6.5 Besteuerung
Neben den Regeln des GlüStV 2021 wird auch die Besteuerung von Online Glücksspielen ein zentraler Punkt des neuen Regelwerkes sein. Die Ausgestaltung der Besteuerung ist jedoch nicht im GlüStV selbst geregelt. Vielmehr wird die Besteuerung von Glücksspielen durch Bundesgesetz geregelt. Gleichwohl wird die Besteuerung einen erheblichen Einfluss darauf haben, ob und wie gut die Ziele des GlüStV 2021 erreicht werden können.
Eine effektive Kanalisierung hin zu legalen Online-Glücksspielen muss durch eine funktionierende Besteuerung flankiert werden, die Unterschiede der einzelnen Spielformen berücksichtigt und welche das legale Glücksspiel für Spielerinnen und Spieler nicht so unattraktiv macht, dass diese doch lieber im nicht-legalen Markt spielen.
Die deutsche Glücksspielbesteuerung kennt prinzipiell zwei verschiedene Besteuerungsmodelle: die Besteuerung der Spieleinsätze und die Besteuerung des Bruttospielertrags. Bei der Besteuerung der Spieleinsätze wird der eingesetzte Betrag pro Spiel versteuert. Bei der Besteuerung des Bruttospielertrags wird hingegen nicht der Spieleinsatz besteuert, sondern der sog. Bruttospielertrag, der sich als Differenz aus sämtlichen Spieleinsätzen (inklusive etwaiger Teilnahmeentgelte) und der Auszahlungen an die Spieler ergibt. Bei der Besteuerung des Bruttospielertrags wird diese Differenz dann mit einem bestimmten Steuersatz belegt.
Eine Arbeitsgruppe einiger Landesfinanzministerien hatte zunächst vorgeschlagen, nicht den Bruttospielertrag, sondern – im krassen Gegensatz zu fast allen anderen EU Mitgliedsstaaten – den Spieleinsatz zu besteuern. Als Steuersatz wurde zunächst acht Prozent für virtuelle Automatenspiele, 5,3 Prozent für Online-Poker und zehn Prozent für Online-Casinospiele vorgeschlagen. Später wurde dann ein Satz von 5,3 Prozent für alle drei Spielarten vorgeschlagen. Auch für Sportwetten soll die schon bestehende Sportwetten-Einsatzsteuer von bisher fünf auf 5,3 Prozent angehoben werden.
Eine Besteuerung des Spieleinsatzes in Höhe von acht oder 5,3 Prozent würde jedoch dazu führen, dass das legale Glücksspiel für Spieler in Deutschland unattraktiv wird: Faktisch gefährdet eine solche Spieleinsatzsteuer das Ziel der Kanalisierung des Glücksspiels in massiver Weise, weil eine Spieleinsatzsteuer von acht bzw. 5,3 Prozent die möglichen Ausschüttungsquoten und somit die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des legalen Spiels so eklatant verschlechtert, dass viele Spieler lieber im nicht-legalen Markt spielen werden.
Dies lässt sich am Beispiel der virtuellen Automatenspiele gut verdeutlichen. Bei virtuellen Automatenspielen handelt es sich um eine Form des Glücksspiels, bei dem Spielautomaten online simuliert werden. Die Gewinnwahrscheinlichkeit wird dabei über die Auszahlungsquote an den Spieler, den sogenannten „RTP-Wert“, definiert, wobei RTP für „Return to Player“ steht. Im Durchschnitt liegt die Auszahlungsquote bei den virtuellen Automatenspielen derzeit bei etwa 96 Prozent, wie im Jahresreport 2018 der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden in Hessen nachzulesen ist (vgl. HDMIS, 2019, Tz. 3.2). Dies bedeutet, dass Spieler im Durchschnitt 96 Prozent ihres Spieleinsatzes wieder zurückgewinnen. Vier Prozent des Einsatzes erhält das Casino im Durchschnitt. Bei einer Spieleinsatzsteuer von acht oder auch 5,3 Prozent macht das Online-Casino somit – sofern sich nichts an den Auszahlungsquoten ändern würde – Verluste, da die Steuerlast die Einnahmen übersteigen. Eine Spieleinsatzsteuer von acht bzw. 5,3 Prozent wirkt demnach wie eine Besteuerung des Bruttospielertrags von über 100 Prozent. Unter einer derart hohen Steuerlast kann naturgemäß kein OnlineCasino wettbewerbsfähig agieren und würde somit mittel- oder langfristig aus dem Markt ausscheiden, wenn der RTP-Wert nicht angepasst wird.
