Zum Forum springen
Benachrichtigungen
Alles löschen

Allgemeine Steuerfragen

7 Beiträge
4 Benutzer
0 Reactions
670 Ansichten
VTechMS
Beigetreten: 04.10.2006
Oldschool Grinder

Wenn die doppelte Haushaltsführung vom 15. Mai bis 20. Juni unterbrochen ist, können dann die Kosten der Unterkunft (Miete für Zweitwohnung) anteilig für Mai und Juni geltend gemacht werden?

Genauer: Bei mir liegt doppelte Haushaltsführung vor. Ich wohne das ganze Jahr 2015 in der Zweitwohnung am Ort der Berufstätigkeit. Von 15. Mai bis 20. Juni bin ich durchgehend in der Erstwohnung. Die doppelte Haushaltsführung ist vom 15. Mai bis 20. Juni mehr als vier Wochen unterbrochen. Kann ich jetzt die Übernachtungskosten in Form von Miete für Mai (Juni) gar nicht geltend machen, für 15 (20) Tage geltend machen oder Miete für Mai (Juni) in voller Höhe geltend machen als Werbungskosten (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung)?


Antwort
Zitat
6 Antworten
Vaughn
Beigetreten: 02.02.2006
Oldschool Grinder

Zur Klarstellung: Hast du in der Zeit vom 15.05. bis 20.06. Miete für die Zweitwohnung bezahlt oder nicht?
Grundsätzlich ist nur wichtig, ob du Miete für eine Zweitwohnung bezahlt hast. Ob/wie lang du tatsächlich dort gewohnt hast, ist unerheblich.


Antwort
Zitat
VTechMS Themenstarter
VTechMS
Beigetreten: 04.10.2006
Oldschool Grinder

Ich hab Miete für den Zeitraum 15.05. bis 20.06 für die Zweitwohnung bezahlt.

Was mich stutzig macht, ist, wenn eine doppelte Haushaltsführung für mindestens vier Wochen unterbrochen ist, kann wieder für drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. D. h., ich mach Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil doppelte Hausführung für mindestens vier Wochen unterbrochen war, mach dann aber auch die Miete für doppelte Haushaltsführung in voller Höhe geltend, obwohl die doppelte Haushaltsführung unterbrochen war.


Antwort
Zitat
Vaughn
Beigetreten: 02.02.2006
Oldschool Grinder

Der entscheidende Punkt ist: Wenn du Miete bezahlt hast, war die doppelte Haushaltsführung nicht unterbrochen. Wie gesagt: Es ist nicht entscheidend, ob du in der Zweitwohnung gewohnt hast, sondern ob da dafür Miete bezahlt hast.


Antwort
Zitat
VTechMS Themenstarter
VTechMS
Beigetreten: 04.10.2006
Oldschool Grinder

Dankeschön. Kann es sein, dass du dich vertan hast? Ich verstehe es so, dass das - "wenn du Miete bezahlt hast, war die doppelte Haushaltsführung nicht unterbrochen" - nach der aktuellen Rechtslage nicht stimmt.

Hierzu Haufe.de:
"Ab 2014 ist direkt im Einkommensteuergesetz geregelt, dass eine mindestens 4-wöchige Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führt (§ 9 Abs. 4a Satz 12 i. V. m. Satz 7 EStG n. F.). Das Gesetz schweigt allerdings zu der Frage, welche Formen der Unterbrechung hierbei anzuerkennen sind. Für Klarheit sorgt das Bundesfinanzministerium, das sich zur Vereinfachung der Fristberechnung fortan für eine rein zeitliche Betrachtung ausspricht. Nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I, S. 1412) ist der Grund für die Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung fortan unerheblich. Es zählt nur noch die Dauer der Unterbrechung (Rz. 53 des Schreibens).
...
Die neue Verwaltungsauffassung führt dazu, dass nunmehr auch längere Urlaube, Krankheitszeiten oder Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers zum Neubeginn der 3-Monatsfrist führen. Mittlerweile ist die Verwaltung mit den LStÄR 2015 zudem von dem Erfordernis abgerückt, dass die Zweitwohnung während des Unterbrechungszeitraums aufgegeben werden muss, damit die 3-Monatsfrist neu beginnt."
http://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wie-ein-4-woechiger-urlaub-den-werbungskostenabzug-erhoehen-kann_168_307404.html


Antwort
Zitat
jotha
Beigetreten: 20.04.2006
Elite Grinder

Es wäre zu klären, wer sich vertan hat.
Die Zitate beziehen sich nach meiner Meinung auf die Abzugsfähigkeit von notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen. Hier gibt es Regelungen und Überschneidungen und unterschiedliche Anerkennung bei doppelter Haushaltsführung.


Antwort
Zitat
flipman
Beigetreten: 27.12.2007
PokerStrategist

Änder mal die Überschrift in: allgemeine Steuerfragen.

Damit ich nicht extra einen neuen erstellen muss


Antwort
Zitat
Teilen: