
kann mir einer ein paar tipps geben, verweis auf wiki brauch ich nicht, einfach kurz mit mir die aussagen durchsprechen, wäre so nuts!

kann mir einer ein paar tipps geben, verweis auf wiki brauch ich nicht, einfach kurz mit mir die aussagen durchsprechen, wäre so nuts!
Für Frage a) wird es reichen, wenn du dir kurz die Körperschaftsteuerrichtlinien anschaust. Stichwort sollte verdeckte Gewinnausschüttung sein (auch Fremdvergleich, tatsächliche Durchführung, eventuell Schriftformerfordernis). Unterscheiden musst du zwischen beherrschenden Gesellschaftern und nichtbeherrschenden. So der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, sollte § 181 BGB ausgeschlossen sein. Außerdem sind die Zuständigkeiten zu beachten, z.B. muß der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer zwingend von den dafür zuständigen Organen (Aufsichtsrat bei AG, GesVers. bei GmbH) und dem AN geschlossen werden.
Frage b) Hier gibt es Einschränkungen, wenn die Beteiligung an einer KapGes. im BV einer PersGes (auch Sonder-BV der Gesellschafter) oder eines Einzelunternehmens gehalten wird. Hier hilft ein Blick ins Gewerbesteuergesetz §§ 8 und 9 sowie die entsprechende Richtlinienstelle.
Frage c)
Hier musst du einfach rechnen. Nimm einen Gewinn vor Steuern und Gehalt von 100.000 an und sieh di an, was beim Gesellschafter bei Vollausschüttung des Gewinns insgesamt netto ankommt.
Original von Egozocker
Für Frage a) wird es reichen, wenn du dir kurz die Körperschaftsteuerrichtlinien anschaust. Stichwort sollte verdeckte Gewinnausschüttung sein (auch Fremdvergleich, tatsächliche Durchführung, eventuell Schriftformerfordernis). Unterscheiden musst du zwischen beherrschenden Gesellschaftern und nichtbeherrschenden. So der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, sollte § 181 BGB ausgeschlossen sein. Außerdem sind die Zuständigkeiten zu beachten, z.B. muß der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer zwingend von den dafür zuständigen Organen (Aufsichtsrat bei AG, GesVers. bei GmbH) und dem AN geschlossen werden.Frage b) Hier gibt es Einschränkungen, wenn die Beteiligung an einer KapGes. im BV einer PersGes (auch Sonder-BV der Gesellschafter) oder eines Einzelunternehmens gehalten wird. Hier hilft ein Blick ins Gewerbesteuergesetz §§ 8 und 9 sowie die entsprechende Richtlinienstelle.
Frage c)
Hier musst du einfach rechnen. Nimm einen Gewinn vor Steuern und Gehalt von 100.000 an und sieh di an, was beim Gesellschafter bei Vollausschüttung des Gewinns insgesamt netto ankommt.
c habe ich gelöst, habe hier nen steuerlichen vorteil von 1,xx% im normalfall.
zu a.) vGa verstehe ich: Soltle der Gesellschafter ein zu hohes Gehalt ausbezahlt bekommen, so muss rückwirkend als gewinnerhöhend die differenz des überhöhten gehaltes zum tatsächlcihen gehaltes verbucht werden.
Trennungsprinzip ist doch, dass die kapitalgesellschaft die gewinne erst per KSt absteuert dann an den Gesellschafter gehalt zahlt und dieser wiederum das gehalt absteuern muss (Est, Gwst) ?
die verträge werden nun anerkannt, damit es nicht zu vGas wie die bezahlung des zu hohen gehaltes vom gesellschafter kommt?
Sprich, dass der Gesellschafter einige richtlinien hat, an die er sich halten muss?
zu b:) gewinnausschüttung an private anteilseigner werden doch mit 25% AbgSt versteuert und mehr nicht? (natürliche person)
Diese Person muss dann die Gewinne noch per ESt absteuern?
Was meinst du nochmals genauer mit deiner Antwort... Einschränkungen?
ich studiere wirtschaftsinformatik und muss nur das modul einführung in die steuerlehre/Wirtschaftsprüfugn belegen, ... ist wie du siehst nur ganz grob,
daher habe ich hier keinerlei fundiertes wissen....
hoffe du kannst mir hierbei nochmal antworten, vielleicht hast du kurz zeit in skype mti mir 2-3 fragen durchzusprechen, wäre mir auch ein paar dollar auf pokerstars wert....
dir auch?
a) Ja Trennungsprinzip, da zwischen gesellschaftlicher Ebene und Ebene des Gesellschafters unterschieden wird. Deswegen grundsätzliche Anerkennung von Verträgen, da Selbstkontrahierungsverbot nicht greift. Ausnahme verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage, siehe Egozocker.
Ok, sagen wir mal angemessen sind 100k, KapGe zahlt 150k an die Gesellschafter. VgA in Höhe von 50k. Das heißt bei Geselschaft + 50k außerbilanziell und bei Gesellschafter gehören die 50K auch zu Kap, wenn Anteile nicht im Bv sondern im Pv. §20 Abs. 1 S. 2.
Also alles mit 25% zu versteuern.
b) Wenn natürliche Person Anteile im Pv, dann easy going, da immer § 20 und nie Gewerbesteuer. Wenn aber Anteile im Bv, dann obv. gewerbliche Einkünfte + TeV. Gewerbesteuerliche Zu + Abrechnungen siehe § 8, 9 GewStG.
Also Frage b ist obv. falsch. Unterliegen der Gewerbesteuer, wenn natürliche Person Anteile an der kapGe im Bv hält.