Original von nikorw
Mh, hab wohl vergessen zu sagen dass es sich um eine Ausschüttung handelt :<. Ist eigentlich nur ein ganz kleines Rechenbeispiel aus dem Skript. Leider stehen da nur Zahlen und nicht alle §§.
Der Gewinn der GmbH wird komplett an einen Gesellschafter ausgeschüttet.
Die Rechnung für den Gesellschafter ist dann folgendermaßen:
Einnahmen nach § 20 I Nr. 1 EStG (Bardividende)
./. KapEST mit Abgeltungswirkung: 25%
-------------
Verbleibender Betrag (Nettodividende)
Mein Problem war, woher kommen die 25% Abgeltungssteuer.
Da ich hier Einnahmen nach § 20 I Nr.1 hab, komme ich nach deinen Erklärungen zu dem Entschluss, dass die 25% aus dem § 32d I kommen. Und die §§43, 43a gar nicht angesprochen werden müssen.
Zusatz (von mir, nicht vom Skript) bzügl. § 32d VI S.1 EStG.
Der Gesellschafter hat ausser der Gewinnausschüttung (Annahme: 7000€) keine Einkünfte. Kann er jetzt eine Günstigerprüfung nach § 32d VI S.1 beantragen und die 7000€ werden dann mit 0% (da 7000€ unter dem Grundfreibetrag von § 32a I sind) besteuert?
Die Kapitalertragsteuer konmmt aus §§ 43, 43a
Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer kommt aus § 32d I.
D.h. die Kapitalertragsteuer ist auch dann fällig, wenn § 32d I nicht zur Anwendung kommt.
Zu deinem Zusatz:
Ja, der Gesellschafter kann (mit Abgabe der ESt-Erklärung bzw. bis zur Bestandskraft des ESt-Bescheids) beantragen, dass der normale ESt-Tarif angewendet wird, in deinem Beispiel also 0 €. Die von seiner Gewinnausschüttung einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer bekommt er im Rahmen seiner Veranlagung erstattet bzw. angerechnet.