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Kündigung des Mietvertrages rechtens?

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UndeadFishbone
Beigetreten: 03.06.2010
PokerStrategist

Hey!

Mein Vermieter hat mir zum Monatsende meinen Mietvertrag gekündigt. Genau heißt es in dem Schreiben:

"
Sehr geehrter Herr blablabla,

da wir unser Haus verkauft haben kündigen wir Ihnen frist- und termingerecht den og. Mietvertrag zum 31.07.2013.

MfG
"

Das Mietverhältnis sieht so aus dass ich in diesem Haus in einem der Zimmer wohne und Küche + Bad benutzen darf, meine Vermieter wohnen im selben Haus im obersten Stockwerk. Sind sonst noch viele Zimmer frei in dem Haus, sollte eigl eine WG sein aber ich bin halt der einzige der da wohnt.

Nun interessiert mich ob diese Kündigung rechtens ist oder nicht, zum Monatsende ist doch schon recht kurzfristig. Das frage ich nicht aus Langeweile sondern weil ich jetzt bis zum Monatsende eine neue Wohnung finden muss oder ich sonst auf der Straße sitze mit meinen ganzen Sachen. Da ich zum Finden dieser Wohnung bereits ein halbes Jahr gebraucht habe könnte es etwas schwer werden in einem halben Monat eine Neue zu finden. Also, wie sieht es aus, kann er mich tatsächlich zum Monatsende mit meinen Sachen rauswerfen oder "darf" ich länger bleiben (solange bis ich eine Wohnung gefunden habe? ). Und falls ich tatsächlich raus muss, gibt es irgendwelche Anlaufstellen wo man notfallmäßig eine Unterkunft bekommt (also wo man auch seine Sachen abstellen kann) oder gibt es sowas nicht?

Vielen Dank für eure Hilfe !


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Zitat
34 Antworten
Spukz
Beigetreten: 24.10.2006
PokerStrategist

wenn die Kündigung zum Monats ende ist , in diesem Fall der 31.07.13 heißt das nicht das du dann schon ausziehen must. In der Regel hast du eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Heißt das du dann erst zum 31.10.13 raus must.

Schaue doch mal in deinem Mietvertrag, zwecks Kündigungsfrist.
Ob das rechtens ist dir zu Kündigen weil das Haus verkauft wurde, weiß ich leider nicht.


Antwort
Zitat
GrmBl3
Beigetreten: 27.10.2006
Elite Grinder

Tach,
erstens müsste bei dir die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten. D.h. dir muss min. 3 Monate vorher die Kündigung überreicht werden.
Zweitens muss der Käufer des Hauses den bestehenden Mietvertrag übernehmen. Heißt für dich warscheinlich, dass er dir zwar Anfang August kündigt, du aber noch drei Monate Zeit hast bevor du ausziehen musst.

Hoffe das hilft dir.


Antwort
Zitat
UndeadFishbone Themenstarter
UndeadFishbone
Beigetreten: 03.06.2010
PokerStrategist

ok Danke schonmal soweit. Im Mietvertrag steht beim Punkt Kündigung nix Besonderes, unter den gesetzlichen Vorschriften heißt es da nur.


Antwort
Zitat
GrmBl3
Beigetreten: 27.10.2006
Elite Grinder

Wenn im Mietvertrag nach gesetzlicher Kündigungsfrist steht, dann hast du min. 3 Monate Zeit.
Solltest du jetzt dort schon länger als 5 Jahre bzw. als 8 Jahre wohnen, dann hast du eine Kündigungsfrist 6 bzw. 9 Monate.

Steht im BGB §573c Abs. 1.

