Original von Skyhand
Original von jotha
Bei den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit kommt es im Steuerrecht z. B. nicht darauf an, ob die Tätigkeit strafrechtlich oder andweitig verboten ist. Die Definition geht von einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht aus. Das kann bei einem Pokerspieler mMn schon gegeben sein.Logisch gesehn kann man einem Glücksspieler aber keine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.
Ob man Gewinn erzielt oder nicht, hängt ja vom Glück ab und nicht davon, mit welchen Absichten einer spielt.
Glücksspiel und Gewinnerzielungsabsicht schließen sich logisch aus.
Das FA verfährt immer mit der Gewinnerzielungsabsicht folgendermaßen vor, falls es keine gesonderte Regelungen gibt(z.B. ein BFH Urteil): Falls es einen Überschuss gibt, liegt die Gewinnerzielungsabsicht vor, falls keinen Überschuss gibt, dann nicht. Als Steuerzahler steht man dann in der Beweispflicht, falls man da anderer Meinung ist.