Also grunsätzlich gilt das sog. Maßgeblichkeitsprinzip.
Das besagt, was für die Handelsbilanz gilt, gilt auch für die Steuerbilanz. Aber grundsätzlich bedeutet immer ... es igbt Ausnahmen ;-)
So als Beispiel auch bei der Abschreibung im Anlagevermögen.
Bei der Handelsbilanz KANN bei einer vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden. Eine dauernde Wertminderung MUSS hier außerplanmäßig abgeschrieben werden.
In der Steuerbilanz darf KEINE AFA bei vorübergehenden Wertminderungen gebildet werden. Bei einer dauernden Wertminderung MUSS wieder abgeschrieben werden (hier gilt wieder das Maßgeblichkeitsprinzip)
Ziemlich kompliziert das Ganze.
Aus Unternehmersicht: Am besten nen hohen handelsrechtlichen Gewinn und einen niedrigen steuerrechtlichen Gewinn