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Schichtlplan, Überstunden, Minijob, was darf mein Chef?

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cuPsn
Beigetreten: 28.04.2007
PokerStrategist

Hallo,

Ich arbeite nun seit Oktober 17‘ bei einem Baufstoffhändler als Lagerist.
Ich habe dort eine 38,5h Woche laut Vertrag.
Jedoch allein von Okt-Dez habe ich aufgrund von Mitarbeitermangel 80 Überstunden angesammelt, nicht eine angekündigt, da man eh irgendwann wusste das man frueh bis spät da sein wird.
Seit Anfang Januar hatten wir genug Personal, die 8 Stunden Tage wurden eingehalten.
Leider wurde einer der neueren Mitarbeiter in seiner Probezeit gekündigt (obwohl er akzeptabel war).
Dazu kommt, die Arbeitszeiten der nächsten Woche erfahre ich in der Regel erst Sonntag spät Abends (teilweise 22 Uhr).

Ausserdem gehe ich ja einem Minijob nach, aber mein AG verlangt das ich innerhalb der Öffnungszeiten (7-17) verfuegbar bin, d.h. Ich kann meinem Nebenjob max von 18-22 Uhr nachgehen.

Darf der das alles? Überstunden fuer selbstverständlich, Schichtplan und so?

Cheers cuPsn


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Zitat
21 Antworten
lostsoul
Beigetreten: 11.04.2007
PokerStrategist

Ich glaube beim Schichtplan bist du machtlos, da gibt es keine verbindliche Regelungen (was steht im Arbeitsvertrag?)

Im Arbeitsrecht gibt es selten Regelungen ohne Ausnahmen, so auch hier. Erlaubt wird die tägliche Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden, allerdings nur, wenn binnen:

sechs Kalendermonaten oder
24 Wochen
durchschnittlich wieder eine Arbeitszeit von maximal acht Stunden pro Werktag erreicht wird. Auf diese Weise darf grundsätzlich vorrübergehend länger gearbeitet werden.


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Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Als was arbeitest du beim Mini Job? Hat dein Arbeitgeber Kenntnis davon und hat dies genehmigt? Wie sieht die Regelung immerhin Arbeitsvertrag bzgl Nebentätigkeit aus?


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Zitat
Toshman007
Beigetreten: 25.04.2008
PokerStrategist

Schichtplan sollte 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden sofern die Schichten außerhalb der Regelarbeitszeit liegen. Kurzfristige Änderungen aufgrund von Krankheit, erhöhtem Arbeitsvolumen sind gängige Praxis und da kommst Du auch nicht gegen an sofern Dir die Möglichkeit gegeben wird innerhalb angemessener Zeit die Überstunden abzubauen. Man nennt das dann kurzfristige projektbedingte Mehrarbeit. In größeren Firmen muss der BR hier zustimmen. Laut Arbeitszeitgesetz musst Du eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten und darfst nicht mehr als 10 Tage am Stück arbeiten. Mehr gibt der Gesetzgeber da leider nicht her. Bzgl. Deiner Nebentätigkeit bist du verpflichtet das beim Hauptarbeitgeber zu melden und dieser muss bestätigen das dies mit Deiner Haupttätigkeit vereinbar ist und nicht zum Nachteil der Ausübung Deiner Tätigkeit führt. Tust du dies nicht ist das sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung. Da wäre ich also ganz vorsichtig.


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Zitat
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006
Oldschool Grinder

Original von Toshman007
Schichtplan sollte 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden sofern die Schichten außerhalb der Regelarbeitszeit liegen. Kurzfristige Änderungen aufgrund von Krankheit, erhöhtem Arbeitsvolumen sind gängige Praxis und da kommst Du auch nicht gegen an sofern Dir die Möglichkeit gegeben wird innerhalb angemessener Zeit die Überstunden abzubauen. Man nennt das dann kurzfristige projektbedingte Mehrarbeit. In größeren Firmen muss der BR hier zustimmen. Laut Arbeitszeitgesetz musst Du eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten und darfst nicht mehr als 10 Tage am Stück arbeiten. Mehr gibt der Gesetzgeber da leider nicht her. Bzgl. Deiner Nebentätigkeit bist du verpflichtet das beim Hauptarbeitgeber zu melden und dieser muss bestätigen das dies mit Deiner Haupttätigkeit vereinbar ist und nicht zum Nachteil der Ausübung Deiner Tätigkeit führt. Tust du dies nicht ist das sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung. Da wäre ich also ganz vorsichtig.

Die Ausführungen bezüglich der Nebentätigkeit sind falsch. Entscheidend sind die Regelungen in deinem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag. Dort ist geregelt, ob du überhaupt nebenher arbeiten darfst, ob diese Tätigkeit genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist usw

Welche gesetzliche Grundlage sollte den Arbeitgeber verpflichten den Schichtplan 14 Tage vorher bekannt zu geben?


