Hi
ich besuche die Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht und habe zwei Fragen zu Klausuraufgaben (kann sie aber nicht mehr im genauen Wortlaut wiedergeben).
*edit* neue Frage:
Muss hier zwei Fälle bearbeiten und Gutachten schreiben.
Irgendwie komme ich hier nicht weiter.
In beiden Fällen wird etwas gekauft und der Käufer möchte vom Kauf zurücktreten.
Anspruchsgrundlage in beiden Fällen wäre 346BGB.
In einem Fall wird nach der Grundlage erstmal ein Schuldverhältnis nach 311 BGB geprüft und im anderen Fall einfach nur ein Kaufvertrag nach 433 BGB.
Obwohl in beiden Fällen etwas gekauft wird.
Woran liegt das?
1
a) Kann ein Prokurist Prokura verteilen?
b) Kann er diese auch entziehen?
2
Ein Staubsaugerhändler hat seine AGB so verändert bzw. einen Satz hinzugefügt, dass alle Verträge/Verkäufe durch eine vorherige Bestellung des Vertreters zum Wohnort des Kunden zustande kommen.
a) Aus welchem Grund fügt der Händler so einen Satz seiner AGB hinzu?
b) Ist so ein Zusatz erlaubt?
Zu 1:
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
Das steht im Gesetzbuch. Ist ein Prokurist ein gesetzlicher Vertreter, oder was ist damit gemeint?
Bei Wikipedia wird das allerdings eingeschränkt.
Ausgenommen von der Prokura sind so genannte Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte. ..... Prinzipalgeschäfte sind originäre Geschäfte des Kaufmanns, z. B. die Erstellung von Handelsbilanzen § 245 HGB, Anmeldungen zum Handelsregister, die nur der Kaufmann wirksam vornehmen kann (§ 29, § 31 HGB) oder die Erteilung der Prokura selbst (§ 48 Abs. 1 HGB). ....
Zu 2:
a) Ist denke ich klar. So ein Zusatz wird nur gemacht, um das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte auszuschließen.
b) Jetzt kommt aber mein aber. Wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt würde ich die AGB Prüfung durchführen und hätte somit eine verbotene Klausel.
In der Aufgabenstellung wird zwar ein Staubsaugerverkäufer/vertreter erwähnt, aber ist steht dort nicht explizit dass es sich um Haustürgeschäfte handelt. Es könnte ja genauso gut sein, dass der Staubsaugerhändler wirklich nur auf Kundenwunsch (ähnlich wie Dildopartys etc.) Verträge abschließt.
Wäre dann so ein AGB Zusatz erlaubt oder ebenfalls verboten?