Original von cheetah83
Original von Paxmain
Original von cheetah83
Den Ärger hast du doch trotzdem, bloss das noch ne dritte partei zwischengeschaltet ist.
In wie weit hat man Ärger bei der Auszahlung der Kaution, wenn man keine bezahlt hat???
Mag sein dass der Vermieter irgendwelche Ansprüche geltend machen möchte, aber das haben Anwälte und Richter zu klären. Was er da nicht machen kann ist die Kaution unrechtmäßig einzubehalten oder lange aufzuschieben, weil auf die Nebenkostenabrechnung gewartet wird oder wie in tmys Fall komplett zu unterschlagen.
na an wen wird sich die kautionskasse wohl wenden, wenn der vermieter nicht zahlen will? du hast dadurch vielleicht nen schutz vor abstrusen forderungen irgendwelcher vermieter.
wenn das zurückhalten der kaution aber nur ein bischen begründet ist, darfst du dich dann mit ner professionellen rechtsabteilung streiten, statt das mit dem vermieter persönlich lösen zu können.
Du solltest dir erstmal das Prinzip einer Kautionsversicherung verinnerlichen. Der Vermieter bekommt kein Geld von der Versicherung als Kaution ausbezahlt, sondern nur eine Zusicherung dass begründete Forderungen beglichen werden, etwa so wie eine Bürgschaft. Für diese Zusicherung zahlt der Mieter die entsprechenden Gebühren. Die Versicherung stellt demnach dem Mieter erst eine Forderung wenn sie Ihrerseits eine legitime Forderung an den Vermieter ausbezahlt hat.
Nach einem Auszug kann es zu finanziellen Ansprüchen durch den Vermieter kommen, diese zahlt dann die Kautionskasse aus sofern diese legitim sind. Danach stellt die Kautionskasse wiederum Ihre Forderung an den Mieter. Wenn die Ansprüche aus der Luft gegriffen sind weil nicht im Übergabeprotokoll oder nicht vom Mieter verursacht, dann zahlt die Versicherung auch nichts aus.
Da es oft zu unrechtmäßigem Einbehalt oder in falscher Höhe der Kaution durch den Vermieter kommt ist man mit einer solchen Verischerung auf der sicheren Seite, da der Vermieter seine Forderungen gründlich untermauern muss, ansonsten bekommt er kein Geld ausbezahlt.
Auch kann der Vermieter höhere Forderungen ausbezahlt bekommen, sofern legitim. Bei der hinterlegung einer Mietkaution ist diese max. bei 3 Kaltmieten begrenzt.