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Imho Produkthaftung =/= Produzentenhaftung, aber da muss dir doch mal irgendetwas beim Lesen von Quellen o.ä. aufgefallen sein?
Mit deiner Aussage hast du auf jeden Fall recht. Die Haftung nach dem ProdHaftG wird als Produkthaftung bezeichnet. Produzentenhaftung ergibt sich wie gesagt aus dem allgemeinen Deliktsrecht nach 823.
Aber das sind halt auch nur Bezeichnungen, die in der Literatur verwendet werden. Ist insofern kein Argument...
Ich stell die Frage mal anders: Fällt das ProdHaftG unter das "Deliktsrecht"?
Die Frage ist so dämlich und klingt eher nach 1. Semester, aber ich verzweifel hier zu Hause echt gerad.
Hast du evtl Skype oder ICQ? Hab schon öfter sinnvolle und richtige Posts bzgl. Jura von dir gelesen...
ja, prodhaftg fällt unters deliktsrecht. ist eine verschuldensunabhängige "gefährdungshaftung" währenddessen die von der rspr aus § 823 entwickelte produzentenhaftung nur die beweislast teilweise zu gunsten des geschädigten verschiebt.
müsste so stimmen, aber das dürfest du in jedem x-beliebigen schuldrecht lehrbuch finden...
edith: was ist das btw fürn schwerpunkt? Oo
@ Adstriker
Sauber, danke! 100% sicher?
Schwerpunkt ist "Arzneimittel- und Medizinrecht, sowie Verbraucherschutz"
826 auf keinen fall anprüfen, der rahmen is da so eng, dass es wohl kaum in dein Thema passt
Ich hatte es wegen des Titels der Seminarbeit anders verstanden - sprich, ob Produkthaftung unter Produzentenhaftung fällt.
Aber ja, Produkhaftung gehört auch zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Original von markus1304
@ Adstriker
Sauber, danke! 100% sicher?![]()
Schwerpunkt ist "Arzneimittel- und Medizinrecht, sowie Verbraucherschutz"
hm, interessant ♦
wie gesagt, les es doch nach ^^ wirst doch irgendein buch oder aber beck-online zugang haben. bin jetzt mit fussball beschäftigt.
muss es nochmal pushen....
hab mich heute nochmal mit einigen leuten unterhalten und keiner will sich festlegen, ob das prodhaftg in die aufgabenstellung mit einbezogen werden soll oder nicht! wobei die meisten im ersten augenblick dazu tendiert haben, dass doch nur nach der del. produzentenhaftung nach §823 gefragt ist.
klar, in der literatur wird zwischen produkthaftung und produzentenhaftung unterschieden, aber ist halt die frage, ob die begriffe nur verwendet werden, damit sich das terminologisch irgendwie unterscheidet oder ob es sich um "fachbegriffe" handelt!?
ich mein, nach dem prodhaftg haftet genauso der produzent, nur dass der herstellerbegriff noch etwas weiter gefasst ist!?
zu sick, über was ich mir in dem stadium der HA noch gedanken wachen muss
Ich würde es miteinbeziehen. In vielen Darstellungen wird es getrennt, aber imo gehört es schon zusammen. Produkthaftung ist eh nicht so viel, außerdem bringts was fürs Examen, da man das gelegentlich braucht. Weiterfresserschaden als Exkurs oder so ?
mich stört halt absolut, dass da ausdrücklich "produzentenahftung" in der aufgabenstellung steht. würde da jetzt "deliktische haftung des softwareproduzenten stehen", wär für mich halt automatisch das prodhaftg umfasst!
so tu ich mich etwas schwer...
nee, aber steht auf dem zettel!
etc. = beweislastumkehr, verkehrssicherungspflichten? was noch?
edit: prodhaftg in bezug auf software ist schon nicht zu unterschätzen...also gibt es einige probleme
Wenn sich in dem prodhaftG eine weitere vielversprechende Anspruchsgrundlage finden lässt würde ich das auf jeden Fall mitprüfen schon alleine aus dem Grund, dass die Schwerpunktshausarbeiten zum Examen gehören und somit selten eingeschränkt sind auf einzelne Teile eines Rechtsgebiets.
wie gesagt, natürlich bringt das prodhaftg in bezug auf software probleme mit sich, über die man gut diskutieren kann! nur wenn der prof das gar nicht hören will, ist es halt am thema vorbei...
haben denk ich die möglichkeiten:
1. prodhaftg voranstellen, danach 823 (so hab ich es im moment, relativ gleich gewichtet) und gefahr laufen, dass die hälfte der arbeit am thema vorbei ist.
