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Jura Skills needed: Auto kurz vor Tod verschenkt

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remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

hallo zusammen,

angenommen person A war in den letzten zwei monaten in der palliativphase.
in dieser zeit hat sich ein nicht direktes familienmitglied B um person A gekümmert. gepflegt, finanzen geplant(, beerdigung organisiert) etc. in diesen zwei monaten hat dann person A person B ihr auto geschenkt (person B ist momentan in besitz aller nötigen papiere). einen schriftlichen beweis über das verschenken gibt es nicht (person A war bettlägerig etc.). gründe fürs schenken:
1. damit das eigene auto von person B nicht unter den täglichen fahrten leidet
2. als dankeschön

person A war in besitz eines hauses und ein paar hektar land.
haus und land wurden im testament einer person C vermacht (die sich nie um person A gekümmert/gemeldet hat, aber das ist sicher nebensächlich).
das auto (wert ca. 7000€) wurde im testament mit keinem wort erwähnt.

person A ist jetzt verstorben.
person C mischt sich erst jetzt in den sachverhalt ein und droht person B, dass das auto bis datum X in besitz von person C sein solle, "sonst würde was passieren".

wer ist jetzt im recht?

hoffe dass alles verständlich ist, habe ja sehr abgehackt geschrieben.

lg :)


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Zitat
88 Antworten
McTwist
Beigetreten: 28.02.2006
PokerStrategist

nahe verwandte haben anspruch auf das auto als erbe. und solange b es nicht beweisen kann das ihm der wagen geschenkt wurde sieht es imo schlecht fuer ihn aus.


Antwort
Zitat

Wie immer keine Rechtsberatung etc.

Du hast alle Papiere und könntest sogar argumentieren, dass es keine Schenkung war sondern ne "Bezahlung" für die Pflege.

Person C müsste beweisen, dass das nicht so ist und das wird eher schwer wenn du nicht gerade irgendwo schriftlich zugesichert hast, dass du Person A ohne Gegenleistung pflegst.
Ein Zeuge für die Schenkung wäre natürlich optimal, aber auch so würd ichs easy drauf ankommen lassen.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

ich habe nur ein paar mal in ne juravorlesung reingeschaut. gibt es nicht sowas wie nen mündlichen vertrag?

Original von Araklion
Wie immer keine Rechtsberatung etc.

Du hast alle Papiere und könntest sogar argumentieren, dass es keine Schenkung war sondern ne "Bezahlung" für die Pflege.

Person C müsste beweisen, dass das nicht so ist und das wird eher schwer wenn du nicht gerade irgendwo schriftlich zugesichert hast, dass du Person A ohne Gegenleistung pflegst.
Ein Zeuge für die Schenkung wäre natürlich optimal, aber auch so würd ichs easy drauf ankommen lassen.

sehe das im prinzip genauso wie du


Antwort
Zitat
Phoe
Beigetreten: 03.02.2006
Oldschool Grinder

Original von remix3331
ich habe nur ein paar mal in ne juravorlesung reingeschaut. gibt es nicht sowas wie nen mündlichen vertrag?

Original von Araklion
Wie immer keine Rechtsberatung etc.

Du hast alle Papiere und könntest sogar argumentieren, dass es keine Schenkung war sondern ne "Bezahlung" für die Pflege.

Person C müsste beweisen, dass das nicht so ist und das wird eher schwer wenn du nicht gerade irgendwo schriftlich zugesichert hast, dass du Person A ohne Gegenleistung pflegst.
Ein Zeuge für die Schenkung wäre natürlich optimal, aber auch so würd ichs easy drauf ankommen lassen.

sehe das im prinzip genauso wie du

mündlicher vertrag mit toten ist jetzt nicht so wasserdicht ;)
ausserdem muss noch geklärt werden, ob zum zeitpunkt der schenkung person A überhaupt zurechnungsfähig war. sehe da aufjeden einiges an spielraum für die gegenseite


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

Original von Phoe
ausserdem muss noch geklärt werden, ob zum zeitpunkt der schenkung person A überhaupt zurechnungsfähig war. sehe da aufjeden einiges an spielraum für die gegenseite

wieso? das auto wurde ja nicht erwähnt und auch schon während der letzten monate öffentlich benutzt. kenne mich mit juristerei nicht aus ;)
zurechnungsfähig war person A schon, das kann auch das pflegepersonal bestätigen, denn die letzten zwei tage lag person A in einem pflegeheim

was für strafen könnten auf person B zukommen, sofern sie im unrecht ist?


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Mündliche Verträge gibts. Bei der Schenkung aber nicht, die bedarf der notariellen Beurkundung.

-> Der Formmangel wird aber geheilt, sobald die Schenkung vollzogen wurde:

Da ich jetzt mal herauslese, dir wurde das Auto übereignet -> Schlüssel, Papiere, Auto etc hast du?! -> easy going. Sofern sie nicht unzurechnungsfähig war.


Antwort
Zitat
McTwist
Beigetreten: 28.02.2006
PokerStrategist

es muesste nichtmal das haus im testament stehen und dennoch haetten die nahen verwandten anspruch drauf.


Antwort
Zitat

Original von remix3331

Original von Phoe
ausserdem muss noch geklärt werden, ob zum zeitpunkt der schenkung person A überhaupt zurechnungsfähig war. sehe da aufjeden einiges an spielraum für die gegenseite

wieso? das auto wurde ja nicht erwähnt und auch schon während der letzten monate öffentlich benutzt. kenne mich mit juristerei nicht aus ;)
zurechnungsfähig war person A schon, das kann auch das pflegepersonal bestätigen, denn die letzten zwei tage lag person A in einem pflegeheim

was für strafen könnten auf person B zukommen, sofern sie im unrecht ist?

Keine oO

Als ob sie dich (oder Person B :rolleyes:) bei nem Indizienprozess einsperren weil du das Auto nicht rausrücken willst. Für Diebstahl oder sowas reicht das niemals.
Außerdem sprechen die Indizien halt für dich. Scheint ziemlich unrealistisch, dass Person A sich so pflegen lässt und dann komplett undankbar ist. Imo läuft es im schlimmsten Fall auf nen Vergleich raus der dann halt in etwa der geleisteten Arbeitszeit entspricht (und das Auto müsste in dem Fall obv. herausgegeben werden).
Kann ich mir echt nicht vorstellen, dass da ein Gericht den Pfleger mit nichts abwimmelt.

Keine Rechtsberetung...

@Typ drüber: Obv, weil das Haus wohl den Hauptteil des Erbes ausmacht und darum zum Pflichtteil gehört. Die Karre fällt sicher nicht in den Pflichtteil bei scheinbar einem Erben. Zumal ihm das Auto nach seinem Tod nicht mehr gehört. Er hätte auch das Haus verschenken können und kein Erbe kann was dagegen machen wenn es ne wasserdichte Schenkung ist.


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Original von McTwist
es muesste nichtmal das haus im testament stehen und dennoch haetten die nahen verwandten anspruch drauf.

Hallo Halbwissen. :rolleyes:

Die gesetzlichen Erben hätten keinen Anspruch darauf, sondern es würde KRAFT GESETZ Eigentum der gesetzlichen Erben.

Aber wenn das Auto im Zeitpunkt des Todes nicht mehr Eigentum der Verstorbenen war, weil sie es vorher verschenkt hat, kann das auch nicht vererbt werden. Is klar oder?

Man müsste sich nur mal den 2325 BGB genauer anschauen. Hab grad nur keine Zeit :/


Antwort
Zitat

Original von McTwist
es muesste nichtmal das haus im testament stehen und dennoch haetten die nahen verwandten anspruch drauf.

hau mal ne norm raus, die das belegt oder zumindest vermuten lässt. von mir aus auch ein urteil.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

danke Twirex! du sprichst von "halbwissen" eines anderen, wie sehr ist deine aussage verlässlich? zufällig selbst jurist?


Antwort
Zitat
eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Original von Twirex
Mündliche Verträge gibts. Bei der Schenkung aber nicht, die bedarf der notariellen Beurkundung.

-> Der Formmangel wird aber geheilt, sobald die Schenkung vollzogen wurde:

Da ich jetzt mal herauslese, dir wurde das Auto übereignet -> Schlüssel, Papiere, Auto etc hast du?! -> easy going. Sofern sie nicht unzurechnungsfähig war.

Ich weiß nicht genau, wie hier die Beweislast verteilt ist.
Denn ich sehe es als problematisch, dass ja nur ein Schenkungsvertrag geheilt werden kann, der auch bestanden hat - wenn auch formmangelbehaftet.
Müsste B hier also den Abschluss eines formunwirksamen Schenkungsvertrages nachweisen, könnte er in der Beweislast bleiben.
Wenigstens die Kondiktion sollte dann durch die Erben möglich sein.
Es sei denn, es spricht der Anscheinsbeweis o.ä. für etwas anderes.

Aber ich weiß hier nicht, wie es aussieht. Daher werf ichs mal in dem Raum, in der Hoffnung, dass es jemand anderes weiß oder ich hier gerad unnötig ein Problem konstruiere. :)


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Original von Tezet

Original von McTwist
es muesste nichtmal das haus im testament stehen und dennoch haetten die nahen verwandten anspruch drauf.

hau mal ne norm raus, die das belegt oder zumindest vermuten lässt. von mir aus auch ein urteil.

Er meint sicher 1922 BGB. Aber wie gesagt, kein Anspruch sondern Eigentumübergang kraft Gesetz. Und "nahe Verwandte" ist natürlich auch quatsch. Der Bruder ist naher Verwandter und erbt erstmal nichts, wenn Kinder da sind.

