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[Geschlossen] Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

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Erebos25
Beigetreten: 22.12.2008
Poker Player

Hey, ich gehe gerade ein paar Zivilrechtklausuren durch und bin mir bei einer Frage unsicher.

Fall:

Beim Verkauf von Neuwagen verwendet der Elektrogerätehändler V üblicherweise ein vorformuliertes Vertragsformular. Auf dessen Rückseite ist unter der fettgedruckten Überschrift ,, Allg. Verkaufsbedingungen" in Nr. 4 folgenede Regelung getroffen: ,,Mängel müssen innerhalb von 6 Wochen gerügt werden, danach gilt die Ware als genehmigt." Ist diese Klausel wirksam?

So....also ich hab gerade beim Abschreiben gemerkt, dass es irgendwie seltsam ist, dass ein Elektrogerätehändler Neuwagen verkauft, ist das eine Falle?

Ich hätte jetzt so angesetzt, dass die Klausel unwirksam wäre, wenn der Käufer ebenfalls Kaufmann wäre und die gem. § 377 Abs. 1,2 HGB die Rüge sowieso "unverzüglich" erfolgen muss und die Klausel somit hinfällig wäre.

Wenn es sich beim Käufer nicht um einen Kaufmann handelt, hätte ich mich auf § 355 Abs. 1 BGB bezogen, wo eine Frist von 2 Wochen genannt wird und die 6 Wochen somit eh darüber liegen.

Was ich noch gerne wissen würde...in § 355 Abs. 3 BGB steht, dass das Widerrufsrecht nach spätestens sechs Monaten erlischt....worauf bezieht sich das?Darauf, wenn die Belehrung erst nach dem Vertragsabschluss gemacht wurde?

Ein weiterer Gedanke wäre dann, dass gem. § 312f BGB nicht von den Vorschriften zum Nachteil des Käufers abgewichen werden darf. Bezieht sich dieser § ausschließlich auf Fernabsatzverträge oder kann man den allg. auf AGB's bzw. Klauseln in Kaufverträgen anwenden? Also die 6 Wochen Klausel wäre ja dann (wenn max. 6 Monate vorgeschrieben sind) zum Nachteil des Käufers und somit unwirksam.

Danke, dass ihr euch die Zeit zum Antworten nehmt.


5 Antworten
Sleyde
Beigetreten: 15.01.2005
BlackMember

Was ich noch gerne wissen würde...in § 355 Abs. 3 BGB steht, dass das Widerrufsrecht nach spätestens sechs Monaten erlischt....worauf bezieht sich das?Darauf, wenn die Belehrung erst nach dem Vertragsabschluss gemacht wurde?

nein, dann ist die frist nach absatz 2 einen monat.

worauf sich die 6 monate beziehen, weiß ich nicht.

ich würde vor allem 305 ff. prüfen, da es hier ja offensichtlich um AGBs geht.

insbesondere dann 309 nr.8 b) und dann wohl ee) und ff).

wenn der käufer kaufmann ist, wird das nochmal anders, weil der 309 nach 310 keine anwendung findet.. keine ahnung, wie es dann ist.

achja und mit dem widerrufsrecht bei verbraucherverträgen nach 355 etc würde ich hier nicht ansetzen, da es hier ja um mängel geht. da sind die fristen - logischerweise - natürlich sowieso länger. nach 355 ff kannst du die ware ja zurückgeben so wie es dir passt. natürlich muss die frist länger sein, falls die ware wirklich mängel aufweist.


eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Hat nix mit Widerrufsrecht zu tun, wie Sleyde ja auch schon angesprochen hat.

Ist das der vollständige Fall? Bin mir nicht sicher, worauf überhaupt abgezielt werden soll, wenn ein Elektrogerätehändler -Neuwagen- verkauft. Unternehmer ist er aber so oder so.
Sollte der Adressat Unternehmer sein, finden die Wertungen der §§ 309, 308 bei der Prüfung von § 307 entsprechende Anwendung, § 310 I 2.

Du solltest dir also die §§ 309, 308 ansehen, als Ergänzung, wenn nötig, noch § 307 I, II.

Ohne das getan zu haben, kann ich dir schon mal versprechen, dass die Klausel unwirksam ist.

Denn:
Es geht hier nicht um Widerruf, sondern um Mängelgewährleistung, §§ 434 ff.
Sowohl § 309 sollte das erfassen, als auch § 307 II Nr. 1.
Rechtsfolge ist dann entsprechend Nichtigkeit der Klausel gem. § 306.

Wird dir hier nicht helfen, aber zu § 355 III:
Erfüllt der Unternehmer seine -Informationspflichten- nach Vertragsschluss nicht, so beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen. Allerdings folgt hieraus keine ewige Widerrufsmöglichkeit, denn hier gilt – anders als bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ‐ § 355 III 1, 2, wonach 6 Monate nach Vertragsschluss bzw. Lieferung der Sache das Widerrufsrecht erlischt.
Sinn dieser Norm ist damit letztlich die Sanktionierung des Unternehmers, wenn die Informationspflicht von seiner Seite missachtet wird, in Form einer Fristverlängerung.


Erebos25 Themenstarter
Erebos25
Beigetreten: 22.12.2008
Poker Player

Man soll bei diesen kurzen Fragen immer nur einen § angeben, auf den man sich hier beziehen kann und eine kurze Begründung angeben.


Sleyde
Beigetreten: 15.01.2005
BlackMember

309 dann, da bei AGBs erst 309, dann 308 und zuletzt 307 geprüft werden.


eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Ebenfalls in Frage kommt § 475 I, II. Imho ist der Fall damit sauberer zu lösen und würde auch der Inhaltskontrolle vorgehen.

Da hier aber wohl eher auf die AGB abgezielt wird, würde ich auch damit argumentieren.
Würde dazu dann § 309 Nr. 8 b, ff heranziehen.


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