Original von Publius
In der absoluten Kurzfassung (etwas länger schon aktuell in meinem Blog und demnächst noch deutlich länger):Es handelt sich nicht um eine Sonderstellung der �� 284, 285. Vielmehr ist bei jedem Straftatbestand mit Auslandsbezug zu prüfen, wo Handlungs- und Erfolgsort liegen.
Bei Beleidigung und Volksverhetzung, die vom Ausland nach Deutschland gerichtet ist, tritt der jeweilige Erfolg logischerweise in Deutschland ein, so dass der Anknüpfungspunkt gegeben ist.Bei den �� 284,285 kommt es dagegen immer auf die konkrete Fallgestaltung an. Z.b. beim blo�?en Mitspielen (� 285) sehe ich, was den Erfolgsort angeht, den Anknüpfungspunkt in Deutschland nicht.
Das ist so nicht richtig, und auch nicht unbedingt ma�?gebend, ob das von einer Ermittlungsbehörde im Inland auch so bewertet (werden) wird, ist eine andere Sache.
Der Anknüpfungspunkt kann schon dadurch gegeben sein, dass ein Client in Deutschland Daten von einem ausländischen Server erhält, dass eine notwendige (illegale) Software auf eine im Inland befindliche Festplatte herunter geladen wird oder eine Webseite im Ausland (von deutschen Staatsbürgern) für ein überwiegend deutsches Publikum ins Netz gestellt wird.
Immerhin werden hier tagtäglich mehrere Millionen Euro am deutschen Fiskus vorbei auf Offshore-Konten übertragen. Für einen Finanzbeamten dürfte darüber hinaus auch von Interesse sein, ob das sich auf dem Offshore-Konto befindliche Geld in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angegeben wurde oder nicht, wenn sich ein Steuerpflichtiger das Geld irgendwann wieder auszahlen lässt.
Ein sehr gutes Beispiel ist die Spieledemo zu "Return to Castle Wolfenstein", wo verfassungswidrige Symbole in die Spieleatmosphäre eingebaut wurden aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Die Seite ist in englisch gehalten, wird wohl in den USA gehostet und trägt trotzdem den Hinweis, dass ein Herunterladen in Deutschland verboten ist und strafrechtlich verfolgt werden könnte.