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GEZ Haushaltsabgabe ab 2013

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Att0r
Beigetreten: 27.02.2007
Elite Grinder

wenn mein bruder der h4 empfängt sich von der gez befreien lässt, bezahlt doch das amt diese gez gebühr oder, dementsprechend bin ich als mitbewohner auch befreit, korrekt? ♦


Antwort
Zitat
EilatOne
Beigetreten: 11.11.2010
PokerStrategist

Original von dak113
Kurze Frage nur zum Verständnis.
Mein Mitbewohner wohnt schon länger in der Wohnung, dementsprechend läuft auch ein Konto bei der GEZ über ihn auf die Wohnung. Da er aber seit längerem nicht bezahlt, hab ich jetzt ein schreiben bekommen, dass ich Beitragspflichtig bin. Auf meine Antwort, dass mein Mitbewohner bereits ein Konto hat, würde mir mitgeteilt, dass sein Konto geschlossen wäre und ein neues auf mich aufgemacht wurde. De facto fordern die jetzt aber jeden Monat von uns beiden die 17,XX€.

Ist das Vorgehen so rechtlich in Ordnung?

meiner meinung nach nicht weil je haushalt die gebühr nur 1 x fällig wird ...


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

§2 Absatz3 RBStV. Ihr seid Gesamtschuldner. Einer muss zahlen.


Antwort
Zitat
elnapo
Beigetreten: 05.07.2006
PokerStrategist

Original von Att0r
wenn mein bruder der h4 empfängt sich von der gez befreien lässt, bezahlt doch das amt diese gez gebühr oder, dementsprechend bin ich als mitbewohner auch befreit, korrekt? ♦

Nein du musst zahlen hatte das thema auch mal.


Antwort
Zitat
Plastichamer
Beigetreten: 04.11.2009
PokerStrategist

Original von elnapo

Original von Att0r
wenn mein bruder der h4 empfängt sich von der gez befreien lässt, bezahlt doch das amt diese gez gebühr oder, dementsprechend bin ich als mitbewohner auch befreit, korrekt? ♦

Nein du musst zahlen hatte das thema auch mal.

Ist der klassische Studentenfall. 4er Wg. Drei bekommen bafög und sind daher befreit. Der eine muss trotzdem vollen Beitrag zahlen.


Antwort
Zitat
Plastichamer
Beigetreten: 04.11.2009
PokerStrategist

Original von dak113
Kurze Frage nur zum Verständnis.
Mein Mitbewohner wohnt schon länger in der Wohnung, dementsprechend läuft auch ein Konto bei der GEZ über ihn auf die Wohnung. Da er aber seit längerem nicht bezahlt, hab ich jetzt ein schreiben bekommen, dass ich Beitragspflichtig bin. Auf meine Antwort, dass mein Mitbewohner bereits ein Konto hat, würde mir mitgeteilt, dass sein Konto geschlossen wäre und ein neues auf mich aufgemacht wurde. De facto fordern die jetzt aber jeden Monat von uns beiden die 17,XX€.

Ist das Vorgehen so rechtlich in Ordnung?

Ich denke rechtlich musst du voll zahlen und könntest dann wiederum eine Forderung deinem Mitbewohner gegenüber geltend machen.
Du solltest dir mit deinem Mitbewohner einig werden ob ihr Stunden in so eine Terrornummer wie sie hier gerne mal steht stecken wollt oder ob ihr einfach zahlt. Wenn ihr euch nicht einig werdet würde ich einfach die hälfte überweisen und dann auf den Mitbewohner verweisen. Wenn du Glück hast lassen sie dann von dir ab und nerven bei ihm weiter.


Antwort
Zitat
GeraldG
Beigetreten: 24.05.2011
Poker Player

.

ist doch vielen solcher "Unternehmen" so. Wieviele ehemalige Poltiker haben denn gutbezahlte Posten bei staatlichen Lottogesellschaften und dergleichen? ist alles ein riesengroßer Witz


Antwort
Zitat
busfahrer09
Beigetreten: 12.07.2006
Oldschool Grinder

Wie weise ich denen denn nach das ich nicht in der Wohnung lebe in der ich wohne, sondern bei meinen Eltern und die Wohnung quasi mein Zweitwohnsitz is weil sie näher zur Uni ist? ♦
Ich glaube einer meiner Nachbarn hat mich angeschwärzt, die Einzigen die wissen das ich hier wohne sind Vermieter, Strom+Gas, Krankenkasse und Mobilfunk. Selbst mein Bankkonto läuft auf die alte Adresse.


Antwort
Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Welche Wohnung ist bei der Stadtverwaltung als Erstwohnsitz gemeldet? Ist der Zweitwohnsitz bei der Stadtverwaltung gemeldet?

