wenn die Haltlinie "ein bisschen" zu sehen ist, ist sie ja zu sehen - wenn auch nur ein bisschen, also muß man an ihr auch halten
wenn sie nicht zu sehen ist, kann man ja gar nicht an ihr halten
wenn die Sache vor Gericht geht - im Falle eines Bußgeldbescheides, der angegangen wird, weil einem Widerspruch nicht abgeholfen wird - kann alles rauskommen- Einstellung, Freispruch oder Veruteilung, dass hängt vom Richter, seiner Stimmung und den Umständen des Einzelfalles ab
Verkehrsschilder gelten nur, wenn sie zu erkennen sind - es gilt der sogenannte "Sichtbarkeitsgrundsatz"
eine "verbindliche" Auskunft oder "belastbare Fakten" gibt es hier wohl nicht, am Ende hängt es gerade in Grenzfällen von Wertungen oder Einstellungen ab
So hat z.B. das BVerwG (3 C 18.07; Urteil vom 13.3.2008) bezüglich eines gut sichtbaren Verkehrszeichens entschieden, dass ein Verbotszeichen mit vier Zusatzzeichen dem Sichtbarkeitsgrundsatz nicht mehr genügt
Wenn man sagt:"Ich habe die Linie zwar gesehen, aber sie war kaum erkennbar", hätte man besser gehalten
es gibt übrigens immer noch keine Haltelinien nach der StVO, ebenso wie es keine Verbandskästen gibt