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[Geschlossen] Steuerrecht - Kapitalvermögen

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nikorw
Beigetreten: 03.08.2006
Oldschool Grinder

Hi,

ich steh gerade ein bisschen aufm Schlauch...
Also angenommen, jemand ist Gesellschafter einer GmbH und hat somit Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG. Die werden ja mit 25% Abgeltungssteuer besteuert. Aber nach welchen §§ findet die Besteuerung statt? §32d I S.1 EStG? oder 43a I Nr.1 EStG i.V.m. 43 I S.1 EStG? Oder alle drei zusammen? Wenn ja, in welcher Reihenfolge? Ich hab irgendwie das Problem, dass der 32d und der 43, 43a genau das gleiche sagen???

Vermutlich überseh ich nur eine Kleinigkeit, aber ich komm einfach nicht drauf.

Danke =)


6 Antworten
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Die Besteuerung findet grundsätzlich nach §§ 1, 2 und 20 EStG statt. (§ 1 Persönliche Steuerpflicht, § 2 sachliche Steuerpflicht, § 20 Spezialnorm zu § 2 Abs. 1 Nr.5 EStG)

Der Steuertarif für diese Einkünfte wird grundsätzlich gem. § 32d Abs. 1 ermittelt. (Abgeltungssteuer). Bei dem GmbH-Gesellschafter musst du aber unbedingt den § 32d Abs. 2 prüfen, der dich wieder in die normalen Tarifvorschriften bringen kann.

Die §§ 43, 43a regeln die Erhebung der Steuer. Kapitaleinkünfte, die nicht dem Tarif nach 32d Abs. 1 unterliegen, unterliegen trotzdem der Kapitalertragssteuer nach 43, 43a. (Diese wird dann als Vorauszahlung also wie früher oder wie die Lohnsteuer oder wie die ESt-Vz behandelt.


nikorw Themenstarter
nikorw
Beigetreten: 03.08.2006
Oldschool Grinder

Ok, ich versteh das dann so, dass ich in meinem Fall von § 20 auf den §32d gehe und den dann quasi rückwärts prüfe. also
- § 32d II (-), da Kapitalerträge aus § 20 I Nr.1 (+). Somit ist § 32d I (+) und ich nehm die 25% von dort. Die §§ 43, 43a muss ich dann gar nicht ansprechen, richtig?

Dann noch was zu § 32d VI. Da habe ich ja die Möglichkeit auf eine Günstigerprüfung. Diese nehme ich dann in Anspruch, wenn der Steuersatz den ich aus § 32a I bekomme, unter 25% liegt?


Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von nikorw
Ok, ich versteh das dann so, dass ich in meinem Fall von § 20 auf den §32d gehe und den dann quasi rückwärts prüfe. also
- § 32d II (-), da Kapitalerträge aus § 20 I Nr.1 (+). Somit ist § 32d I (+) und ich nehm die 25% von dort. Die §§ 43, 43a muss ich dann gar nicht ansprechen, richtig?

Dann noch was zu § 32d VI. Da habe ich ja die Möglichkeit auf eine Günstigerprüfung. Diese nehme ich dann in Anspruch, wenn der Steuersatz den ich aus § 32a I bekomme, unter 25% liegt?

Kurzer Hinweis zur Klausurentechnik:

1. Lese Aufgabenstellung
2. Lese Aufgabenstellung
3. Lese Aufgabenstellung
4. Lese Fall

Also wie lautet die genaue Aufgabenstellun?


nikorw Themenstarter
nikorw
Beigetreten: 03.08.2006
Oldschool Grinder

Mh, hab wohl vergessen zu sagen dass es sich um eine Ausschüttung handelt :<. Ist eigentlich nur ein ganz kleines Rechenbeispiel aus dem Skript. Leider stehen da nur Zahlen und nicht alle §§.

Der Gewinn der GmbH wird komplett an einen Gesellschafter ausgeschüttet.

Die Rechnung für den Gesellschafter ist dann folgendermaßen:

Einnahmen nach § 20 I Nr. 1 EStG (Bardividende)
./. KapEST mit Abgeltungswirkung: 25%
-------------
Verbleibender Betrag (Nettodividende)

Mein Problem war, woher kommen die 25% Abgeltungssteuer.
Da ich hier Einnahmen nach § 20 I Nr.1 hab, komme ich nach deinen Erklärungen zu dem Entschluss, dass die 25% aus dem § 32d I kommen. Und die §§43, 43a gar nicht angesprochen werden müssen.

Zusatz (von mir, nicht vom Skript) bzügl. § 32d VI S.1 EStG.
Der Gesellschafter hat ausser der Gewinnausschüttung (Annahme: 7000€) keine Einkünfte. Kann er jetzt eine Günstigerprüfung nach § 32d VI S.1 beantragen und die 7000€ werden dann mit 0% (da 7000€ unter dem Grundfreibetrag von § 32a I sind) besteuert?


Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von nikorw
Mh, hab wohl vergessen zu sagen dass es sich um eine Ausschüttung handelt :<. Ist eigentlich nur ein ganz kleines Rechenbeispiel aus dem Skript. Leider stehen da nur Zahlen und nicht alle §§.

Der Gewinn der GmbH wird komplett an einen Gesellschafter ausgeschüttet.

Die Rechnung für den Gesellschafter ist dann folgendermaßen:

Einnahmen nach § 20 I Nr. 1 EStG (Bardividende)
./. KapEST mit Abgeltungswirkung: 25%
-------------
Verbleibender Betrag (Nettodividende)

Mein Problem war, woher kommen die 25% Abgeltungssteuer.
Da ich hier Einnahmen nach § 20 I Nr.1 hab, komme ich nach deinen Erklärungen zu dem Entschluss, dass die 25% aus dem § 32d I kommen. Und die §§43, 43a gar nicht angesprochen werden müssen.

Zusatz (von mir, nicht vom Skript) bzügl. § 32d VI S.1 EStG.
Der Gesellschafter hat ausser der Gewinnausschüttung (Annahme: 7000€) keine Einkünfte. Kann er jetzt eine Günstigerprüfung nach § 32d VI S.1 beantragen und die 7000€ werden dann mit 0% (da 7000€ unter dem Grundfreibetrag von § 32a I sind) besteuert?

Die Kapitalertragsteuer konmmt aus §§ 43, 43a
Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer kommt aus § 32d I.
D.h. die Kapitalertragsteuer ist auch dann fällig, wenn § 32d I nicht zur Anwendung kommt.

Zu deinem Zusatz:
Ja, der Gesellschafter kann (mit Abgabe der ESt-Erklärung bzw. bis zur Bestandskraft des ESt-Bescheids) beantragen, dass der normale ESt-Tarif angewendet wird, in deinem Beispiel also 0 €. Die von seiner Gewinnausschüttung einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer bekommt er im Rahmen seiner Veranlagung erstattet bzw. angerechnet.


nikorw Themenstarter
nikorw
Beigetreten: 03.08.2006
Oldschool Grinder

Ego, hast du Skype oder ICQ? Schick mal deine Nummer im Communitytool plz, du hast mich verwirrt =D


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