Moin zusammen,
mir stellt sich die Frage, ob sich hier eine gültige Unterschrift erkennen lässt, oder ob es sich um ein Handzeichen, bzw. eine Paraphe oder Namensabkürzung handelt.
Ich möchte die Verlängerung meines Arbeitsvertrages anfechten, auf der Grundlage der Nichtwahrung der Schriftform.
Dazu habe ich jetzt schon sehr viele unterschiedliche Urteile und Meinungen von Gerichten gelesen.
Eine erste Kostenpflichtige Onlinerechtsberatung habe ich bereits in Anspruch genommen, dieser schätze meine Chancen vor dem Arbeitsgericht gut ein, was das "Handzeichen" betrifft.
Allerdings fügte er auch hinzu, dass jedes Gericht dies sehr individuell betrachtet würde, was auch die verschiedenen Urteile zur Folge hat.
Hier ein paar Zitate:
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Bundesgerichthof Urteil von 2013 : Unterschriften unter Schriftsätze müssen die Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen , abkürzungen sind nicht erlaubt
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle.
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So hat der 8. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 13.5.1992 (VIII ZR 190/91) ausgeführt, dass zur Bestimmung der Anforderungen an die anwaltliche Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis die gleichen Maßstäbe anzulegen seien wie bei bestimmenden Schriftsätzen. Als Unterschrift genüge ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweise und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kenne, ermögliche, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift müsse demnach nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssten aber – wenn auch nur andeutungsweise- zu erkennen sein.
Das Bundessozialgericht hatte sich bereits im Jahr 1970 (Urteil vom 30.6.1970 (7/2 RU 35/68) dahingehend geäußert, es könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein. Es müsse jedoch zumindest andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen noch herauslesen könne.
Gerade letztes finde ich sehr inetressant.
Da ich selbst nicht wusste wer meinen Vertrag unterschrieben hatte und ich mir aus dem "Kringel" keinen Reim machen konnte, habe ich die Unterschrift kurzerhand mit in den Betrieb genommen.
Der Meister konnte die Unterschrift auch nicht so richtig zuordnen, weshalb dieser zu seinem Vorgesetzten (Produktionsleiter) ging, um ihm die Unterschrift zu zeigen. Auch dieser war sich unsicher, um wen es sich dabei handeln könnte.
Letztendlich wurde aber vermutet, dass es sich hierbei um einen Herrn Schmid handeln könnte. Alerdings gibt es auch nur 3 Personen, welche hätten die Unterschrift tätigen können.
Wenn der Prodkuinsleiter, welcher bereits ~30 Jahre in dem Betrieb arbeitet und auch der Meister, welcher über viele Jahre dort beschäftigt ist die Unterschrift nicht richtig zuordnen können, dann sehe ich mich in der Annahme bestätigt, dass hier die Schriftform nicht gewahrt wurde.
Des Weiteren berfinden sich 2 Initialen vor dem Handzeichen, niemand weiß diese zu deuten. Keiner konnte mir auch nur eine Einschätzung abliefern, wem diese gehören könnten.
Nächste Woche werde ich noch den Betriebsrat aufsuchen und diesen dazu befragen.
Das seltsame an der Sache ist: "Alle andere befristete Verträge beinhalten eine leserliche Unterschrift von dem besagtem M. Schmid, mit dem abschließendem Handzeichen".
Nur mein aktueller weist diese 2 Initalen auf mit dem anschließendem Handzeichen.
Ein Anwalt wurde meiner seits bereits kontaktiert, ich habe mich für eine größere Kanzlei entschieden, in der Hoffnung dort Profis anzutreffen.
Dies schlägt sich anscheinend aber auch im Preis nieder, so wurde für die Erstebratung bereits der Höchstsatz angesetzt, stolze 190€ Netto.
Ich besitze übrigens keine Rechtsschutzversicherung und muss alles aus eigener Tasche zahlen.
Der Termin ist am Donnerstag.
Je nach Einschätzung des Anwalts, stellst sich mir allerdings auch die Frage, wie ich weiter vorgehen soll. Natürlich gewichte ich die Empfehlungen von ihm am höchsten, dennoch würde ich mir gerne mehrere Meinungen einholen.
Ich hatte mir überlegt, bevor ich das ganze vor dem Arbeitsgericht austrage, die Geschäftsführung mit den Fakten zu konfrontieren.
So das der Anwalt quasi ein Schreiben aufsetzt und die Geschäftsführung sich damit auseinandersetzten muss, ob sie tatsächlich das ganze vor dem Arbeitsgericht austragen wollen, oder sie lieber direkt einlenken und selbst die Vertragsverlängerung als ungültig anerkennen.
Mal davon abgesehen das es für den Ruf eines Unternehmens nie gut ist einen Prozess zu verlieren, müssen sie sich auch damit konfrontiert sehen, dass falls ich gewinne, möglicherweise ein dutzend anderer Zeitverträlger auch nachzieht.
Andererseits befürchte ich, dass dadurch die Geschäftsführung vorgewarnt wird und diese mehr an Zeit gewinnt um Gegenmaßnahmen zu treffen.
Letztendlich bin ich natürliche für alle Ratschläge und Meinungen offen, am wichtigsten wäre allerdings für mich, die Einschätzung der Unterschrift, inwiefern man hier Buchstaben deuten, oder erkennen kann.