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Recht - befreiende Wirkung (HGB)

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farbenstaedter
Beigetreten: 01.05.2007
Elite Grinder

hey, ich habe eine frage bezüglich dem hgb §15:

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

es geht konkret um den fall, dass ein prokurist, welcher von der gmbh fristlos entlassen wurde, einen gutgläubigen kunden eine woche später (austragung aus dem handelsregister folgte drei tage zuvor) einen außenstand kassiert hat, obwohl dies natürlich nicht mehr in seinen befugnisbereich fällt.

jetzt war die frage ob der belastete kunde mit befreiender wirkung gehandelt hat, dazu würd ich gern eine kurze erläuterung haben, was mit diesem begriff gemeint ist.

laut §15 II 2 besteht eine 15-tage regel für unwissende, ist dies dann die befreiende wirkung? sodass er den betrag zurückverlangen kann?


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3 Antworten
eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Den Betrag kann er natürlich nicht zurückverlangen, denn wegen § 15 II 2 HGB gilt § 15 I HGB. Es tritt also Erfüllungswirkung ein, § 362 BGB, die wiederum schuldbefreiende Wirkung hat. Dh. der Anspruch der GmbH ist erloschen.

§ 15 II 2 HGB regelt insofern also bloß den Rechtsschein bei der Vertretung durch den ehemaligen Prokuristen zu Gunsten des gutgläubigen Dritten innerhalb der 15-tägigen Schonungsfrist.

edit: Im ersten Satz fehlte ein "nicht", sorry. Der Vertrag wird schließlich wirksam geschlossen und stellt damit einen Rechtsgrund dar, der einer Kondiktion im Wege steht.


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Liproqq
Beigetreten: 27.08.2008
Oldschool Grinder

Dem Schuldner obliegt die Beweislast der negativen Kenntnis.


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Zitat
LordPoker
Beigetreten: 05.03.2007
PokerStrategist

Genau in solchen Fällen schützt die Publizität und die Richtigkeit des HGB. Es ist ja nicht zuzumuten, dass jeder bei jedem Geschäft dauernd in das HGB schaut. Deswegen gilt die 15 Tage Regel.

Wenn Kunde also mit dem ehemals Prokuristen handelt, welcher seit 3 Tagen nach Handelsregister keiner mehr ist, kann man dem Kunden hier nicht mehr aus Sicht der GmbH belangen, da er seinen vertraglichen Teil erfüllt hat.

Demnach ist der Kunde raus aus dem Geschäft und die GmbH muss sich im Innenverhältnis ausgleichen.


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