https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/verlangt-der-arbeitnehmer-ausdruecklich-eine-barzahlung-seines-lohns-dann-tritt-durch-eine-ueberweisung-keine-erfuellung-ein/
„Nach allgemeiner Auffassung findet bei Zahlung auf ein Girokonto Erfüllung im Rechtssinne nach § 364 BGB nur statt, wenn der Gläubiger ein Konto mitgeteilt hat (siehe hierzu Palandt-Grüneberg, § 364, Rn 9 m.w.N.). Teilt nach dieser allgemeinen Auffassung ein Gläubiger ein bestimmtes Konto mit, hat die Leistung auf ein anderes Konto keine Erfüllungswirkung.
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger im Vorprozess unstreitig jedenfalls mitgeteilt, dass sie eine Zahlung auf das Konto bei der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen verbietet und Barzahlung erwartet. Daher galt im Rechtssinne jedenfalls ab diesem Zeitpunkt das Konto der Klägerin bei der Sparkasse nicht mehr als mitgeteilt. Dem jetzigen Kläger war selbst bewusst, dass etwaige Zahlungen auf ein Konto der Klägerin bei der Sparkasse keine Erfüllungswirkung mehr haben konnten.“
Fand ich ganz interessant. War aber wohl kein Pfändungskonto, vielleicht sieht dann die Rechtslage anders aus und der Arbeitgeber muss dann dorthin überweisen.
Edith:
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/vorsicht-arbeitgeber-der-richtige-umgang-mit-lohnpfaendungen/
Werden Lohnbestandteile versehentlich an den Arbeitnehmer gezahlt, muss der Arbeitgeber sie anschließend noch einmal an den Gläubiger abführen. Diese Doppelzahlung kann er in aller Regel nicht von dem Arbeitnehmer ersetzt verlangen, weil der Arbeitgeber, wenn er die Pfändung ignoriert, auf eigenes Risiko handelt.
--> Also defintiv nicht Bar auszahlen. Anscheinend haftet dann der Arbeitgeber, dass das Geld auch bei den Gläubigern ankommt. Im Zweifel muss er doppelt bezahlen.