Grundsätzlich müssen auch für die zweite Wohnung die Gebühr gezahlt werden.


Antwort
Zitat
Betrunkener
Beigetreten: 22.01.2006
Elite Grinder

LOL GEZ und Knast wegen Vermögensauskunft

Wenn man schon ein P-Konto hat und kein Vermögen und kein eigenes Auto hat, welches man verteidigen muss, dann kann einem das auch egal sein, was da in Zivilrechtlichen forderungen kommen.

Wenn man die Vermögensauskunft nicht abgibt, dann ist es nur ein Zivilrechtlicher Haftbefehl LOOOL
Das heißt, dass die Polizei dann nach einem fandet jemanden abholt oder sucht. Selbst bei einer Polizeikontrolle kommt man davon, wenn nicht gerade der Gerichtsvollzieher danebensteht und dich erkennt, weil der nicht im System bei denen ist.

Da ist dann vorgesehen, dass man alleine in die JVA kommt und die 6 Monate Haft antritt, die der Gläubiger oder die Staat bezahlt (kommt da glaube ich auf das Bundesland an).

Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, dann einfach nicht aufmachen. In den seltensten Fällen wird man dann gleich mit der Polizei kommen und die Tür öffnen. Und selbst wenn kostet es der GEZ eine Stange Geld, die die GEZ nicht wieder sehen wird.

Wenn dich irgendwannmal der Gerichtsvollzieher sieht, dann kann er dich festnehmen. Ist aber so ausgelegt, dass du dann mit Ihm in die JVA fährst und nicht wegläufst LOOL.

Er kann zwar die Polizei um Amtshilfe bitten. Aber wenn du dann wegläufst und die Polizei dann kommt und du nicht mehr da bist, dann war es auch nichts für den Gerichtsvollzieher. Die Polizei fängt dich nicht an zu suchen.

Wenn dich dann die Polizei verhaftet, dann kannst du ja immer noch die Vermögensauskunft abgeben und bist dann frei. Dann hat die GEZ es schriftlich, dass da nichts zu holen ist.

Aktuell sind übrigens über 50 Verfassungsbeschwerden wegen dem 15. Rundfunkstaatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Vielleicht wird da ja dieses Jahr noch eine Entscheidung fallen und dann hört es mit dem Bullshit auf.


Antwort
Zitat
Betrunkener
Beigetreten: 22.01.2006
Elite Grinder

Und wenn deine Wohnung während deiner Abwesenheit geöffnet wird und du nicht da bist, dann wird einfach deine Wohnung wieder Verschlossen und du kannst die Schlüssel dann bei der Polizei abholen. Da würde ich dann aber einen Kumpel schicken, der dann die Schlüssel abholt. Dann kann er die Schlüssel mitnehmen und fertig.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

Original von Betrunkener

Aktuell sind übrigens über 50 Verfassungsbeschwerden wegen dem 15. Rundfunkstaatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Vielleicht wird da ja dieses Jahr noch eine Entscheidung fallen und dann hört es mit dem Bullshit auf.

Es ist sehr unrealistisch, dass das BVerfG eine andere Meinung als sämtliche Obergerichte der Länder und das BVerwG hat.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

Da muss man schon wirklich richtig krank in der Birne sein, wenn man so vorgehen will


Antwort
Zitat
Betrunkener
Beigetreten: 22.01.2006
Elite Grinder

Original von Siedepunkt

Original von Betrunkener

Aktuell sind übrigens über 50 Verfassungsbeschwerden wegen dem 15. Rundfunkstaatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
Vielleicht wird da ja dieses Jahr noch eine Entscheidung fallen und dann hört es mit dem Bullshit auf.

Es ist sehr unrealistisch, dass das BVerfG eine andere Meinung als sämtliche Obergerichte der Länder und das BVerwG hat.

Alle die sich damit beschäftigt haben wissen, dass der Vertrag verfassungswidrig ist. Genauso wie bei solchen offfensichtlichen Dingen wie den Hartz IV Sanktionen oder der Maklerprovision usw...

Danach wird es noch den an EUGH gehen, wenn das BVerfG nicht für uns entscheidet. Und ich glaube nicht, dass die sich Deutschland noch mal so eine Niederlage vor dem EUGH abholen will.

Der Ehemalige Präsident des BVerfG hat sogar schon selber in einem Gutachten festgestellt, dass der neue Rundfunkstaatsvertrag gegen die Verfassung verstößt.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine Klagen gegen den RStV. Es gibt lediglich Klagen gegen den RBStV. Sind zwei verschiedene Gesetzte.
Wer sagt, dass das RBStV verfassungswidrig ist. Lies dir doch mal die Entscheidungen der VGH bzw. OVG und des BVErwG durch. Die sind recht eindeutig. Es gibt in der Rechtsprechung keine abweichende Meinung. Selbst unter den Rechtsgelehrten gibt es fast keine abweichende Meinung.
Und wenn man sich die Rspr. des BVerfG zu ähnlich gelagerten Fällen ansieht, kommt man zu dem Schluss, dass das Verfassungsgericht seiner Linie treu bleiben wird.

Dann zitiere mal aus dem von dir genannten Gutachten.


Antwort
Zitat
Betrunkener
Beigetreten: 22.01.2006
Elite Grinder

Keines dieser Gerichte ist auf die Argumente der Kläger in Bezug auf das Grundgesetz und das Europarecht eingegangen.

Die Gutachten kannst du selber suchen.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008
Oldschool Grinder

Original von Betrunkener
Keines dieser Gerichte ist auf die Argumente der Kläger in Bezug auf das Grundgesetz und das Europarecht eingegangen.

Die Gutachten kannst du selber suchen.

Hast du denn überhaupt die Urteile mal gelesen und verstanden?
Auf welches spezielle Grundrecht soll nicht eingegangen worden sein?
Du behauptest, Herr Papier habe ein solches Gutachten verfasst. Hast du dieses Gutachten tatsächlich gelesen und juristisch verstanden?


Antwort
Zitat
Att0r
Beigetreten: 27.02.2007
Elite Grinder

§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

_____________________________________________________________________________________

§ 58
Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
_______________________________________________________________________

gg art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
___________________________________________________________________________
gg art 1
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


Antwort
Zitat
ipraythesun
Beigetreten: 11.01.2011
PokerStrategist

Ich weiss zwar, weshalb du diese Paragraphen aufgelistet hast. Falls diese zur Begründung einer Verfassungswidrigkeit dienen sollen, gehen wir diese doch mal durch:

§138 BGB regelt die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften. rechtsgeschäfte sind u.a. Verträge. Der Rundfunkstaatsvertrag und der Runkfunkbeitragsstaatsvertrag sind keine Verträge, auch wenn in der Namensnennung Vertrag steht. Sie sind Gesetze so wie das BGB und das EStG und damit gegenüber jedermann gültig. Die Besonderheit besteht nur darin, dass der Bund mangels Gesetzgebungskompetenz nicht regeln kann und die Länder dies einheitlich im gesamten Bundesgebiet haben wollen. Die gemeinsame Vereinbarung wurde in dem jeweiligen Bundesland durch das jeweilige Gesetzgebungsorgan, also Landtag, beschlossen.
Auf Gesetzte ist §138 BGB nicht anwendbar.

§58 und 59 VwVfG ist nur auf öffentlich rechtliche Verträge anwendbar und nicht auf Gesetze. Gesetze greifen häufig in Rechte des Bürgers ein und sind an andere Maßstäbe als ÖR Verträge zu beurteilen. Demnach ist auch §58 VwVfG ncht anwendbar.

Dein Bezug auf Art 5GG: inwieweit hier eine Verletzung vorliuegen soll, mag ich nicht zu erkennen.
Die Ausführung des höchsten deutschen Instanzengericht: BVerwG , BVerwG 6 C 6.15 vom 18.3.2016

"Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).

Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen. Von einer Finanzierung durch Werbeeinnahmen gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im werbefinanzierten privaten Rundfunk zu beobachten sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <199 f.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219 f.>).

Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).

Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV; vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt."

Du kannst gerne die Ausführungen des höchsten Gericht korrigieren. Da bin ich mal gespannt.


Antwort
Zitat
Att0r
Beigetreten: 27.02.2007
Elite Grinder

Wenn alles rechtsverbindlich korrekt und einwandfrei ist, warum unterschreibt nie ein Richter irgendwas?

warum rudern vollstreckungsorgane wie gerichtsvollzieher, stadt und inkasso büros immer wieder zurück und geben die aufträge zurück, wenn alles rechtens ist?

Vollstreckbare Titel werden meines Wissens beim Gericht beantragt, aber es liegt nie ein vollstreckbarer Titel vor, warum???

Warum nennt man es RundfunkstaatsVERTRAG und nicht GESETZ?

Wenn es um juristische Begriffe geht sind diese Rechtsverdreher ganz genau, das kannst du glauben....

Sobald man irgendwas in diesem System hinterfragt wird man als "Reichsbürger oder Verschwörungstheoretiker" diffamiert.

zitat ispraythesun:
Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln.

lol


Antwort
Zitat
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