerabzug also für den voranmeldungszeitraum, in dem der dezember liegt. im extremfall hat er also schon die vorsteuererstattung (bzw. verrechnung mit abzuführender umsatzsteuer), bevor er die rechnung bezahlt.

100% korrekt ...

Ja, werde es auch als GWG sofortabschreiben.

Danke nochmal


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Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

dann prüfe aber, ob es tatsächlich selbständig nutzbar ist.


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