Dann noch zum Verkauf. Kauf bricht nicht Miete. -> BGB §566


Antwort
Zitat
DerBronco
Beigetreten: 15.03.2007
Oldschool Grinder

Hi. Bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen ist grundsätzlich der Sonderkündigungsschutz nach §§573ff BGB eröffnet. Demnach müsste der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne von §573 I BGB nachweisen. Der reine Eigentümerwechsel stellt jedenfalls kein berechtigtes Interesse dar, §566 BGB. Hier käme jedoch eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach §573a I BGB in Betracht wenn der Vermieter das fragliche Haus selbst bewohnt und dieses über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt, dazu hast du keine genauen Angaben gemacht. Er hat jedoch jedenfalls nicht angegeben dass er die Kündigung auf §573a I stützt, daher dürfte diese in jedem Fall unwirksam sein. Außerdem ist die Kündigungsfrist des §573 c I BGB nicht eingehalten worden, ggf. verlängert sich diese noch über §573a I Satz 2 BGB.


Antwort
Zitat
Rubnik
Beigetreten: 12.02.2006
Oldschool Grinder

Original von DerBronco
Hi. Bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen ist grundsätzlich der Sonderkündigungsschutz nach §§573ff BGB eröffnet. Demnach müsste der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne von §573 I BGB nachweisen. Der reine Eigentümerwechsel stellt jedenfalls kein berechtigtes Interesse dar, §566 BGB. Hier käme jedoch eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach §573a I BGB in Betracht wenn der Vermieter das fragliche Haus selbst bewohnt und dieses über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt, dazu hast du keine genauen Angaben gemacht. Er hat jedoch jedenfalls nicht angegeben dass er die Kündigung auf §573a I stützt, daher dürfte diese in jedem Fall unwirksam sein. Außerdem ist die Kündigungsfrist des §573 c I BGB nicht eingehalten worden, ggf. verlängert sich diese noch über §573a I Satz 2 BGB.

Der Satz könnte wichtig für dich sein, da die aktuelle Kündigung aller Ansicht nach komplett unwirksam zu sein scheint bist du atm auch nicht zu Ende Oktober gekündigt. Dh. wenn der Vermieter erst im august eine korrekte Kündigung ausspricht musst Du auch erst zu Ende November raus.

Allerdings solltest du wirklich bei solchen Fragen auch alle nötigen Infos liefern, zB Art des Mietvertrages (Unter- oder Hauptmieter), Mietdauer bisher....


Antwort
Zitat
UndeadFishbone Themenstarter
UndeadFishbone
Beigetreten: 03.06.2010
PokerStrategist

Original von Rubnik

Original von DerBronco
Hi. Bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen ist grundsätzlich der Sonderkündigungsschutz nach §§573ff BGB eröffnet. Demnach müsste der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne von §573 I BGB nachweisen. Der reine Eigentümerwechsel stellt jedenfalls kein berechtigtes Interesse dar, §566 BGB. Hier käme jedoch eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach §573a I BGB in Betracht wenn der Vermieter das fragliche Haus selbst bewohnt und dieses über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt, dazu hast du keine genauen Angaben gemacht. Er hat jedoch jedenfalls nicht angegeben dass er die Kündigung auf §573a I stützt, daher dürfte diese in jedem Fall unwirksam sein. Außerdem ist die Kündigungsfrist des §573 c I BGB nicht eingehalten worden, ggf. verlängert sich diese noch über §573a I Satz 2 BGB.

Der Satz könnte wichtig für dich sein, da die aktuelle Kündigung aller Ansicht nach komplett unwirksam zu sein scheint bist du atm auch nicht zu Ende Oktober gekündigt. Dh. wenn der Vermieter erst im august eine korrekte Kündigung ausspricht musst Du auch erst zu Ende November raus.

Allerdings solltest du wirklich bei solchen Fragen auch alle nötigen Infos liefern, zB Art des Mietvertrages (Unter- oder Hauptmieter), Mietdauer bisher....

Also in der Kündigung steht wirklich nur das was ich geschrieben habe, von § ist da nix zu sehen. Ich wohne seit Anfang dieses Jahres da und bin Hauptmieter (der Mietvertrag läuft auf meinen Namen) .


Antwort
Zitat
sarc
Beigetreten: 06.06.2008
PokerStrategist

Ab zum Mieterschutzverein / Fachanwalt, und zwar am besten Gestern.


