Original von Carlsson1984
In dem Falle währe es die Unzumutbarkeit (Diese Klausel ist auslegungssache und bedarf einer Kräfitigen argumentation) Da der Vermieter ihn somit zwing seinen Hund weg zugeben was für ihn unzumutbar ist.
Es ist vollkommen egal, ob der Mieter das für unzumutbar hält. Die Frage die sich stellt, ob es für einen objektiven Dritten unzumutbar ist. Und das ist es nicht, man kann durchaus ohne Hund leben. Und das ist so auslegefähig, wie die Frage, ob sich die Erde tatsächlich um die Sonne dreht.
Ein anwalt wird ihm genau sagen können was er beachten muss wenn er damit durch kommen möchte!
Ein Anwalt wird in dieser Sache ganz klar von einer Klage abraten.
Unzumutbarkeit ist immer auslegungssache! Für den einen ist es unzumutbar nen Fleck an der Wand zu haben, für den anderen sind zu steile Treppen unzumutbar. Wenn man es vernünftig begründet kommt man damit auch durch!
Du glaubst vermutlich auch noch an den Osterhasen? Gesetze sind scheissegal, hauptsache man schreibt 'ne geile Begründung, nicht?
Ich werde die Diskussion mit dir hier beenden, es ist zwecklos mit jemand über ein Thema zu diskutieren, dem sämtliches grundlegendes Wissen darin fehlt.
Für den Rest der Leser sei gesagt, daß Carlsson sich queerbet was zusammenergooglet, die Texte aber nicht richtig versteht, weil ihm die Bedeutung der Fachbegriffe darin nicht klar ist und ihm juristisches Basiswissen zum Privatrecht fehlt.
Eine fristlose Kündigung wegen verweigerter Hundehaltung ist nicht möglich. Punkt. Eine vorzeitige Kündigung, weil man noch nicht eingezogen ist, ist auch nicht möglich, es gilt die ganz normale dreimonatige Kündigungsfrist. Punkt.