Bei diesen Angelegenheiten müssen die Begrifflichkeiten klar sein.
Das Höchstgebot bedeutet noch lange nicht, dass zu diesem Preis das Objekt auch zugeschlagen wird. Das ist nach meiner Kenntnis erst der Fall, wenn das Höchstgebot nicht von Amts wegen ausgeschlagen werden muß und der betreibende Gläubiger zustimmt.
Der Preis zu dem man ein Objekt ersteht, ist an sich der Marktwert / Verkehrswert. Der Verkäufer würde ja normalerweise jederzeit an einen anderen verkaufen, wenn dieser höher bieten würde.
Der Beleihungswert soll den nachhaltig erzielbaren Wert darstellen. Deshalb wird nach dem Vorsichtsprinzip an sich pauschal ein Abschlag von 10 % vorgenommen. Darauf kann mit Begründung verzichtet werden. Dazu zählt z. B. ein durch ein Gerichtsgutachten errechneter höherer Verkehrswert. Dann kann man beim niedrigeren Zuschlagswert auf einen Abschlag verzichten. Der pauschale Abschlag kann aber auch höher sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn auf Grund der Lage, der Bauart oder ähnlichem mit einer erschwerten und damit längeren Verwertung zu rechnen ist, um das Objekt zu einem angemessenen Preis zu veräußern.