Original von Sickk
Ganz genau...
Also beispielsweise rechtschaffene Unternehmer, die nachweislich unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt wurden. Selbst wenn das Karussell auffliegt, bleiben Unternehmer zum Vorsteuerabzug aus diesen Transaktionen berechtigt - wenn sie denn nachweisen können, dass sie nichts davon wussten.
beim Karussellgeschäft ist das so einfach nicht. Die Versagung des Vorsteuerabzugs kann es schon geben, wenn der gutgläubige Unternehmer (buffer) es hätte wissen müssen. Aber das ist Steuerrecht. Strafrechtlich reicht das nicht aus.
Ein anderes beispiel sind unternehmer, die betriebliche PKW auch mal für privatfahrten unwissentlich nutzen. Privatfahrten sind Entnahmen aus Betriebsvermögen und somit umsatzsteuerpflichtig.
Einfach alle Beispiele die euch so einfallen!
Gerade beim zweiten Beispiel ist der Anteil der Leute die das absichtlich machen sehr viel höher. trotzdem kommt es bei dieser Regelung auch zu unwissentlicher Hinterziehung, weil nicht alle aufgeklärt sind usw usw.
Müsste dazu echt mal mit nem Steuerberater sprechen, der da was aus der Praxis mitbekommen hat...
und zum Beispiel mit der privatverwendung des Kfz: Normalerweise wird die privatverwendung auch versteuert. Zur Steuerhinterziehung kommt es nur dann, wenn die berechnung der Steuer falsch erfolgt (bei der 1%-Methode wird die Sonderausstattung des Fahrzeugs gerne vergessen, beim Fahrtenbuch werden privatfahrten zu betrieblichen. Aber das geschieht doch niemals aus Unwissenheit.
Der Klassiker der tatsächlich unbewußten Steuerhinterziehung ist sicherlich, wenn Versicherungsteuer als Vorsteuer abgezogen wird. (Sind auch 19% und macht jede zweite Handwerkergattin, die die Buchführung für ihren Mann erledigt, falsch)
In der Praxis bedeutender ist sicherlich die falsche zeitliche Zuordnung von Umsätzen. Ein Umsatz wird an Hand der Ausgangsrechnung gebucht. Der Buchhalter orientiert sich am Rechnungsdatum, welches aber in einer späteren Periode als das Datum der Ausführung der Leistung (und das ist ja umsatzsteuerlich maßgebend) liegt. Und schon hast du Steuerhinterziehung bzw. Verkürzung auf Zeit.
Was mir noch einfällt ist die Umsatzsteuerhinterziehung als Folgefehler. Beispiel: Ein Arbeitgeber erkennt nicht, dass der letzte Betriebsausflug zu teuer war um als bloße (nichtsteuerbare) Maßnahme zur Hebung des Betriebsklimas zu gelten. Hieraus ergeben sich nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Oder es werden Änderungen in der Rechtsprechung nicht umgesetzt. Vgl. hierzu die Rechtsprechungsänderung des BFH zur nachträglichen Entgeltkürzung (§ 17 UStG) in Hinblick auf gewährte Boni.