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Frage an die Juristen: Gutgläubiger Erwerb beim Autokauf

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radience
Beigetreten: 22.02.2007
Oldschool Grinder

Hallo,

ich meine mich zu erinnern, dass beim Auto der gutgläubige Erwerb immer funktioniert, auch bei gestohlenen Autos, da der Brief das Eigentum immer übergibt.

Aber wie sähe es aus wenn Person A Geld klaut/unterschlägt von Person X.
Person A kauft dann mit dem Geld ein Auto und schenkt es seiner Freundin Person B. Person B verwendet dieses Auto dann als Sicherheit (sicherheitsübereignung samt briefübergabe etc.) für einen Kredit mir gegenüber.
Ich wusste natürlich nichts von Person A und X.
Nun wurde der Kredit nicht bedient, und das Auto habe ich. Jetzt kommt Person X und will Anspruch auf das Auto erheben.

Gibt es dafür irgendeine Rechtsgrundlage?


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20 Antworten
ccftw
Beigetreten: 28.04.2010
PokerStrategist

.


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Zitat
Jakomo
Beigetreten: 04.03.2006
Elite Grinder

Die Frage kann doch wohl nicht dein Ernst sein!

Wenn das Auto nicht gestohlen wurde und X auch nie Eigentümer war, was hat er dann mit dem Auto zu tun?


Antwort
Zitat
michimanni
Beigetreten: 03.08.2006
Elite Grinder

Original von Jakomo
Wenn das Auto nicht gestohlen wurde und X auch nie Eigentümer war, was hat er dann mit dem Auto zu tun?

Das würde ich unmittelbar auch so sehen. Imo hat X eine Forderung ggü. A und ggü. niemand anderem. Ich bin allerdings auch kein Jurist, sondern leite das nur logisch ab.


Antwort
Zitat
radience Themenstarter
radience
Beigetreten: 22.02.2007
Oldschool Grinder

ich versteh das ganze auch nicht, aber anscheinend ermittelt schon die staatsanwaltschaft in dem fall und der anwalt des X konnte schon polizeilich ermitteln das ich das auto jetzt habe.
ganz so einfach ist es also nicht...

noch dazu wurde das auto viele jahre davor gekauft bevor A den X überhaupt angeblich in seiner firma betrogen haben soll (sie waren beide gesellschafter)


Antwort
Zitat
Jakomo
Beigetreten: 04.03.2006
Elite Grinder

Vielleicht gehts ja auch um das Auto und du kennst den Sachverhalt einfach zu wenig. Warte mal ab, man wird schon auf dich zukommen, wenn es soweit ist. Ohne genaue Details kann hier nur spekuliert werden.


Antwort
Zitat
radience Themenstarter
radience
Beigetreten: 22.02.2007
Oldschool Grinder

naja heute ist man auf mich zugekommen, das ist ja das problem.
der anwalt von x fordert die herausgabe des autos oder wenigstens, dass ich nichts damit unternehme bis das gerichtsverfahren X gegen A abgeschlossen ist(irgendwann im juli)...
Begründung: ...fahrzeug wurde von A und B unterschlagen, gutgläubiger erwerb bei abhandenen gekommenen sachen nicht möglich...gestohlene oder unterschlagene sachen zählen immer als abhanden gekommen...


Antwort
Zitat
torgus100
Beigetreten: 17.12.2011
Poker Player

Gutgläubiger Erwerb ist bei abhanden gekommenen Sachen ( außer z.B. bei Geld) nicht möglich, von daher darf der Eigentümer die Herausgabe vom (Fremd)Besitzer fordern. So lautet die Grundregel.

Und du hast ja nun das scheinbare Eigentum am Auto, aber da dir das Eigentum gar nicht übertragen werden konnte, de facto nicht und bist lediglich (Fremd)Besitzer. Ich würde mich darauf einstellen, dass du Schadensersatzforderungen geltend machen musst.


Antwort
Zitat
Jakomo
Beigetreten: 04.03.2006
Elite Grinder

Original von radience
naja heute ist man auf mich zugekommen, das ist ja das problem.
der anwalt von x fordert die herausgabe des autos oder wenigstens, dass ich nichts damit unternehme bis das gerichtsverfahren X gegen A abgeschlossen ist(irgendwann im juli)...
Begründung: ...fahrzeug wurde von A und B unterschlagen, gutgläubiger erwerb bei abhandenen gekommenen sachen nicht möglich...gestohlene oder unterschlagene sachen zählen immer als abhanden gekommen...

Das hast du oben ganz anders dargestellt. Du sagtest es geht um Geld, welches unterschlagen wurde und womit iorgendwann ein auto gekauft wurde.