2. nur 823ff machen mit der gefahr, dass das prodhaftg auf jeden fall auch diskutiert werden sollte. (vielleicht ist es aber auch genau das, was er auf grund seiner "speziellen" aufgabenstellung hören will!? in der Lit. ist unter der del. produzentenhaftung nun mal § 823ff zu verstehen)
3. fokus auf 823 legen und prodhaftg danach noch kurz ansprechen...dafür müsste ich jetzt alles wieder umbauen.
wenn der rest gut ist, denk ich nicht dass ein kurzer einschub einen Prof stört. Du musst halt eher mal darauf achten im wissenschaftlichen Sinne vollständig zu sein als dein Thema auszulutschen. Schau dir mal ne Dissertation an. Da ist das Thema manchmal ein kleiner Abschnitt aber es wird alles angesprochen und ausgeführt was eine Schnittmenge hat. So funktioniert nun mal Jura. Alles sehen, erklären und dabei Schwerpunkte setzen! Denke nicht das Produkthaftung dein Schwerpunkt ist, aber es gar nicht anzusprechen würde ich als Korrektor sicherlich als Minus ankreiden.
verstehe nicht, warum du nicht einfach mal selber nachliest. in klausuren werden das prodhaftg und die produzentenhaftung regelmäßig nebeneinander geprüft, da Anspruchskonkurrenz gem. § 15 II ProdHaftG besteht. (vgl. bspw. BeckOK BGB, § 823 Rn. 567.) Daher gehe ich davon aus, dass du es auch bei dir ansprechen solltest. Wobei ich die Aufgabenstellung, wenn sie denn tatsächlich so flach ist, extrem unbestimmt und merkwürdig finde. evtl kann du ja mit dem prof auch nochmal darüber reden.
Naja imho gehörts nicht dazu, wenn der Titel doch schon suggeriert, dass es nur um deliktische Produzentenhaftung gehen soll. Daher ja auch meine Antwort oben.
Ich würde die Produkthaftung nur kurz anhängen, wenn überhaupt. Probleme, wenn nach Prüfung des § 823 noch diskussionswürdig, kurz ansprechen und zum Ende kommen.
Aber ich muss mich da Adstriker anschließen, der Titel schränkt die Bearbeitung natürlich schon sehr stark ein. Ist die Fallfrage denn allgemein formuliert?
Ich verstehe das problem nicht... Wenn die sache um die es geht ein produkt ist, und in dem sachverhalt jemand auftaucht, der es hergestellt hat, dann ganz klar ProdHaftG prüfen. Nicht nur irgendwie anprechen, sondern sauber prüfen!
Zwischen den zeilen deutlich machen, dass du ein schlaues kerchen bist und den unterschied zwischen verschuldenshaftung und gefährdungshaftung verstanden hast.
Für mich riecht das schon von weitem nach einem verschuldensproblem und einem unterschiedlichen ergebnis von bgb und ProdHaftG.
(auf die haftungsausschlussgründe achten und die selbstbeteiligung nicht vergessen)
Edit: nach meinem verständnis gehört das ProdHaftG zur deliktischen haftung. Und ich würde einen zehner drauf wetten, dass, wenn dein prof dazu nichts hören wollen würde, es einen entsprechenden bearbeitervermerk gäbe ("ansprüche aus dem ProdHaftG sind nicht zu prüfen").
Hoffe, das bringt dich weiter.
es geht halt gerade nicht um ein gutachten! --> es gibt keine fallfrage
sondern um ne wissenschaftliche arbeit zu genau dem thema, welches im ausgangspost steht!
"deliktische produzentenhaftung für computerprogramme"
das wars...
hab jetzt nochmal ne nacht drüber geschlafen und gehe mittlerweile mit epic konform, dass das prodhaftg wenn wirklich nur nen kleinen teil am schluss ausmachen sollte!
wäre das der schwerpunkt, wäre die aufgabenstellung vielleicht eher "deliktische haftung des computerprogrammherstellers"...
Maul weit aufreissen, aber den opener nicht richtig lesen... expert line
Streng genommen gehört zur definition von delikt auch das verschulden. Insofern müsste man tatächlich das ProdHaftG rauslassen. Aber die balls hätte ich auch nicht. Dein plan, es am ende kurz zu thematisieren, scheint also doch der beste weg zu sein.
Wobei ich mir schon ernstlich überlegen würde, einfach am lehrstuhl nachzufragen.
Original von markus1304
es geht halt gerade nicht um ein gutachten! --> es gibt keine fallfrage
Jo sorry, hatte ich nach der kurzen Zeit schon verpeilt.
Aber meine Ansicht bleibt natürlich die gleiche.