Antwort
Zitat
Thonfisch
Beigetreten: 28.01.2006
PokerStrategist

also keine ahnung genau aber da es sich ja nur um ein zimmer handelt und du den rest mitbenutzt, kann es sein das es keine kündigungsfristen gibt. ist zb. bei untermietverträgen so. solltest vielleicht wirklich zum mieterschutzbund und leute um rat fragen die echt den plan haben.


Antwort
Zitat
Sefant77
Beigetreten: 11.04.2006
Elite Grinder

Ruf doch einfach mal deinen Vermieter an und frage höflich nach, daß er ja mit der "fristgerechten Kündigung zum 31.7." den Beginn der 3 Monate meint, denn die ständen dir ja zu blabla.

Das du es nur kurz gegenchecken wolltest...


Antwort
Zitat

Original von Thonfisch
also keine ahnung genau aber da es sich ja nur um ein zimmer handelt und du den rest mitbenutzt, kann es sein das es keine kündigungsfristen gibt. ist zb. bei untermietverträgen so. solltest vielleicht wirklich zum mieterschutzbund und leute um rat fragen die echt den plan haben.

zeig mir mal die norm, in der steht, dass für untermietverträge keine kündigungsfristen gelten... :rolleyes:


Antwort
Zitat
Thonfisch
Beigetreten: 28.01.2006
PokerStrategist

Original von Tezet

Original von Thonfisch
also keine ahnung genau aber da es sich ja nur um ein zimmer handelt und du den rest mitbenutzt, kann es sein das es keine kündigungsfristen gibt. ist zb. bei untermietverträgen so. solltest vielleicht wirklich zum mieterschutzbund und leute um rat fragen die echt den plan haben.

zeig mir mal die norm, in der steht, dass für untermietverträge keine kündigungsfristen gelten... :rolleyes:

äh sorry, gilt nur für möbilierten wohnraum, ignoriert mich


Antwort
Zitat

auch für möblierten wohnraum gibt es eine kündigungsfrist. die ist dann lediglich kürzer...


Antwort
Zitat
fun0815
Beigetreten: 28.01.2006
Oldschool Grinder

Zweifamilienhaus Befindet sich die Mietwohnung in einem Zweifamilienhaus, dessen andere Wohnung der Vermieter selbst bewohnt, so hat der Vermieter eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit. Er benötigt keinen Kündigungsgrund wie z. B. Eigenbedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich allerdings um 3 Monate.

http://www.mieterverein-hamburg.de/kuendigung-vermieterwechsel.html
(Ganz unten)
Kann das hier zutreffen? Nur die Kündigungsfrist passt halt nicht.
Hab auch von einem Arbeitskollegen schon gehört daß wenn der Vermieter mit im Haus wohnt man einen Zeitvertrag machen soll, weil man sonst leicht rausgekündigt werden kann.


Antwort
Zitat
trekula
Beigetreten: 10.08.2007
PokerStrategist

Hallo UndeadFishbone,

mach Dir keine Gedanken. GrmBl3 hat Dir die die richtige Antwort inkl. der dazugehörigen §§ bereits genannt: Du hast 3 Monate Kündigungsfrist.
Den Mieterschutzbund kannst Du Dir sparen. Das ist eine so eindeutige Sache, dass Du da eigentlich keine Hilfe benötigst.
Empfehlen würde ich Dir zusätzlich der Kündigung zu wiedersprechen. Wenn ein neuer Besitzer feststeht, an diesen wenden und eventuell noch ein wenig finanzielle Unterstützung für einen vorzeitigen Auszug aushandeln ;)
Unabhängig davon solltest du bereits anfangen Dich nach einer neuen Wohnung umzuschauen.
Viel erfolg bei der Wohnungssuche


Antwort
Zitat

ich habe jetzt nicht alle antworten gelesen, aber

1. die kündigung ist unwirksam, da der verkauf des hauses kein kündigungsgrund ist, also keine panik.

wie bereits geschrieben tritt der neue eigentümer in das mietverhältnis ein und übernimmt ihn damit 1:1. ein sonderkündigungsrecht gibt es da nicht.

solltest du jetzt eine neue kündigung erhalten, dann muss diese entsprechend begründet sein, eigenbedarf z. b.
aktuell kannst erst mal ruhe bewahren und wenn was neues kommt, dann kannst mich gerne anschreiben.


