Original von jotha
Original von ghil
Warum auch immer ist unwichtig. Hier ist Lohnsteuer einbehalten worden, die bekommt man nur über die Einkommensteuererklärung bei einem Finanzamt wieder.
Dich scheinen andere Posts und Informationen auch nicht zu interessieren.
Diese Ausschliesslichkeitserklärung ist einfach falsch.
§ 42b Abs. 1 EStG:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen.
Ergänzung:
Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte, ist er zur Durchführung berechtigt.
Das war die einfache antwort auf die Frage vom Threadersteller um 3 Uhr nachts
Komplizierte Antwort:
Unter folgenden Voraussetzungen
1. Der AN hat das gesamte Jahr in (irgend)einem Dienstverhältnis gestanden , was ich hier bezweifle
2. Dem AG liegen die Lohnsteuerkarten aus früheren Dienstverhältnissen vor.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nach meinem Verständnis für den Fall mehrerer Dienstverhältnisse in einem Jahr gedacht.
Wenn er bei nur einem AG beschäftigt war, spricht nach der Höhe der Steuer einiges dafür, dass er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat. In diesem Fall ist der Lohnsteuerjahresausgleich durch den AG unzulässig und zur Erstattung muss zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden