Original von Korn
Ah, richtig, an das Paper erinnere ich mich.
Der fehlenden Schritt ist nun, den "Glücksfaktor" nicht von der Anzahl der Hände, sondern von der Größe der Bankroll abhängig zu machen (die ja korreliert mit der Anzahl der Hände, die ich im Schnitt spielen kann, ohne busto zu gehen).
Man könnte dann nämlich sagen:
Ist die Bankroll für ein Limit > X (sagen wir 100 PTBB), und man geht broke, dann liegt dies zu weniger als 50% am Glück/Pech.
Für einen Operator wäre es nun ein leichtes, ein entsprechendes BRM zu erzwingen, indem ich mich nur an einen Tisch setzen kann, wenn ich die entsprechende BR für das Limit habe.
Dies gekoppelt mit einem guten Einzahlungsmanagement könnte juristisch ausreichen.
Dies koennte eine Moeglichkeit in einem regulierten Markt sein. Bleibt abzuwarten in welche Richtung der deutsche Gesetzgeber nach dem EuGH-Urteil den Markt ueberhapt reguliert. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass wir ein aehnliches System wie die Italiener, Franzosen oder bald Daenen bekommen. Dann ist ein vorgegebenes BRM ein Baustein um speziell Poker zu regeln. Wobei die Frage ist, ob man dann ein vorgegebenes BRM ueberhaupt noch braucht, wenn Spiele mit Gewinnmoeglichkeit sowieso im regulierten Markt legal sind.
Bezueglich Sammelklage zur Defintiion Poker als Geschicklichkeitsspiel:
Das bringt auch nicht so viel; da alle (Geschicklichkeits)-Spiele mit Gewinnmoeglichkeit in Deutschland im §33d GewO 33 d GewO geregelt sind und nur unter dessen Vorraussetzungen veranstaltet werden duerfen. Dieser verweist aber in Abs. 1 auf ein Betriebsgrundstueck und in Abs. 2 auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom BKA.
Das Betriebsgrundstueck ist in §4 SpielVO 4 SpielVO erlaeutert und nennt dort ausschliesslich Spielhallen oder aehnliche Unternehmen. Der virtuelle Ort des Internet wird dort nicht genannt. Da der Gesetzgeber bei der Neuverfassung der SpielVO (2006) vom Internet Kenntniss hatte, kann hierbei von einer Regelungsluecke ausgegangen werden.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA fuer andere Spielmoeglichkeiten mit Gewinnmoeglichkeit ist im §33e GewO genannt 33e GewO und gibt als Versagungsgrund an, dass "daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet". Unter unangemessen hohen Verlusten versteht die Rechtsprechung bzw. Literatur kurzfristig so um die 60€, langfristig so um die 20€, jeweils pro Stunde. Bin mir grad nicht ganz sicher aber das kommt grob auf jeden Fall hin.
Das Problem koennte man natuerlich fixen, in dem man das o.g BRM vorgibt.
Na ja, wollte eigentlich nur mal erweahnen, dass es nicht so einfach ist mal eben ueber Jahre zu klagen und zack passen die Richter die Rahmenbedingungen in unserem Sinne an. Abgesehen davon, dass sich die Richter (bis hoch zum BVerfG) kaum mit der Materie auseinandersetzen und sich in fast allen Entscheidungen auf die 100 Jahre alte Einordnung des Reichsgericht berufen, in dem (Draw)-Poker als Gluecksspiel eingestuft wurde.
Erstmal kann nur angewartet werden was jetzt nach dem EuGH-Urteil passiert.
Was man wirklich fuer Lobbyarbeit braucht sind aussagekraeftige, praxisbezogene, empirische Studien.