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Jura Skills needed: Auto kurz vor Tod verschenkt

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Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

Original von Twirex
So wie ich das aus dem Palandt rauslese, wird durch den bewiesenen Vollzug auch das Versprechen bewiesen.
Steht aber nicht konkret da, mehr Literatur habe ich gerade nicht zur Hand.

Das, mit Verlaub, kann nicht stimmen. Ich klaue dir dein Auto und behaupte, du hast es mir geschenkt und du musst dann das Gegenteil beweisen? Never.


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Original von Araklion

Original von Twirex

Lass mich mal den erwähnten 2335 durchdenken. Hab gerade nur überhaupt keine Zeit. Erbrecht ist nicht mein Fachgebiet in welchem ich spontan viel weiß.

Meinst du 2325? Und das wäre doch nur relevant wenn Person C den Pflichtteil (und nur den Pflichtteil) bekommt oder bring ich was durcheinander?

Jo 2325. Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, C ist Pflichtteilsberechtigt? Einziger Verwandter und so?

Ob er nur gilt wenn er nur den Pflichtteil bekommt weiß ich nicht, deshalb sagte ich ja, den müsste man anschauen, da kenn ich mich nicht aus dem Stand raus aus.


Antwort
Zitat
berlinran
Beigetreten: 24.09.2010
PokerStrategist

google ist dein freund ;)

also ich als laie lese auf dieser seite heraus, dass ohne notar die schenkung zu lebzeiten nach dem tod hinfällig wird und erbrecht eintritt, siehe....

Text...


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Original von Pokersaft

Original von Twirex
So wie ich das aus dem Palandt rauslese, wird durch den bewiesenen Vollzug auch das Versprechen bewiesen.
Steht aber nicht konkret da, mehr Literatur habe ich gerade nicht zur Hand.

Das, mit Verlaub, kann nicht stimmen. Ich klaue dir dein Auto und behaupte, du hast es mir geschenkt und du musst dann das Gegenteil beweisen? Never.

Hmm.

Klaust du mir ein Auto, hast du wohl nicht alle erforderlichen Papiere etc.
Aber du hast wohl Recht, es klingt seltsam.

Im Palandt steht beim Schenkungsversprechen eben ein Verweis auf den Vollzug. Mehr kann man leider nicht rauslesen.


Antwort
Zitat
eplc
Beigetreten: 23.01.2005
Elite Grinder

Original von berlinran
google ist dein freund ;)

also ich als laie lese auf dieser seite heraus, dass ohne notar die schenkung zu lebzeiten nach dem tod hinfällig wird und erbrecht eintritt, siehe....

Text...

Hier ist es keine Schenkung auf den Todesfall. Das würde meinen, dass geschenkt wird und zwar befristet auf den Tod und bedingt durch das Überleben des Bedachten.
Es ginge um eine Schenkung vor dem Tod.


Antwort
Zitat

Original von Pokersaft

Original von Twirex
So wie ich das aus dem Palandt rauslese, wird durch den bewiesenen Vollzug auch das Versprechen bewiesen.
Steht aber nicht konkret da, mehr Literatur habe ich gerade nicht zur Hand.

Das, mit Verlaub, kann nicht stimmen. Ich klaue dir dein Auto und behaupte, du hast es mir geschenkt und du musst dann das Gegenteil beweisen? Never.

so verkehrt ist das nicht. Denn hinsichtlich des Eigentums gilt nach §1006 I 1 BGB, dass bei beweglichen Sachen vermutet wird, dass der Besitzer auch Eigentümer ist.
Du liegst mit deinem Beispiel insoweit richtig, da von dieser Regelung eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Sache gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen ist.


Antwort
Zitat
Twirex
Beigetreten: 29.08.2006
Oldschool Grinder

Zumal, und da bin ich mir 100%ig sicher, lässt der BGH einen gutgläubigen Erwerb eines KfZ dann scheitern, wenn sich der (gutgläubige) Erwerber nicht beide Teile des KfZ-Briefs zeigen/übergeben lässt.

Dann ist er nämlich fahrlässigerweise in der Unkenntnis.

Im Umkehrschluss lässt sich wohl sagen, dass für die Übereignung die Übergabe der Papiere + KfZ genügt. Thoughts?

So, afk für 2 h. Bin gespannt was noch kommt.