Antwort
Zitat
nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014
Poker Player

Genau was Toshmann schreibt

Das eine ist die Theorie in der Praxis wird kaum einer gegen sein eignen Arbeitgeber klagen wenn er dort weiterarbeiten möchte, man sollte natürlich versuchen vorher es mit eine Gespräch versuchen.

Minijob muss nicht von der Firma genehmigt werden, man muss aber seinen Arbeitgeber Bescheid geben. Der Arbeitgeber ist ja auch verpflichtet auf die Einhaltung der Ruhezeiten usw.
zu achten


Antwort
Zitat
nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014
Poker Player

Original von MLP123

Original von Toshman007
Schichtplan sollte 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden sofern die Schichten außerhalb der Regelarbeitszeit liegen. Kurzfristige Änderungen aufgrund von Krankheit, erhöhtem Arbeitsvolumen sind gängige Praxis und da kommst Du auch nicht gegen an sofern Dir die Möglichkeit gegeben wird innerhalb angemessener Zeit die Überstunden abzubauen. Man nennt das dann kurzfristige projektbedingte Mehrarbeit. In größeren Firmen muss der BR hier zustimmen. Laut Arbeitszeitgesetz musst Du eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten und darfst nicht mehr als 10 Tage am Stück arbeiten. Mehr gibt der Gesetzgeber da leider nicht her. Bzgl. Deiner Nebentätigkeit bist du verpflichtet das beim Hauptarbeitgeber zu melden und dieser muss bestätigen das dies mit Deiner Haupttätigkeit vereinbar ist und nicht zum Nachteil der Ausübung Deiner Tätigkeit führt. Tust du dies nicht ist das sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung. Da wäre ich also ganz vorsichtig.

Die Ausführungen bezüglich der Nebentätigkeit sind falsch. Entscheidend sind die Regelungen in deinem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag. Dort ist geregelt, ob du überhaupt nebenher arbeiten darfst, ob diese Tätigkeit genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist usw

Welche gesetzliche Grundlage sollte den Arbeitgeber verpflichten den Schichtplan 14 Tage vorher bekannt zu geben?

Aktuelle Rechtssprechung von Gerichte habe ich auch von so gehört


Antwort
Zitat
Rubnik
Beigetreten: 12.02.2006
Oldschool Grinder

14 Tage orientiert sich wohl an den Fristen die für die Anordnung von Überstunden gelten.
Das SOLLTE min 14 Tage, auf jeden Fall aber 4 Tage vorher geschehen; in Ausnahmen sind kürzere Fristen möglich (afair)
Weiss aber nicht ob das gängige Rechtsauslegung ist. Allerdings würde ich meinen, dass zumindest die -edit- 11 Std (min Ruhezeit zwischen Schichten) eingehalten werden müssten.


Antwort
Zitat
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006
Oldschool Grinder

Eine Entscheidung des ArbG oder LAG zu dem Thema Schichtplan??? Die wäre mir aber neu.
Erging diese zu einem TV oder BV? Das Aktenzeichen der Entscheidung wäre schon nett.


Antwort
Zitat
nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014
Poker Player

Sorry ich habe noch andere Infos, ich habe gerade mal meine alten Unterlagen angeschaut wo ich auf Schulung für Betriebsräte war.

Diese wurde auch von einem Anwalt durchgeführt, welcher selber noch als Anwalt in im Arbeitsrecht aktiv ist. Ich habe mir aufgeschrieben: spätestens 1 Tag früher muss über die Überstunden informiert werden. Ausnahmen gibt's natürlich in Einzelfälle.

Ich kann mal nachschauen ob ich noch ein Fall dazu finde.


Antwort
Zitat
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006
Oldschool Grinder

Überstunden und Schichplan sind zwei verschiedene Sachen:

bei Überstunden ist deine Aussage nicht korrekt: es hängt davon ab, welche Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht, ob ein Betriebsrat oder MAV besteht, ob es sich um geplante Überstunden handelt usw. Da spielen viele Faktoren eine Rolle.


Antwort
Zitat
nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014
Poker Player

Ok ja da muss man unterscheiden, habe irgendwie die ganze Zeit nur an die Überstunden geachtet. :f_ugly:

Generell muss nicht alles was im Arbeitsvertrag drin steht rechtens sein:

Floskeln wie Überstunden sind mit den Gehalt abgegolten oder andere sind meist unwirksam.

Gesetzt,BV, TV steht über den Vertrag, ist ja auch logisch. Bräuchten man noch Infos von OP wie die Situation genau ist.

Wenn Betriebsrats vorhanden wäre es eine erste ansprechstelle. Die müssen ja Überstunden genehmigen und können bei der Gestaltung von Dienstpläne mitwirken.