Antwort
Zitat

Original von trekula
Hallo UndeadFishbone,

mach Dir keine Gedanken. GrmBl3 hat Dir die die richtige Antwort inkl. der dazugehörigen §§ bereits genannt: Du hast 3 Monate Kündigungsfrist.
Den Mieterschutzbund kannst Du Dir sparen. Das ist eine so eindeutige Sache, dass Du da eigentlich keine Hilfe benötigst.
Empfehlen würde ich Dir zusätzlich der Kündigung zu wiedersprechen. Wenn ein neuer Besitzer feststeht, an diesen wenden und eventuell noch ein wenig finanzielle Unterstützung für einen vorzeitigen Auszug aushandeln ;)
Unabhängig davon solltest du bereits anfangen Dich nach einer neuen Wohnung umzuschauen.
Viel erfolg bei der Wohnungssuche

Solange der Sachverhalt nicht ergänzt wird, ist da gar nichts eindeutig. Es ist insoweit nocht nicht ersichtlich, ob möbliert vermietet wurde und ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Je nach Beantwortung dieser Fragen kann jedenfalls §573c III in Betracht kommen. Das würde insoweit auch zum Verhalten des Vermieters passen. Ob die Norm einschlägig ist, lässt sich aber Stand des Gesagten noch nicht klären.


Antwort
Zitat
UndeadFishbone Themenstarter
UndeadFishbone
Beigetreten: 03.06.2010
PokerStrategist

Original von Tezet

Original von trekula
Hallo UndeadFishbone,

mach Dir keine Gedanken. GrmBl3 hat Dir die die richtige Antwort inkl. der dazugehörigen §§ bereits genannt: Du hast 3 Monate Kündigungsfrist.
Den Mieterschutzbund kannst Du Dir sparen. Das ist eine so eindeutige Sache, dass Du da eigentlich keine Hilfe benötigst.
Empfehlen würde ich Dir zusätzlich der Kündigung zu wiedersprechen. Wenn ein neuer Besitzer feststeht, an diesen wenden und eventuell noch ein wenig finanzielle Unterstützung für einen vorzeitigen Auszug aushandeln ;)
Unabhängig davon solltest du bereits anfangen Dich nach einer neuen Wohnung umzuschauen.
Viel erfolg bei der Wohnungssuche

Solange der Sachverhalt nicht ergänzt wird, ist da gar nichts eindeutig. Es ist insoweit nocht nicht ersichtlich, ob möbliert vermietet wurde und ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Je nach Beantwortung dieser Fragen kann jedenfalls §573c III in Betracht kommen. Das würde insoweit auch zum Verhalten des Vermieters passen. Ob die Norm einschlägig ist, lässt sich aber Stand des Gesagten noch nicht klären.

Ich weiß jetzt nicht was genau du mit möbliert meinst. Also in meinem Zimmer standen vorher keine Möbel, lediglich die Küche war bereits voll ausgestattet, also Mikrowelle, Spülmaschine, Kühlschrank, Besteck und Geschirr etc. was ich halt alles benutzen durfte.

Auf Wohnungssuche habe ich mich vorsorglich trotzdem schonmal begeben, ich hatte sowieso nicht vor lange da zu bleiben von daher ist es jetzt auch nicht ganz so schlimm.


Antwort
Zitat

möbliert meint im Prinzip, dass die wohnung vom vermieter zumindest großteils mit Möbeln ausgestattet war und diese Möbel mitvermietet wurden, so dass der Mieter wenige bis gar keine Möbel in die Wohnung einbringen musste, um dort zu wohnen.

Wenn dies hier wie du sagst nicht der Fall ist, dann kann richtigerweise auf das oben Gesagte verwiesen werden.


Antwort
Zitat
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