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Mietvertrag annulieren

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Didelidi
Beigetreten: 30.10.2009

Kann man einen Mietvertrag noch Wochen später annulieren, wenn man einen alten Wasserschaden entdeckt der einem bei der Besichtigung nicht aufgefallen ist?


Antwort
Zitat
19 Antworten
cardfighter09
Beigetreten: 13.02.2008

Einer von denen:

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten

Wichtig ist aber, wie gravierend der Wasserschaden ist und welche Auswirkungen er hat. Eine realistische Einschätzung kann dir eher nur ein Anwalt geben.


Antwort
Zitat
Didelidi Themenstarter
Didelidi
Beigetreten: 30.10.2009

Ja aber gibt es nicht noch ein Rücktrittsrecht?


Antwort
Zitat
HoRRoR
Beigetreten: 11.02.2005
Antwort
Zitat
Didelidi Themenstarter
Didelidi
Beigetreten: 30.10.2009

Das Rücktrittsrecht gibt es nur bei Verbraucherverträgen und Mietverträge zählen nicht dazu?


Antwort
Zitat
jab704
Beigetreten: 29.04.2009

Rücktrittsrecht

(dmb) Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Mietvertrag von beiden Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht „noch einmal anders überlegen“. Das gilt, so der Deutsche Mieterbund (DMB), auch dann, wenn der Mieter noch gar nicht in die neue Wohnung eingezogen ist. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter vereinbart ist. Im Normalfall dagegen bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit, den unbefristeten Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monate zu kündigen. Dies ist schon vor Einzug in die Wohnung möglich.

Ein Widerrufsrecht bzw. die Möglichkeit, Vertragsvereinbarungen rückgängig zu machen, haben Mieter dagegen bei so genannten Haustürgeschäften. Wer in seiner Privatwohnung unaufgefordert zum Beispiel von seinem Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht wird und dann sofort einen Vertrag unterschreibt, kann seine Unterschrift widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher und Mieter eine schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat. Von diesem Verbraucherschutzgesetz profitieren beispielsweise Mieter, die zum Abschluss eines neuen Mietvertrages, zur Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer zweifelhaften Mieterhöhung „überredet“ wurden.

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt unabhängig von diesem Widerrufsrecht allen Mieter, die Vertragsunterlagen vor einer Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Das Widerrufsrecht gilt beispielsweise nicht, wenn der Vermieter nicht geschäftsmäßig handelt, wenn er in die Wohnung bestellt wurde usw.

http://www.mieterbund.de/1034.html


Antwort
Zitat
Tobsen
Beigetreten: 15.01.2005

wasserschaden vom vermieter beheben lassen ist keine option?


Antwort
Zitat
Slev1nK
Beigetreten: 13.12.2008

bei so wichtigen sachen lieber kurz zum anwalt gehen. das geld ists wert.


Antwort
Zitat
fourtwenty420
Beigetreten: 27.04.2009

Original von Slev1nK
bei so wichtigen sachen lieber kurz zum anwalt gehen. das geld ists wert.

#

Wohnst du schon in der wohnung?

Falls nein kurz zum Anwalt und ne Kündigung aufsetzen lassen.

Falls ja, einfach Kündigen --> Frist sind 4Wochen zum 1. oder 15., da ist auch nix drann zu rütteln seitens des Vermieters.

GlGl

Gruss
420


Antwort
Zitat

Original von fourtwenty420

Original von Slev1nK
bei so wichtigen sachen lieber kurz zum anwalt gehen. das geld ists wert.

#

Wohnst du schon in der wohnung?

Falls nein kurz zum Anwalt und ne Kündigung aufsetzen lassen.

Falls ja, einfach Kündigen --> Frist sind 4Wochen zum 1. oder 15., da ist auch nix drann zu rütteln seitens des Vermieters.

GlGl

Gruss
420

ich würde dich jetzt am liebsten flamen, aber da wir hier im smalltalk sind, fasse ich mich einfach mal kurz: nein.


