2.4 Verbotene Messer
2.4.1 Einige wenige Messertypen werden vom Gesetz (WaffG Anlage 2) als verbotene Waffe eingestuft:
1. Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
2. Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
3. Faustmesser (Das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden) , Ausnahmen siehe 2.4.2
4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, also so genannte Butterfly-Messer
5. Messer, deren Typ im Gesetz als Waffe benannt ist und die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Spazierstöcke mit einem Degen (sogenannte Stockdegen) oder Gürtelschnallen mit einem Dolch im Inneren.
Der Besitz dieser Messer ist illegal.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren steht!
Von diesem Verbot gibt es folgende Ausnahmen
Springmesser sind erlaubt, wenn:
* die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),
* der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist,
* die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
Dabei ist unbedingt zu beachten, dass alle diese Vorgaben erfüllt sein müssen, damit ein Springmesser erlaubt ist. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal!
Auch erlaubte Springmesser sind laut Anlage 1 zum WaffG Waffen und unterliegen den entsprechenden Vorschriften.
Faustmesser: Jäger und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit Faustmesser verwenden.
Das Bundeskriminalamt kann im Einzelfall Zweifel (kostenpflichtig) klären. So wurde z.B. vom BKA entschieden, dass Feuerzeuge mit einer Taschenmesserklinge sowie Kugelschreiber mit Messerklinge legal sind und dass kleine Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis 10 mm keine Waffen sind.
2.5 Alle übrigen Messer
Für alle übrigen Messer gibt es keine Einschränkungen. Diese Messer gelten rechtlich als Werkzeuge. So wie es für Schraubenzieher, Äxte, Hämmer, Feilen, Bohrmaschinen keine Einschränkungen gibt, gibt es auch für diese Messer keine Einschränkungen im Waffengesetz bezüglich der Größe oder der Art, wie und wo man diese Messer führen darf.