http://www.forum-rauchfrei.de/files/20150702_Referentenentwurf_Tabakerzeugnisgesetz.pdf
A b s c h n i t t 3
V e r w a n d t e E r z e u g n i s s e
§ 13
Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn
1. sie den nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
2. bei der Herstellung der Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet
werden; andere Stoffe als Inhaltsstoffe dürfen bis auf technisch unvermeidbare Spuren
nicht enthalten sein,
3. außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter
Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten
und Nachfüllbehälter
1. die Verwendung von bestimmten Inhaltsstoffen allgemein oder für bestimmte Zwecke
sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten
oder zu beschränken,
2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,
3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.
§ 14
Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2
ml haben,
wobei die Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml haben darf.
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem
gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind
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und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden
erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit
festzulegen,
2. Anforderungen für eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15
Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden
1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung, Informationen über gesundheitliche
Auswirkungen und Kontaktdaten enthält,
2. wenn Packungen und Außenverpackungen
a) von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, einen
gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen,
b) den in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Anforderungen
an
aa) Aufmachung und Gestaltung und
bb) produktspezifische Angaben und Hinweise
entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen
Warnhinweisen zu regeln,
3. für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen an
a) Aufmachung und Gestaltung und
b) produktspezifische Angaben und Hinweise
zu regeln,
4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
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§ 16
Allgemeine Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler von elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Der Hersteller, Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu
treffen, die mit der elektronischen Zigarette oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein
können, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben; die Maßnahmen müssen den
Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen
und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) Der Hersteller, Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
1. Stichproben durchzuführen,
2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3. die Händler über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das
Risiko zu vermeiden.
(3) Der Hersteller, Importeur und der Händler haben nach Maßgabe von Anhang I
der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich
die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten,
wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer
Erfahrung wissen müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein Nachfüllbehälter,
die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit
von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde
über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen
haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Unterrichtenden verwendet werden.
(4) Der Hersteller, Importeur und der Händler haben zusätzlich unverzüglich die zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die elektronische
Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht werden oder werden sollen,
zu unterrichten und ihnen insbesondere Einzelheiten über die Risiken für die menschliche
Gesundheit und Sicherheit sowie über die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser
Risiken getroffen haben, mitzuteilen.
(5) Der Hersteller, Importeur und der Händler sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden
auf Anforderung zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfü-
gung zu stellen, beispielsweise über Sicherheits- und Qualitätsaspekte oder über mögliche
nachteilige Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern auf
die Gesundheit.





