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Frage zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

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Saichol
Beigetreten: 07.12.2009
Poker Player

Guten Tag,

ich hoffe hier sind einige Sozialversicherungsangestellte unter euch.
Ich bin z.Z. in der Ausbildung zum einem und habe eine Frage, welche ich durch meine Materialien nicht klären kann. Die Frage habe ich mir selber ausgedacht.

Arbeitnehmer(AN) XY beginnt die beschäftigung gegen Arbeitsentgelt am 01.02.2012. Durch das Vernbleiben, ist er allerdings erst am 05.02.2012 aufgetaucht.(Ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber) Der Arbeitgeber leitet keine weiteren Schritte ein. Ab wann ist AN XY versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenkasse?

Ist er schon am 01.02 Mitglied, am 05.02 allerdings erst versicherungspflichtig oder ist er erst am 05.02 Mitglied und an dem Tag auch dementsprechend erst versicherungspflichtig?

Wäre nett, wenn mir jmd nochmal kurz den Unterschied zwischen Mitglied und Versicherungspflicht erläutert. Ich weiß, dass sich eine Mitgliedschaft aus der Versicherungspflicht entwickelt, aber wie kann es sein, dass man z.B. ab 0 Uhr beim Beschäftigungsantritt Mitglied ist, allerdings erst ab 8 Uhr, beim Beschäftigungsbeginn, versicherungspflichtig?

Gruß


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2 Antworten
bummi81
Beigetreten: 23.07.2007
Elite Grinder

Hi,

XY ist ab dem 05.02. grundsätzlich mit Antritt der Arbeit bzw. losfahren zur Arbeit Mitglied der Krankenkassen. Versicherungsplicht gilt für jeden Arbeitnehmer und Azubi der gegen Entgelt beschäftigt ist. Dies bedeutet hier: XY ist im Zeitraum vom 01.02. - 04.02. nicht bei der Firma beschäftigt, da er ohne Begründung fern geblieben ist = Keine Tätigkeit - kein Entgelt. Weiter bedeutet es er startet am 05.02 mit seiner Arbeit gegen Arbeitsentgelt, somit muss der Arbeitgeber ihn bei einer (seiner) Krankenversicherung melden.

Rückwirkend tritt der Krankenversicherungsschutz ab 0 Uhr in Kraft.

Beispiel: er wird vor Arbeitsbeginn krank, tritt seine Stelle an und geht am 05. nach der Arbeit zum Arzt. Krankenversicherungsschutz ist aktiv.

- er wird vor Arbeitsbeginn krank geht zum Arzt, er tritt die Stelle nicht an sonder geht gleich zum Arzt. Kein Krankenversicherungsschutz aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Den Unterschied zwischen Mitglied und Versicherungspflicht zu erklären macht keinen Sinn. Der Unterschied zwischen Mitgleid und Versicherten ist, dass ein Mitglied einen Beitrag bezahlt, Versicherte werden die Leute geannt, die kostenfrei über ein Verwandschaftsverhältnis zu einem Mitglied mitversichert sind.

Versicherungsplicht erklärt nur wer versichert werden MUSS.
Nicht pflichtig sind hier z.B. Beamte, Selbständige, Soldaten, JAE Überschreiter (Verdienst ca. über 50 K Brutto)

Angaben ohne Gewähr; ist gefühlte 100 Jahre her, dass ich mich damit beschäftigen musste.

Gruß Bummi


Antwort
Zitat
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

Original von bummi81
Versicherungsplicht erklärt nur wer versichert werden MUSS.
Nicht pflichtig sind hier z.B. Beamte, Selbständige, Soldaten, JAE Überschreiter (Verdienst ca. über 50 K Brutto)

Angaben ohne Gewähr; ist gefühlte 100 Jahre her, dass ich mich damit beschäftigen musste.

gilt nicht mehr, Beamte unter liegen ebenfalls der Versicherungspflicht in Pflege- und Krankenversicherung(allerdings immernoch privat+zu 50%, wobei Pflege auch 100% sein kann, da hab ich nicht sogenau aufgepasst).

Wird die Versicherung nicht abgeschlossen, passiert im Falle der KV nichts, aber im Falle der PV kommt es zu einem rückwirkenden Abschluss(d.h. alle Beiträge zahlen)+Strafe.


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