Ich wünsche dir Bestes @ op. Ich vermute C ist sehr asozial.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

Original von Twirex
Im Umkehrschluss lässt sich wohl sagen, dass für die Übereignung die Übergabe der Papiere + KfZ genügt. Thoughts?

obv keine juristische quelle, aber mein autohändler + werkstattbesitzer des vertrauens (viel erfahrung, kurz vor rentenalter) hat genau das gesagt

deine vermutung ist wahr ;)


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

danke für die Aufklärung :rolleyes:

bei dem einen Sachverhalt geht es darum, dass ich etwas besitze und nun nicht jeder dahergelaufene Lump einfach behaupten kann es gehöre ihm und

bei dem anderen geht es darum, dass ich den Erbschein und die Zulassungspapiere eines Fahrzeuges habe und der andere mit dem Schlüssel winkt.


Antwort
Zitat

Original von Pokersaft

Original von Twirex
So wie ich das aus dem Palandt rauslese, wird durch den bewiesenen Vollzug auch das Versprechen bewiesen.
Steht aber nicht konkret da, mehr Literatur habe ich gerade nicht zur Hand.

Das, mit Verlaub, kann nicht stimmen. Ich klaue dir dein Auto und behaupte, du hast es mir geschenkt und du musst dann das Gegenteil beweisen? Never.

Umgekehrt: Du hast ein Auto inklusive Fahrzeugbrief ,ich behaupte, du hast es mir mitsamt Fahrzeugbrief geklaut und du musst beweisen, dass es nicht so ist?
Läuft beim Auto noch über Zulassung, aber ansonsten ziemlich schwer wenn wir bei anderen Sachen mal Fahrzeugbrief mit Kassenbon gleichsetzen.

Wenn das Auto nur als "Dienstwagen" gedacht war, macht es ja keinen Sinn den Fahrzeugbrief auszuhändigen, oder?

@Topic: Hatte ursprünglich übersehen, dass das Auto nicht überschrieben ist. Das macht es natürlich nicht besser, aber wenn Person C nichtmal gesetzlicher Erbe ist hat er eh absolut 0 Chance auf das Auto, also einfach ignorieren.


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

Original von Twirex
Zumal, und da bin ich mir 100%ig sicher, lässt der BGH einen gutgläubigen Erwerb eines KfZ dann scheitern, wenn sich der (gutgläubige) Erwerber nicht beide Teile des KfZ-Briefs zeigen/übergeben lässt.

Dann ist er nämlich fahrlässigerweise in der Unkenntnis.

Im Umkehrschluss lässt sich wohl sagen, dass für die Übereignung die Übergabe der Papiere + KfZ genügt. Thoughts?

So, afk für 2 h. Bin gespannt was noch kommt.

Ich wünsche dir Bestes @ op. Ich vermute C ist sehr asozial.

Studierst du zufällig in Freiburg? Das Urteil erinnert mich stark an einen SAchverhalt (einer Klausur oder HA ka mehr).

Umkehrschluss kann hier nicht gelten, da im Fahrzeugbrief (Zulassungspapiere Teil II ??) der Eigentümer eingetragen ist.

Dieser wird wohl eine Urkunde sein, und damit wohl recht guter - widerleglicher - Beweis.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

Original von Araklion
@Topic: Hatte ursprünglich übersehen, dass das Auto nicht überschrieben ist. Das macht es natürlich nicht besser, aber wenn Person C nichtmal gesetzlicher Erbe ist hat er eh absolut 0 Chance auf das Auto, also einfach ignorieren.

also das auto wird definitiv nicht im testament erwähnt


Antwort
Zitat

Klär halt mal über das Verwandschaftsverhältnis auf oder schau hier nach ob was zutrifft: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

edit: Wait..du hast also den Fahrzeugbrief aber da steht noch der Name des Verstorbenen drin? .... gar nicht so gut.


Antwort
Zitat
Pokersaft
Beigetreten: 02.03.2006
Oldschool Grinder

von wiki

Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Inhalt der Zulassungsbescheinigung ist:[1]

eine Individualisierung des Fahrzeugs, in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (umgangssprachlich: Fahrgestellnummer)
die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person (dies ist meist der Eigentümer, allerdings stellt die Zulassungsbescheinigung in Deutschland keinen Eigentumsnachweis dar; in anderen EG-Ländern kann dies anders sein)
dass das Fahrzeug die technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates erfüllt.
Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein

Ich denke, dass es dennoch eine starke Indiz Wirkung hat.


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

person A ist die cousine von person B.
person C ist der neffe von person A.

das mal auf die schnelle. ich lese mir den wiki artikel schnell durch und guck dann ob wie ich die infos noch verfeinern kann


Antwort
Zitat

Original von Pokersaft
danke für die Aufklärung :rolleyes:

bei dem einen Sachverhalt geht es darum, dass ich etwas besitze und nun nicht jeder dahergelaufene Lump einfach behaupten kann es gehöre ihm und

bei dem anderen geht es darum, dass ich den Erbschein und die Zulassungspapiere eines Fahrzeuges habe und der andere mit dem Schlüssel winkt.

und wo steht hier mit nur einem wort, dass schlüssel und papiere bei unterschiedlichen personen liegen?


Antwort
Zitat
remix3331 Themenstarter
remix3331
Beigetreten: 26.07.2010
PokerStrategist

Original von Tezet

Original von Pokersaft
danke für die Aufklärung :rolleyes:

bei dem einen Sachverhalt geht es darum, dass ich etwas besitze und nun nicht jeder dahergelaufene Lump einfach behaupten kann es gehöre ihm und

bei dem anderen geht es darum, dass ich den Erbschein und die Zulassungspapiere eines Fahrzeuges habe und der andere mit dem Schlüssel winkt.

und wo steht hier mit nur einem wort, dass schlüssel und papiere bei unterschiedlichen personen liegen?

person B hat alles, auch zweitschlüssel. im prinzip weiß C bloß von der existenz eines autos.


Antwort
Zitat

Original von remix3331
.. in diesen zwei monaten hat dann person A person B ihr auto geschenkt (person B ist momentan in besitz aller nötigen papiere). einen schriftlichen beweis über das verschenken gibt es nicht ...

Momentan im Besitz aller nötigen Papiere??? Wann wurden denn die Papiere übergeben? Bei der Schenkung oder wurden die Papiere von B erst nach dem Tod von A mitgenommen? Hatte B ggfs. Zugang zu den Papieren und hätte sie evtl. entwendet haben können?


Antwort
Zitat
Powerqueen
Beigetreten: 09.10.2011
PokerStrategist

Person C kann von Person B die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des PKW nur dann verlangen, wenn keine wirksame Schenkung von A an B vorliegt.

A hat B den PKW geschenkt. B hat die Schenkung angenommen. Die Papiere wurden B übergeben. B hat die Ummeldung des PKW vor dem Tod von A beantragt und durchgeführt. Ein Formmangel liegt auch nicht vor. Damit liegt eine wirksame Schenkung vor.

Da mit dem Erbfall nur das Eigentum von A auf C übergeht und der PKW sich im in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Eigentum von A befand, wurde C auch nicht Eigentümer. B wurde mit Übergabe der Papiere Eigentümer, §952 BGB.

C kann nur behaupten, dass A im Zeitpunkt der Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsunfäig war oder dass B die Papiere für den PKW eigenmächtig an sich genommen hat. Für beide Ansatzpunkte ist C beweispflichtig.

Es greift hier weder §2325 BGB noch §2329 BGB ein. Wir sind hier nicht im Pflichtteilsrecht. ES geht hier um einen Anspruch eines Erben und nicht um den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten.

Aus Sicht von B ist es sinnvoll zu erfahren,
- wann die Abgabe des Schenkungsversprechen erfolgt ist
- wann die Übergabe des KFZ Briefes erfolgt ist
- wann die Umschreibung bei der zuständigen Behörde erfolgt
- wann A verstorben ist
- ob B dritten Personen von der Schenkung erzählt hat
- ob dritte Personen von der Schenkung Kenntnis erlangt haben (vor dem Ableben von A)

Vorbehaltlich der Beantwortung der o.g. Fragen ist B nicht verpflichtet, die Papiere herauszugeben.


Antwort
Zitat

Original von remix3331
person A ist die cousine von person B.
person C ist der neffe von person A.

das mal auf die schnelle. ich lese mir den wiki artikel schnell durch und guck dann ob wie ich die infos noch verfeinern kann

Wat....das macht dort gar keinen Sinn. Wenn es nach gesetlzicher Erbfolge geht und das Auto nicht im Testament steht würdest du es doch noch eher bekommen als Person C ?(
Also ich geh mal davon aus, dass noch jemand mit mehr Ansprüchen darauf lebt (deine Eltern maybe?), aber lol.

edit: Also sag C mal er kann sich verpissen und dann schau mal bei den tatsächlichen (möglichen) Erben der Karre ob die nicht der Meinung sind, dass sie eh dir gehört. Das wäre ja die Eltern von B oder eben deren Kinder (uA deine Eltern) und da hast du wohl mehr Chancen, dass einfach so durchzubekommen, zumal die ja wissen sollten, dass du B gepflegt hast.


Antwort
Zitat
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