Hey, ich gehe gerade ein paar Zivilrechtklausuren durch und bin mir bei einer Frage unsicher.
Fall:
Beim Verkauf von Neuwagen verwendet der Elektrogerätehändler V üblicherweise ein vorformuliertes Vertragsformular. Auf dessen Rückseite ist unter der fettgedruckten Überschrift ,, Allg. Verkaufsbedingungen" in Nr. 4 folgenede Regelung getroffen: ,,Mängel müssen innerhalb von 6 Wochen gerügt werden, danach gilt die Ware als genehmigt." Ist diese Klausel wirksam?
So....also ich hab gerade beim Abschreiben gemerkt, dass es irgendwie seltsam ist, dass ein Elektrogerätehändler Neuwagen verkauft, ist das eine Falle?
Ich hätte jetzt so angesetzt, dass die Klausel unwirksam wäre, wenn der Käufer ebenfalls Kaufmann wäre und die gem. § 377 Abs. 1,2 HGB die Rüge sowieso "unverzüglich" erfolgen muss und die Klausel somit hinfällig wäre.
Wenn es sich beim Käufer nicht um einen Kaufmann handelt, hätte ich mich auf § 355 Abs. 1 BGB bezogen, wo eine Frist von 2 Wochen genannt wird und die 6 Wochen somit eh darüber liegen.
Was ich noch gerne wissen würde...in § 355 Abs. 3 BGB steht, dass das Widerrufsrecht nach spätestens sechs Monaten erlischt....worauf bezieht sich das?Darauf, wenn die Belehrung erst nach dem Vertragsabschluss gemacht wurde?
Ein weiterer Gedanke wäre dann, dass gem. § 312f BGB nicht von den Vorschriften zum Nachteil des Käufers abgewichen werden darf. Bezieht sich dieser § ausschließlich auf Fernabsatzverträge oder kann man den allg. auf AGB's bzw. Klauseln in Kaufverträgen anwenden? Also die 6 Wochen Klausel wäre ja dann (wenn max. 6 Monate vorgeschrieben sind) zum Nachteil des Käufers und somit unwirksam.
Danke, dass ihr euch die Zeit zum Antworten nehmt.