Antwort
Zitat
cuPsn Themenstarter
cuPsn
Beigetreten: 28.04.2007
PokerStrategist

Also mein Arbeitgeber meinte solang ich nicht während der Öffnungszeiten (7-17) meiner Nebentätigkeit(Minijob) nachgehe ist das in Ordnung.

Das Problem ist nur das in diesem Lager wohl eine solch hohe Mitarbeiterfluktuation herrscht (ob gegangen worden oder selbst gekündigt sei mal dahingestellt) dass es den Effekt gibt, das zum Frühjahr hin die Belegschaft im Lager besetzt ist (glaube 6 Lageristen und 1 Lagerchef ist angedacht) und sobald das Hauptgeschäft losgeht aufeinmal nurnoch 3-4 Lageristen da sind und davon am besten noch 1er in der anderen Filliale aushelfen muss.
Heisst für mindestens 2 Lageristen 7-17 Uhr ‚Doppelschicht‘ und dazu kommt ja noch dass die Samstage (8-12) auch mit 2 Lageristen abgedeckt werden muessen.
Und bei nem Vertrag von 38,5h könnt ihr euch selber ausrechnen wieviele Überstunden da dauerhaft zustande kommen. (Kollege meinte er hatte letztes Jahr 200+ trotz regelmäßiger Auszahlungen von je 30h)

Und mal Rentenversicherung hin oder her, ich komm bei den Überstunden Netto dann suf 7€.
Da geh ich doch lieber Pizza ausfahren für Mindestlohn + Trinkgeld netto.

Es ist halt hier in der Saison dauerzustand der Unterbesetzung. 🙄

Edit: dazu kommt das man dann in der Saison oft noch nach Ladenschluss die 1. Touren für den nächsten tag richten muss, da dafür Tagsüber einfach keine Zeit ist. (Wohl oft bis 19 Uhr)


Antwort
Zitat
PaxiFixi
Beigetreten: 19.03.2007
PokerStrategist

Warum nicht einfach mit dem Chef genau das ansprechen?

Gibts einen Betriebsrat?


Antwort
Zitat
cuPsn Themenstarter
cuPsn
Beigetreten: 28.04.2007
PokerStrategist

Müsste ich googeln 🤔


Antwort
Zitat
AyCaramba44
Beigetreten: 27.04.2010
BlackMember

Feierst du deine Überstunden ab oder bekommst du die ausbezahlt? Du hast deine Verpflichtungen und der Rest ist das Problem vom Chef. Dafür wird er auch entsprechend entlohnt.


Antwort
Zitat
tw2005
Beigetreten: 26.05.2009
PokerStrategist

Naja das sagt man so einfach, dass es das Problem vom Chef ist bei Unterbesetzung usw.
Bei so einer hohen Mitarbeiter-Fluktation, wie von OP angesprochen, kann man schonmal ganz fix "gegangen werden" wenn man keine Lust auf die Überstunden hat und sich deswegen bei Cheffe auskotzt oder gar mit irgendwelchen Paragraphen ankommt.
In einem random Lager weht ein anderer Wind als in einem DAX Unternehmen im Büro.

Will damit nicht sagen, dass man sich alles gefallen lassen soll. Aber man sollte schon aufpassen wie man mit solchen Anliegen zum Chef geht


Antwort
Zitat
wunderk1nd
Beigetreten: 15.02.2015
PokerStrategist

sind überstunden im vertrag geregelt? wenn nicht 10 stunden arbeitszeit erlaubt aber höchstens 48h die woche...
gehen die überstunden auf ein zeitkonto oder werden die ausbezahlt?


Antwort
Zitat
Faultier911
Beigetreten: 26.03.2011
PokerStrategist

Original von cuPsn

Und mal Rentenversicherung hin oder her, ich komm bei den Überstunden Netto dann suf 7€.
Da geh ich doch lieber Pizza ausfahren für Mindestlohn + Trinkgeld netto.

warum kündigst du nicht einfach, wenn du meinst zu wenig zu verdienen und fährst nur pizza aus?
niemand zwingt dich einen scheiss job zu machen!


Antwort
Zitat
tt81
Beigetreten: 29.04.2006
Elite Grinder

Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten einseitig bestimmen. Die Anzahl der Arbeitsstunden sind grundsätzlich durch das Arbeitszeitgesetz beschränkt. Die Einhaltung wird aber in der Regel nicht überprüft.

Beim Schichtplan gibt es weder ein Gesetz noch Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Hier sollte man sich an §12 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) anlehnen. Demzufolge muss die Lage der Arbeitszeit vier Tage im Voraus mitgeteilt werden, d.h. allerspätestens am Donnerstag Vormittag muss der Schichtplan für die kommende Woche vorliegen.

Auch bei längerfristigen (vorausschauenden Schichtplänen) hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist die Möglichkeit einseitig einzugreifen und den Schichtplan zu verändern, danach wird die Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt. Die Interessen der Arbeitnehmer sind aber stets zu berücksichtigen.


Antwort
Zitat
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