Zum Forum springen
Befristeter Mietver...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Befristeter Mietvertrag -- Kündigung ab wann gültig?

11 Beiträge
8 Benutzer
0 Reactions
858 Ansichten
DaroN27
Beigetreten: 01.03.2007
Legacy Member

Hallo,

ich hab eine Frage bzgl. meiner Lebensgefährtin. Diese hat im September einen befristeten Mietvertrag unterschrieben, der folgende Klausel enthält:

"Der Hauptmieter vermietet dem Untervermieter in der WOhnung xxx ein Zimmer vom 1. Oktober 2015 bis 1. September/Oktober 2016"

"Der Untermieter kann den Vertrag nicht vor dem 1.8.2016 kündigen" -> D.h. sie kann ZUM 1.8 kündigen und muss den August nicht mehr zahlen nehme ich an, oder? Sie hat nämlich einen Job in einer anderen Stadt angenommen, mit der Vermieterin war abgemacht, dass sie bis Ende August bleiben solle, weil diese sich im Ausland befindet.

Wir sind beide etwas verwirrt was das nun rechtlich bedeutet, weil normalerweise Mietverträge zum Ende des Monats gekündigt werden können und außerdem die Zeitpunkte nicht zueinander passen.

Danke @all :)


Antwort
Zitat
10 Antworten
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006
Oldschool Grinder

Poste bitte den sämtlichen Inhalt des MietV, insbesondere über die Regelungen zur Kündigung.
Gibt es eine Verlängerungsvereinbarung im Vertrag (dh wenn nicht gekündigt wurde, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr)?


Antwort
Zitat
extrapartner
Beigetreten: 26.09.2007
Oldschool Grinder

Die Kündigung ist frühestens zum 31.8. möglich. Zur Fristeinhaltung muss die Kündigung innerhalb von 3 Werktagen zu Monatsbeginn beim Vermieter eingehen, dann beginnt die einmonatige Frist, also spätestens am 3. August. Der August ist voll zu zahlen.


Antwort
Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Original von extrapartner
Die Kündigung ist frühestens zum 31.8. möglich. Zur Fristeinhaltung muss die Kündigung innerhalb von 3 Werktagen zu Monatsbeginn beim Vermieter eingehen, dann beginnt die einmonatige Frist, also spätestens am 3. August. Der August ist voll zu zahlen.

Wie kommst du auf ein Kündigungsrecht? Es handelt sich um einen befristeten Vertrag, der grds. kein Kündigungsrecht vorsieht; es sei denn, der Vertrag regelt etwas Anderes.


Antwort
Zitat
extrapartner
Beigetreten: 26.09.2007
Oldschool Grinder

Er hat doch selbst oben den Passus zitiert.


Antwort
Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Original von extrapartner
Er hat doch selbst oben den Passus zitiert.

Dies ist aber keine wirksame Einräumung eines Kündigungsrechts. Was auch unsinnig wäre, da der Vertrag nur bis zum 1.9.2016 läuft.


Antwort
Zitat
ElHive
Beigetreten: 24.07.2007
Oldschool Grinder

"Der Hauptmieter vermietet dem Untervermieter in der WOhnung xxx ein Zimmer vom 1. Oktober 2015 bis 1. September/Oktober 2016"

Steht das da tatsächlich so drin? Was soll das? Heißt das, der Vermieter vermietet bis 01.09. mit Option zum 01.10.? Oder heißt das, der Vermieter vermietet bis 01.10 mit Option der Kündigung zum 01.09.? :f_ugly:


Antwort
Zitat
BrEaKdOwNpG
Beigetreten: 21.01.2005
Oldschool Grinder

holt euch doch einfach einen blankovertrag zum ausfüllen, gibts mittlerweile in fast jedem schreibwarenladen. problem gelöst


Antwort
Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Original von BrEaKdOwNpG
holt euch doch einfach einen blankovertrag zum ausfüllen, gibts mittlerweile in fast jedem schreibwarenladen. problem gelöst

Es ist doch ein Vertrag abgeschlossen worden. Nur die Auslegung dieses Vertrages ist schwierig, da von OP auch nicht alle Infos mitgeteilt wurden. Die Hauptmieterin ist anscheinend auch im Ausland.


Antwort
Zitat
sarc
Beigetreten: 06.06.2008
PokerStrategist

Ab wann hat sie den Job?


Antwort
Zitat
Pornator
Beigetreten: 26.10.2007
Poker Player

Ein befristeter MV dürfte nicht vorliegen, denn das Ende des Vertragsverhältnisses ist nicht genau bestimmt. Demnach liegt ein unbefristeter MV vor.

Ein einseitiger Kündigungsverzicht ist nur in einem Staffelmietvertrag wirksam. Wenn hier vereinbart wurde, dass nur der Mieter nicht vor dem 01.08.2016 kündigen darf, dann wäre das unwirksam. Somit, falls keine andere Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten die Kündigungsfristen nach § 573 c BGB. Handelt es sich hierbei um Wohnraum, der Teil vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, dann gilt die verkürzte Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 3 BGB (spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende)


Antwort
Zitat
Teilen: