Zunächst gilt dieser Paragraph (§25 (3) StVO):
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Fußgänger sind demnach grundsätzlich nachrrangig, wenn sie die Fahrbahn überqueren wollen.
Davon gibt es aber natürlich Ausnahmen.
Die bekannteste dürfte der Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) sein.
Wichtig ist auch der Vorrang, wenn Fahrzeuge abbiegen und parallel zur Fahrtrichtung laufende Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen.
DANN sind Autofahrer wartepflichtig:
(§9 (3) StVO)
Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.
Das heißt: Wenn ich als Fußgänger eine Fahrbahn überqueren möchte, muss ich Autos, die von links und rechts kommen, vorbeilassen.
Autos, die von vorne oder hinten abbiegen und dabei meinen Weg kreuzen, müssen mich vorbeilassen.
Bei Radfahrern ist das Ganze etwas komplizierter:
Diese dürfen einen Gehweg schon mal gar nicht benutzen.
Nun gehen Gerichte manchmal dennoch davon aus, dass Radfahrer die Vorfahrt einer Vorfahrtstraße genießen dürfen, sodass der Autofahrer auch einen verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer vorbeilassen muss.
Manche sind nicht dieser Ansicht.
Falls ein Radweg vorhanden ist, der fahrbahnbegleitend ist, dann hat der Radfahrer dieselben Rechte auf dem Radweg wie auf der durchgehenden Fahrbahn; er hat also Vorfahrt (oder muss Vorfahrt gewähren, je nach dem, wo er fährt).
Ist der Radweg nicht fahrbahnbegleitend, dann hat der Radfahrer §10 der StVO zu beachten:
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Was "fahrbahnbegleitend" ist, ist nicht immer einfach zu bestimmen.
Daher ist es an solchen Stellen besonders wichtig, dass man als Autofahrer mit Radfahrern rechnet, die kreuzen könnten, und entsprechend vorsichtig fährt.
Auf der anderen Seite ist es für Radfahrer wichtig, nicht blind auf die Fahrbahn zu radeln und gegebenenfalls anzuhalten, wenn ein Auto keine Anstalten macht, anzuhalten.