hey, ich habe eine frage bezüglich dem hgb §15:
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
es geht konkret um den fall, dass ein prokurist, welcher von der gmbh fristlos entlassen wurde, einen gutgläubigen kunden eine woche später (austragung aus dem handelsregister folgte drei tage zuvor) einen außenstand kassiert hat, obwohl dies natürlich nicht mehr in seinen befugnisbereich fällt.
jetzt war die frage ob der belastete kunde mit befreiender wirkung gehandelt hat, dazu würd ich gern eine kurze erläuterung haben, was mit diesem begriff gemeint ist.
laut §15 II 2 besteht eine 15-tage regel für unwissende, ist dies dann die befreiende wirkung? sodass er den betrag zurückverlangen kann?