Falls auch das Auto gestohlen ist, hast du wohl ein Problem.

Bitte hör nicht auf das, was hier von einigen in diesem thread geschrieben wird. Da ist oft sehr viel Quatsch dabei, wird noch kommen.

Warte jetzt erstmal ab und mach mit dem Auto nbix. Weder herausgeben noch verkaufen.


Antwort
Zitat
radience Themenstarter
radience
Beigetreten: 22.02.2007
Oldschool Grinder

nein es geht definitiv um Geld was X von A will, seine Argumentation ist er wurde in der gemeinsamen Firma um Geld betrogen und will jetzt das Auto von A, das dieser schon X Jahre vor der Firma gekauft und restauriert hatte (ist ein Oldtimer).

Darüber hinaus geht sogar bei gestohlenen Autos definitiv das Eigentum mit Briefübergabe über...


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

Original von radience

Darüber hinaus geht sogar bei gestohlenen Autos definitiv das Eigentum mit Briefübergabe über...

Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb bei abhandengekommenen Sachen (außer Geld).


Antwort
Zitat
tiasam1
Beigetreten: 08.01.2010
PokerStrategist

Würde für diesen eher komplizierten Fall mal eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.


Antwort
Zitat
Jakomo
Beigetreten: 04.03.2006
Elite Grinder

Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das es einer Person verbietet ein Auto auf legalem Wege zu kaufen, es anschließend an die Freundin zu verschenken, die es dann bei einer dritten Person als Sicherheit hinterlegt.

Spannender ist eher, ob du Eigentümer geworden bist, nur weil die Freundin mit den Raten im Rückstand ist.

Verkauf das Ding erstmal nicht und gut ist. Wenn alles so stimmt, wie du es hier geschrieben hast, denke ich nicht, dass X einen Anspruch gegen Dich hat.


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

Original von Siedepunkt

Original von radience

Darüber hinaus geht sogar bei gestohlenen Autos definitiv das Eigentum mit Briefübergabe über...

Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb bei abhandengekommenen Sachen (außer Geld).

This...

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Das Abhandenkommen sperrt den gutgl. Erwerb für Immer, auch wenn ihr das Auto dreimal im Kreis übereignet.

Deswegen beim Autokauf immer auf korrekt ausgefüllten FahrzeugBRIEF achten (Zulassungspapiere Teil1 ?)


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

Original von radience
Hallo,

ich meine mich zu erinnern, dass beim Auto der gutgläubige Erwerb immer funktioniert, auch bei gestohlenen Autos, da der Brief das Eigentum immer übergibt.

Auch das ist hier falsch, es ist eher umgekehrt. Wenn ich Eigentümer des Autos bin, steht mir der Bief zu.


Antwort
Zitat
meistermieses
Beigetreten: 31.12.2006
Elite Grinder

.


Antwort
Zitat
Jakomo
Beigetreten: 04.03.2006
Elite Grinder

Ihr habt aber schon mitbekommen, dass das Auto nicht gestohlen wurde und zeitlich vermutlich weit vor der Straftat angeschafft wurde? Es geht um Geld und der Betrogene verlangt jetzt von OP das Auto, weil er wohl vermutet, dass bei seinem Anspruchsgegner(dem Betrüger)nix mehr zu holen ist.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

@Jakomo: ohne Fakten ist es schwierig, hier eine juristische Einschätzung abzugeben. Entweder OP schreibt hier mehr zum SV oder er bekommt nur spekulative Antworten (oder abstrakte Antworten).


Antwort
Zitat
DerBronco
Beigetreten: 15.03.2007
Oldschool Grinder

Wem soll das Auto denn überhaupt abhanden gekommen sein? Abhanden gekommen = Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Ich verstehe nicht inwiefern die Unterschlagung von Geld mit dem Auto zusammenhängt, der Verkäufer des Autos muss doch nicht nachprüfen ob der Käufer das Geld rechtmäßig erlangt hat.

Wenn ich mich nicht irre hat das mit dem KFZ-Brief mit dem Abhandenkommen gar nichts zu tun. Ich kenne das nur so dass ein gutgläubiger Erwerb eines KFZ generell ausgeschlossen ist wenn man sich den KFZ-Brief nicht vorzeigen lässt weil man nicht gutgläubig ist. Gutgläubigkeit setzt ja voraus dass weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der mangelnden Berechtigung besteht, sich den KFZ-Brief bei Autokäufen nicht zeigen zu lassen wäre grob fahrlässig, somit kein guter Glaube. Das heißt jedoch nicht dass ein vorheriges abhandenkommen durch das Vorzeigen des KFZ-Briefes überwunden wird.


Antwort
Zitat
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