Antwort
Zitat
fourtwenty420
Beigetreten: 27.04.2009

Original von t9rben
ich würde dich jetzt am liebsten flamen, aber da wir hier im smalltalk sind, fasse ich mich einfach mal kurz: nein.

:O

Wenn du keine Ahnung hast....einfach mal die Fresse halten...

Ist sogar fristlos möglich, das mit den vier Wochen trifft also in diesem Fall nicht mal zu.

Zitat Rechtsportal:

"Nur ausnahmsweise dürfen Sie als Mieter fristlos kündigen.
Ist Ihnen eine Fortsetzung des Vertrages jedoch unter keinen Umständen zuzumuten
(zum Beispiel bei erheblichen Mängeln in der Wohnung), beenden Sie mit sofortiger Wirkung das Mietverhältnis und ziehen in den nächsten Wochen aus."


Antwort
Zitat

das ist einfach unsinn.
leider habe ich ahnung und wir sprechen hier über einen wasserschaden und kein fehlendes dach oder sowas. ich bin mir sicher, dass der bgh dies nicht als fristlosen kündigungsgrund bejaht hat und schon gar nicht lässt sich aus den fakten hier erschließen, dass eine fortsetzung für ihn unzumutbar wäre.


Antwort
Zitat
fourtwenty420
Beigetreten: 27.04.2009

Original von t9rben
das ist einfach unsinn.
leider habe ich ahnung und wir sprechen hier über einen wasserschaden und kein fehlendes dach oder sowas. ich bin mir sicher, dass der bgh dies nicht als fristlosen kündigungsgrund bejaht hat und schon gar nicht lässt sich aus den fakten hier erschließen, dass eine fortsetzung für ihn unzumutbar wäre.

Wo ich dir recht gebe: Fakten fehlen in der Tat.
Dennoch bringt ein Wasserschaden ja auch andere Faktoren wie Schimmelbildung etc mit sich, wo wir über akute Gesunfheitsgefährdung sprechen.

Ich hatte neulich eine Auseinandersetzung mit meinem Vermieter. In unserer Holzterasse war eine Latte gebrochen und weitere morsch. Vermieter weigerte sich das zu richten. Seine Aussage: Optische Mängel sind Sache des Mieters.
Hab dann bei meiner Rechtsschutz angerufen, welche auch umgehend einen Brief aufgesetzt hat mit der Aufforderung das zu beheben, da Verletzungsgefahr besteht.
Ansonsten Mietminderung bzw evtl sogar fristlose Kündigung + Schadenersatz für Umzug usw....eine Woche später war meine Terasse fertig und mein Vermieter 3k los.

Fazit: Nicht vertrösten lassen und vorallem auf die Aussagen des Vermieters erst mal gar nichts geben sondern sich lieber rechtlich beraten lassen.

Gruss
420


Antwort
Zitat
cHaiNSawMasSacRe
Beigetreten: 05.11.2011

Original von fourtwenty420
Hab dann bei meiner Rechtsschutz angerufen, welche auch umgehend einen Brief aufgesetzt hat mit der Aufforderung das zu beheben, da Verletzungsgefahr besteht.
Ansonsten Mietminderung bzw evtl sogar fristlose Kündigung + Schadenersatz für Umzug usw....

alter, wie bist du denn drauf. wegen teilweise morschen holzplanken auf der terrasse fristlos kündigen wollen + schadenersatz für umzug lol. ist 100% nicht rechtens.

zum fall:
ohne weitere informationen ist dir nicht zu helfen. es bestünde unter umständen die möglichkeit der anfechtung oder eben fristlose kündigung (ersteres wäre zu bevorzugen, da dann kaution insta zurück gezahlt werden müsste - falls schon bezahlt).
allerdings sehe ich die chancen auf eine sofortige vertragsauflösung (sowohl ex tunc, als auch ex nunc) als gering an.
solange vom wasserschaden keine gesundheitliche gefahr ausgeht (das ist schon ne große hürde) oder der vermieter/makler bewusst versucht hat dich zu täuschen (unter zeugen: "hier gab es keine wasserschäden"), kannst du dein außerordentliches kündigungsrecht vergessen.