Online-Glücksspielanbieter müssten daher die Auszahlungsquoten anpassen. Ausgehend von einer wettbewerblichen Auszahlungsquote von derzeit durchschnittlich 96 Prozent müsste das Online-Casino diese um die Höhe der Spieleinsatzsteuer auf 88 bzw. 91,7 Prozent reduzieren. Eine solche Spieleinsatzsteuer von acht bzw. 5,3 Prozent würde dann wie eine Bruttospielertragssteuer von 66,67 bzw. 57,0 Prozent (acht bzw. 5,3 Euro Steuern von den dann einbehaltenen 12 bzw. 9,30 Euro) wirken. Die Steuerlast ist selbst bei einer Reduzierung der Auszahlungsquote daher immer noch immens – vor allem im europäischen Quervergleich, wo die durchschnittliche Bruttospielertragssteuer bei 19 Prozent liegt (vgl. Haucap, Fritz und Thorwarth, 2020; PWC, 2021).
Praktisch wird sich eine solche Absenkung der Auszahlungsquote von 96 auf 88 bzw. 90,7 Prozent jedoch kaum umsetzen lassen. Spielerinnen und Spieler könnte nämlich auf dem Schwarzmarkt mit demselben Startbudget effektiv etwa dreimal bzw. 2,4-mal so viel einsetzen bzw. effektiv dreimal bzw. 2,4-mal so lange spielen wie auf dem regulierten Markt. Das Angebot an Online-Glückspielen ist dabei riesig und die Branche sehr wettbewerbsintensiv. So existieren allein für Spielerinnen und Spieler aus Deutschland knapp 1.500 Online-Casinos, ein großer Teil davon agiert hierbei im nicht-regulierten Bereich, vor allem aus dem asiatischen und karibischen Raum (vgl. Haucap, Fritz und Thorwarth, 2020). Auf einschlägigen Portalen wie casino.guru wird mehr als der Hälfte dieser Anbieter mindestens eine gute Reputation bescheinigt, was Spielerinnen und Spielern ein Gefühl von Sicherheit und Zuverlässigkeit vermittelt . Die Portale sind auch für deutsche Spieler leicht zu erreichen, sie bieten ähnlichen Content an, der auch in deutscher Sprache verfügbar ist, und locken Spieler mit attraktiven Boni. Zudem existieren explizite Vergleichsportale, auf denen Spieler die Konditionen (insb. die Auszahlungsquoten) und Entgelte verschiedener Anbieter sehr leicht vergleichen können. Die Substitutions- und Wechselbereitschaft der Spielerinnen und Spieler dürfte daher hoch sein. Die in Europa lizenzierten Casinoseiten sind daher einem hohen Maß an Wettbewerb durch Casinoseiten aus dem nicht regulierten Bereich ausgesetzt.
Bemerkenswert ist in diesem Kontext auch, dass die implizite Spieleinsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten im Jahr 2019 in Hessen bei 4,6 Prozent lag, da auf 2659 Mio. Euro Spieleinsatz Vergnügungs- plus Umsatzsteuern in Höhe von 122 Mio. Euro gezahlt wurden (HMDIS, 2020, S. 23). Die implizite Bruttospielertragssteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten lag in den Jahren 2018 und 2019 bundesweit bei 25,3 Prozent, da auf einen Bruttospielertrag in Höhe von 5500 (2018) bzw. 5900 (2019) Mio. Euro Vergnügungs- plus Umsatzsteuern in Höhe von 1392 (2018) bzw. 1495 (2019) Mio. Euro entrichtet wurden (HMDIS, 2020, S. 6 & S. 21). Damit liegt sowohl die implizite Spieleinsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten unter den geplanten 5,3 Prozent für Online-Spiele. Vor allem aber lieg die viel bedeutsamere implizite Bruttospielertragssteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten mit gut 25 Prozent deutlich unter den Sätzen von 66,67 bzw. 57,0 Prozent, die sich bei einer Spieleinsatzsteuer von acht bzw. 5,3 Prozent bei Online-Spielen ergäben.
Wissenschaftliche Studien und der europäische Vergleich zeigen, dass eine Spieleinsatzsteuer erhebliche negative Auswirkungen auf die Kanalisierungsquote hat (vgl. Copenhagen Economics, 2020). Von einer Austrocknung des illegalen Spielbetriebs kann somit keinesfalls ausgegangen werden. Im Gegenteil: die geplante Steuer würde die legale Betätigung virtueller Automatenspiele senken und damit das Volumen des illegalen Glücksspiels erhöhen. Somit wäre eine Abwanderung der Spieler vom regulierten in den Schwarzmarkt praktisch vorprogrammiert. Das Kanalisierungsziel kann so nicht erreicht werden. Faktisch wirkt die Spieleinsatzsteuer damit nicht nur der Kanalisierung und den anderen Zielen des GlüStV, die von einer erfolgreichen Kanalisierung abhängen, sondern auch den fiskalischen Interessen strikt entgegen.
