Hi.
hier mein zweites Problem ♦
V will dem K seinen alten Pkw verkaufen und macht ihm schriftlich ein Vertragsangebot, stirbt jedoch vor dessen Eintreffen bei K.
a) Welche Auswirkungen hat der Tod des V auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung?
b) Abwandlung: Das Vertragsangebot des V geht K zu, letzterer erklärt die Annahme gegenüber V schriftlich. Vor Zugang der Annahmeerklärung stirbt V. Ist ein Vertrag zwischen K und der Ehefrau des V als dessen Alleinerbin zustande gekommen?
(in 2 Klausuren)
zu a) Die Willenserklärung ist nach §130 (2) BGB weiterhin wirksam.
zu b) (hier liegt mein Problem) müsste laut §130 (1) nicht wirksam sein, da der Tod von V vor dem Eintreffen der Annahmeerklärung eintritt oder?