Antwort
Zitat

zum fall: ohne weitere informationen ist dir nicht zu helfen. es bestünde unter umständen die möglichkeit der anfechtung oder eben fristlose kündigung (ersteres wäre zu bevorzugen, da dann kaution insta zurück gezahlt werden müsste - falls schon bezahlt). allerdings sehe ich die chancen auf eine sofortige vertragsauflösung (sowohl ex tunc, als auch ex nunc) als gering an. solange vom wasserschaden keine gesundheitliche gefahr ausgeht (das ist schon ne große hürde) oder der vermieter/makler bewusst versucht hat dich zu täuschen (unter zeugen: "hier gab es keine wasserschäden"), kannst du dein außerordentliches kündigungsrecht vergessen.

An diese Antwort solltest du dich halten. Da steht alles relevante drin, was eine Vertragsauflösung betrifft.

Was hier in Betracht kommt, ist Mietminderung. Bevor du das jedoch machst, solltest du entweder einen (FACH!-)anwalt konsultieren, oder selbst dir vergleichbare Fälle in Der Rechtssprechung anschauen.
Nur so kannst du sicher sein, dass in deinem Fall, eine Minderung möglich ist.

Wichtig ist aber, dass du den Mangel umgehend deinem Vermieter anzeigst.


Antwort
Zitat
fourtwenty420
Beigetreten: 27.04.2009

Original von cHaiNSawMasSacRe

Original von fourtwenty420
Hab dann bei meiner Rechtsschutz angerufen, welche auch umgehend einen Brief aufgesetzt hat mit der Aufforderung das zu beheben, da Verletzungsgefahr besteht.
Ansonsten Mietminderung bzw evtl sogar fristlose Kündigung + Schadenersatz für Umzug usw....

alter, wie bist du denn drauf. wegen teilweise morschen holzplanken auf der terrasse fristlos kündigen wollen + schadenersatz für umzug lol. ist 100% nicht rechtens.

Wie ich erwähnt habe, wurde der Brief über einen Anwalt meiner Rechtsschutzversicherung aufgesetzt, in wie fern das nun rechtens ist und wie in einem Gerichtlichenverfahren entschieden werden würde sei mal dahin gestellt. Fakt ist einfach, der Brief hat gezogen und ich habe bekommen wonach ich verlangt habe.
Ein Umzug stand ja auch nie wirklich zur debatte....war halt obv die line des Anwalts.


Antwort
Zitat
Didelidi Themenstarter
Didelidi
Beigetreten: 30.10.2009

Kann man den Miertvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen obwohl eine Kündigung frühestens nach 12 Monaten vertraglich vereinbart wurde? Der Vertrag läuft ab 01.07. und eine Schlüsselübergabe hat noch nicht stattgefunden. Allerdings haben die Mieter auch nicht aktiv darauf angesprochen.


Antwort
Zitat
GrmBl3
Beigetreten: 27.10.2006

Sollte das so vereinbart sein, dann ist auch erst eine Kündigung nach den 12 Monaten, bzw. nach 9 Monaten möglich. D.h. nach 9 Monaten kündigen und nach 12 Monaten dann raus.


Antwort
Zitat
Albatrini
Beigetreten: 23.01.2006

Original von GrmBl3
Sollte das so vereinbart sein, dann ist auch erst eine Kündigung nach den 12 Monaten, bzw. nach 9 Monaten möglich. D.h. nach 9 Monaten kündigen und nach 12 Monaten dann raus.

Normalerweise ist eine Kündigung erst nach der Mindestfrist möglich, sprich 12+3


Antwort
Zitat
GrmBl3
Beigetreten: 27.10.2006

Kommt natürlich darauf an, ob ein gegenseitiges ein-jähriges Kündigungsverzicht oder ob eine ein-jährige Mindestmietzeit vereinbart wurde.

Im ersten Fall nachden 12 Monaten, im zweiten Fall nach 9 Monaten möglich.


Antwort
Zitat
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