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Gewährleistung - habe ich hier noch eine Chance?

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PizzaDiavolo
Beigetreten: 19.02.2006
Elite Grinder

Hallo liebes AuM-Forum,

folgende Situation habe ich momentan:

Ich habe mir Ende Februar diesen Jahres einen gebrauchten BMW E90 320D gekauft bei einem Gebrauchtwarenhändler in Berlin. Wirklich ein schönes Auto. Jetzt hatte ich im März bereits ein Problem mit dem rehcten Abblendlicht, es fiel andauernd aus, manchmal ging es aber auch wieder. Ich also zu Stop+Go, Xenonlampe wechseln. Die Mitarbeiter dort sagten mir, dass die Lampe i.O. sei, die Fehlerquelle ist wohl eine andere. In Ermangelung von Equipment zur Fehleranalyse meinten sie, ich sollte mich einfach direkt an BMW wenden. Ich bin aber erstmal zu meinem Händler, da ich eine gesetzmäßige Gewährleistung auf dem Auto habe. Der hatte auch ein (älteres) Gerät zum Auslesen des Fehlerspeichers, konnte aber keinen Fehler feststellen und meinte, ich solle doch nochmal versuchen, woanders das Licht wechseln zu lassen. Das war schon im April, da ich einen Job habe, der viel Reisezeit braucht, bin ich am Wochenende in der Lage Erledigungen zu machen.

OK, im Juni (das Licht hatte wieder einige Zeit ganz gut funktioniert), fiel das Licht dann dauerhaft aus und ich beschloss den Tipp vom S+G-Menschen zu berücksichtigen und hab das Auto zu BMW gebracht. Die haben relativ schnell herausgefunden dass das Steuergerät auf der Seite im Eimer ist und ich habe das gleich reparieren lassen, weil ich die Sache vom Tisch kriegen wollte. Jetzt war mein genialer Plan, dass ich die Rechnungskopie dem Hänlder schicke und er mir dasGeld zurück gibt, weil ER ja nicht in der Lage war den Fehler überhaupt herauszufinden. Der hat erstmal überhaupt nicht auf meine Schreiben (erst E-Mail, dann Brief) reagiert und meinte am Telefon, meine Gewährtleistung wäre verfallen in dem Moment, wo ich die Sache gleich reparieren lassen habe.

Wichtige Zusatzinfo: beim Kauf des Autos hat der Händler einen Fehler gemacht und hat 1.000€ weniger auf den Kaufvertrag geschrieben. Er hat dies später gemerkt und ich habe, weil er nett und ich fair bin, die 1000€ mehr in bar bei der letztendlichen Zahlung mitgebracht. Ich hatte gehofft, bei späteren Problemen dadurch evtl. weniger Scherereien zu haben -.-

tl, dr:
- Gebrauchtwagen gekauft
- Problem mit Licht, Händler findet keinen Fehler
- BMW findet Fehler, ich lasse ihn gleich beheben
- Will nun die Rechnung mit Verweis auf Gewährleistung an Händler weiterbelasten

Meint Ihr, ich habe hier eine rechtliche Handhabe?


Antwort
Zitat
11 Antworten
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

Naja, du kannst auf keinen Fall auf eigene Kappe die Werkstatt beauftragen und hinterher die Gewährleistung in Anspruch nehmen - du brauchst schon das okay des Händlers.

Du musst dem Händler die Möglichkeit einräumen sich um den Fehler zu kümmern.

Die Frage ist, ob du mit der Fahrt zum Händler und zum Auslesen nicht schon eine erste Nachbesserung hattest und dort dann ja das okay bekommen hast, zur Werkstatt zu gehen - in deinem Fall BMW und die haben ja wohl festgestellt, dass es mit Steuergerät zusammenhängt.

Aber überhaupt keine Ahnung, in wie weit man das rechtlich durchsetzen kann, wäre nur eine mögliche Argumentation, allerdings relativ wacklig(wegen großen Zeiträumen und eben dem korrigierten Fehler).

In dem konkreten Fall kann dir wohl nur juristischer Beistand helfen.

Bisschen OT:
Hast du denn nachträglich den Kaufvertrag ändern lassen bzw. ne Bestätigung über die Summe?


Antwort
Zitat
PizzaDiavolo Themenstarter
PizzaDiavolo
Beigetreten: 19.02.2006
Elite Grinder

zu deiner frage: nein, hab ich nicht. war aber, wenn du schon so fragst, nicht so clever, oder?


Antwort
Zitat
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

Original von PizzaDiavolo
zu deiner frage: nein, hab ich nicht. war aber, wenn du schon so fragst, nicht so clever, oder?

Naja, nicht das es Relevanz hätte, aber so hast du ihm im Grunde 1000 Euro geschenkt.

