Probezeit kann nur einmal verlängert werden, aber auch die ist irrelevant für die verwaltungsrechtlichen Dinge.
Hier geht es nicht um ein Strafverfahren. Um eine Person wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dranzukriegen, ist eine Blutprobe vonnöten.
Für die einfache Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) reicht bereits das Gerät bei der Polizeiwache.
Das spielt allerdings für die Angelegenheit keine Rolle, denn hier geht es nicht um eine Strafe oder um Bußgeld, sondern rein um die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Diese Eignung wurde schon einmal in Frage gestellt mit der MPU nach zwei Trunkenheitsfahrten im Ordnungswidrigkeitenbereich.
Die Zweifel wurden ausgeräumt und die Fahrerlaubnis wurde auch nicht entzogen.
Jetzt aber wurde TE mit 2 Promille von der Polizei mitgenommen.
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde davon erfährt, dann wird sie definitiv das tun, was wir alle tun würden:
Zweifel haben, ob die betroffene Person nicht doch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Und dafür ist die MPU da. Die ist keine Strafe, sondern ein reiner Verwaltungsakt.