@ remix.

Lass mich mal den erwähnten 2335 durchdenken. Hab gerade nur überhaupt keine Zeit. Erbrecht ist nicht mein Fachgebiet in welchem ich spontan viel weiß.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

danke für die mühe :)

p.s.: person A hat in diesem sinne überhaupt keine nahen verwandten mehr.


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Original von eplc

Original von Twirex
Mündliche Verträge gibts. Bei der Schenkung aber nicht, die bedarf der notariellen Beurkundung.

-> Der Formmangel wird aber geheilt, sobald die Schenkung vollzogen wurde:

Da ich jetzt mal herauslese, dir wurde das Auto übereignet -> Schlüssel, Papiere, Auto etc hast du?! -> easy going. Sofern sie nicht unzurechnungsfähig war.

Ich weiß nicht genau, wie hier die Beweislast verteilt ist.
Denn ich sehe es als problematisch, dass ja nur ein Schenkungsvertrag geheilt werden kann, der auch bestanden hat - wenn auch formmangelbehaftet.
Müsste B hier also den Abschluss eines formunwirksamen Schenkungsvertrages nachweisen, könnte er in der Beweislast bleiben.
Wenigstens die Kondiktion sollte dann durch die Erben möglich sein.
Es sei denn, es spricht der Anscheinsbeweis o.ä. für etwas anderes.

Aber ich weiß hier nicht, wie es aussieht. Daher werf ichs mal in dem Raum, in der Hoffnung, dass es jemand anderes weiß oder ich hier gerad unnötig ein Problem konstruiere. :)

Die Beweislast für den _Vollzug_ trägt der Beschenkte. Da er das Auto und sämtliche Papiere hat, imho easy. Überseh ich was?


Antwort
Zitat
eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Original von Twirex

Original von eplc

Original von Twirex
Mündliche Verträge gibts. Bei der Schenkung aber nicht, die bedarf der notariellen Beurkundung.

-> Der Formmangel wird aber geheilt, sobald die Schenkung vollzogen wurde:

Da ich jetzt mal herauslese, dir wurde das Auto übereignet -> Schlüssel, Papiere, Auto etc hast du?! -> easy going. Sofern sie nicht unzurechnungsfähig war.

Ich weiß nicht genau, wie hier die Beweislast verteilt ist.
Denn ich sehe es als problematisch, dass ja nur ein Schenkungsvertrag geheilt werden kann, der auch bestanden hat - wenn auch formmangelbehaftet.
Müsste B hier also den Abschluss eines formunwirksamen Schenkungsvertrages nachweisen, könnte er in der Beweislast bleiben.
Wenigstens die Kondiktion sollte dann durch die Erben möglich sein.
Es sei denn, es spricht der Anscheinsbeweis o.ä. für etwas anderes.

Aber ich weiß hier nicht, wie es aussieht. Daher werf ichs mal in dem Raum, in der Hoffnung, dass es jemand anderes weiß oder ich hier gerad unnötig ein Problem konstruiere. :)

Die Beweislast für den _Vollzug_ trägt der Beschenkte. Da er das Auto und sämtliche Papiere hat, imho easy. Überseh ich was?

Für den Vollzug ja, aber für das Schekungsversprechen?


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

@ OP vergiss alles was hier imn Thread steht, grober unfug bis teilweise richtig.
Nein ich habe gerade leider keine Zeit, dir ne gescheite Antwort zu geben.
Ja, Jurist.

Sofern das Fahrzeug nicht auf dich umgeschrieben wurde, sehe ich sehr sehr schlechte Chancen für dich.

Noch zur Beweisregelung. Jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist. Sofern der Fahrzeugbrief nicht deinen Namen beinhaltet, müsstes du die Schenkung beweisen.

Inwiefern diese rechtmäßig wäre oder ggf. zurück gefordern werden könnte kann man hier sicherlich nicht abschließend beurteilen.

/edit Meine Aussage, bezieht sich nicht auf epIc :)


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

So wie ich das aus dem Palandt rauslese, wird durch den bewiesenen Vollzug auch das Versprechen bewiesen.
Steht aber nicht konkret da, mehr Literatur habe ich gerade nicht zur Hand.


Antwort
Zitat

Original von Twirex

Lass mich mal den erwähnten 2335 durchdenken. Hab gerade nur überhaupt keine Zeit. Erbrecht ist nicht mein Fachgebiet in welchem ich spontan viel weiß.

Meinst du 2325? Und das wäre doch nur relevant wenn Person C den Pflichtteil (und nur den Pflichtteil) bekommt oder bring ich was durcheinander?

edit: Wenn der Person C nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht wieso sollte er dann überhaupt Anspruch auf das Auto haben?


Antwort
Zitat
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