Sowas grundsätzlich schriftlich festhalten - wie auch das Gespräch wegen dem Licht.


Antwort
Zitat
maaR
Beigetreten: 02.06.2006
PokerStrategist

normalerweise stellst du ihm das auto hin und sagst los behebe den fehler "falls es in die garantie fällt" also bei VW usw. werden Steuergeräte in der Garantie ausgeschlossen.. würde mir da nicht all zu große hoffnungen machen das du dein geld bekommst..

um welche summe geht es denn jetzt.
Das mit dem Geld.. naja du hast es Ihm halt geschenkt .. ist ja auch wurst nur du kannst es später als Steuer oder beim verkauf nicht belgen und somit ist das auto halt schon fürn 1000er weniger gekauft worden. er wird das geld auch einfach steuerfrei eingesackt haben.. evt. kannst du ihm da noch druck machen.. aber wenn er clever ist hat er das geld halt nie bekommen solange du keine zeugen hast.


Antwort
Zitat
PizzaDiavolo Themenstarter
PizzaDiavolo
Beigetreten: 19.02.2006
Elite Grinder

naja, die reparatur hat ~500€ gekostet, nicht die welt geht mir eigentlich mehr ums prinzip. bei der geldübergabe war damals meine freundin dabei.


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Zitat
pampapam
Beigetreten: 21.02.2010
Elite Grinder

Standardtactik von Hinterhofhändlern um 1k steuerfrei mitzunehmen X(


Antwort
Zitat

Original von PizzaDiavolo
naja, die reparatur hat ~500€ gekostet, nicht die welt geht mir eigentlich mehr ums prinzip.

Die Frage ist doch warum hast du das nicht angesprochen als er dir gesagt hat das du damit in ne Werkstatt gehen sollst.
Das Problem jetzt war doch absehbar.

In dem Momment hätte ich sofort ne schriftliche Zusage der Kostenübernahme verlangt. Die hätte er wohl nicht gegeben foglich muss er sich drum kümmern das der Fehler behoben wird.

Aus Sicht des Händlers ist genau das passiert was er gehofft hat, und du bist der Dumme.


Antwort
Zitat
PizzaDiavolo Themenstarter
PizzaDiavolo
Beigetreten: 19.02.2006
Elite Grinder

ok, danke für eure antworten und ganz viele :facepalm: :facepalm: :facepalm: an mich. :evil:


Antwort
Zitat
Petathebest
Beigetreten: 22.02.2006
Oldschool Grinder

Die Gewährleistung greift ja nur, wenn der Fehler beim Verkauf des Autos schon bestanden hat. Denke da hast du null Chance, das zu beweisen. Für sowas schliesst man dann ne Garantie ab.


Antwort
Zitat

Original von Petathebest
Die Gewährleistung greift ja nur, wenn der Fehler beim Verkauf des Autos schon bestanden hat. Denke da hast du null Chance, das zu beweisen. Für sowas schliesst man dann ne Garantie ab.

In den ersten 6 Monaten muss der Händler dir das Gegenteil beweisen, und da er ja das erste mal innerhalb der 6 Monate da war, hätte er da auf jeden Fall ne Reperatur verlangen können.


Antwort
Zitat
Petathebest
Beigetreten: 22.02.2006
Oldschool Grinder

Ja, hast recht. Hab trotzdem mal kurz gegoogled, rechtlich siehts schlecht aus:

http://www.automobilkanzlei.de/gewaehrleistung-auto

Gewährleistungsrechte kommen dann in Betracht, wenn das Auto mangelhaft ist. Die Existenz eines Mangels ist somit zwingend Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte vorliegen muss. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Mangel auch noch bis kurz vor Erlass des Urteils (genauer: zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) vorliegen.

Wird der Mangel beseitigt, so verliert der Fahrzeugkäufer regelmäßig seine Gewährleistungsrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer oder sogar von Dritten durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer mit der Beseitigung des Mangels einverstanden ist. Vorstellbar ist etwa auch eine Mangelbeseitigung gegen den Willen des Käufers. Auch dann verliert er seine Gewährleistungsrechte (eine andere Frage ist dabei allerdings, ob dem Käufer hierdurch andere/neue Rechte zustehen).
Der Autokäufer sollte deshalb für den Fall, dass er Gewährleistungsrechte geltend machen will, darauf achten, dass eine Mangelbeseitigung nicht (mehr) stattfindet. Selbstverständlich gilt dies nur für die Fälle, in denen der Käufer nicht dazu verpflichtet ist, dem Verkäufer entsprechende Möglichkeiten zur Mangelbeseitigung bzw. Nachbesserung einzuräumen.
Je nach Art des geltend gemachten Gewährleistungsrechts können weitere Voraussetzungen auftreten. Diese sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Gewährleistungsrechten dargestellt.


Antwort
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