Die reduzierte Spieldauer konterkariert auch das Ziel des GlüStV 2021 in Bezug auf den Spielerschutz. Neben dem möglichen Gewinn ist für Spieler virtueller Automatenspiele die Spieldauer ein wichtiger Aspekt. Eine reduzierte Spieldauer als Folge einer Spieleinsatzsteuer wirkt sich auch dahingehend aus, dass der Spieler zusätzliche Einzahlungen tätigt, um auf seine erwartete bzw. gewünschte Spieldauer zu kommen.
Eine erfolgreiche Kanalisierung hin zu legalen Online-Glücksspielen lässt sich jedoch erreichen, wenn als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Bruttospielertrag dient und nicht der Spieleinsatz. In Europa haben sich bisher sämtliche Staaten mit einer Online-Glücksspielregulierung für eine Besteuerung auf Grundlage des Bruttospielertrags entschieden. Frankreich ist – abgesehen von Sportwetten – das einzige europäische Land, das bei Online-Glücksspiel eine Besteuerung des Spieleinsatzes vornimmt, jedoch hier auch nur Online-Poker und auch nur mit einem Steuersatz von zwei Prozent, nicht aber acht – das wäre der vierfache Satz! Zugleich hat sich Frankreich, gerade aufgrund der dort schlechten Kanalisierungsquoten, unlängst für den Wechsel zur Besteuerung des Bruttospielertrags entschieden, wie oben bereits erwähnt.
Neben der richtigen Bemessungsgrundlage bei der Glücksspielbesteuerung ist aber auch die Höhe des angewendeten Steuersatzes entscheidend. Im europäischen Durchschnitt liegt dieser bei etwa 19 Prozent (vgl. PWC, 2021). Mehrere Studien haben sich inzwischen mit der Thematik befasst, wie hoch eine solche Steuer ausfallen kann, ohne das übergeordnete Ziel der Kanalisierung zu tangieren. Dabei kommen die Studien überwiegend zu dem Ergebnis, dass eine effektive Kanalisierung und zugleich ein hohes Steueraufkommen bei einer Besteuerung des Bruttospielertags von 15-20 Prozent erreicht werden kann (vgl. Haucap, Fritz und Thorwarth, 2020).

Abbildung 3: Auswirkungen der Steuerrate auf die Kanalisierungsquote und das Steueraufkommen
Abbildung 3 illustriert den Zusammenhang zwischen Kanalisierungsrate und Steuerrate. Die bisherige Besteuerung des Online-Glücksspiels mittels der Umsatzsteuer von ca. 16 Prozent16F 16 liegt innerhalb des optimalen Besteuerungsintervalls von 15 bis 20 Prozent. Gleiches gilt für den europäischen Durchschnitt von 19 Prozent. Eine Spieleinsatzsteuer von acht bzw. 5,3 Prozent hätte bei einer Reduktion des RTP-Werts von 96 auf 88 bzw. 90,7 Prozent die Wirkung einer Bruttospielertragssteuer von 66,67 bzw. 57,0 Prozent. Damit liegt sie sehr deutlich über der optimalen Bruttospielertragssteuer von 15 bis 20 Prozent. Bei einer Besteuerung des Spieleinsatzes mit acht bzw. 5,3 Prozent wird das Kanalisierungsziel nicht erreicht werden können. Dies hat dann auch zur Folge, dass nicht das maximale Steueraufkommen erzielt wird. Somit wirkt eine Spieleinsatzsteuer
Original von cjheigl
Ich bin mit Petitionen nicht gut vertraut. Ich weiss, dass es den Mechanismus gibt, aber ich habe keine Ahnung, wie die Bedingungen sind, so dass sie überhaupt wirksam ist. Eine wichtige Frage ist wohl, an wen man überhaupt die Petition richtet. Da der Staatsvertrag eine Übereinkunft der Länder ist, vermute ich, dass die Länderparlamente der Ort sind, an den man eine Petition wegen des Staatsvertrags richten muss. Ich vermute weiterhin, dass man in so einem Fall nur eine Petition an den Landtag des Bundeslands richten kann, in dem man wohnt. Für mein Bundesland (Baden-Württemberg) gilt nach der Webseite des Landtags, dass man in der Petition die Behörde oder Stelle nennen muss, deren Entscheidung vom Petitionsausschuss überprüft werden soll.
Ist das dann der Landtag selbst? Der hat in BW am 3.2.2021 dem Entwurf zugestimmt. In Kraft getreten ist aber noch nichts, denn der neue Staatsvertrag soll erst ab dem 1.7.2021 gelten. Kann man gegen etwas petitionieren, das noch gar nicht in Kraft getreten ist? Zählt die Zustimmung des Landtags als eine Entscheidung, gegen die man eine Petition richten darf? Oder ist das noch nicht verbindlich genug in Bezug auf die Schaffung einer Tatsache, gegen die sich eine Petition richten kann?
Um da etwas aufzusetzen, bräuchte ich etwas Rat. Zeit ist prinzipiell vorhanden.
Leider hab ich da echt keine Ahnung ...