In der absoluten Kurzfassung (etwas länger schon aktuell in meinem Blog und demnächst noch deutlich länger):
Es handelt sich nicht um eine Sonderstellung der �� 284, 285. Vielmehr ist bei jedem Straftatbestand mit Auslandsbezug zu prüfen, wo Handlungs- und Erfolgsort liegen.
Bei Beleidigung und Volksverhetzung, die vom Ausland nach Deutschland gerichtet ist, tritt der jeweilige Erfolg logischerweise in Deutschland ein, so dass der Anknüpfungspunkt gegeben ist.
Bei den �� 284,285 kommt es dagegen immer auf die konkrete Fallgestaltung an. Z.b. beim blo�?en Mitspielen (� 285) sehe ich, was den Erfolgsort angeht, den Anknüpfungspunkt in Deutschland nicht.
(Edit) @talentfrei: Ich denke, du hast recht. Die Möglichkeiten, das Thema hier im Forum zu diskutieren, dürften ausgereizt sein. Ist nur leider schwierig, sich zurückzuhalten. Aber ich will es zumindest versuchen.