Person C kann von Person B die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des PKW nur dann verlangen, wenn keine wirksame Schenkung von A an B vorliegt.
A hat B den PKW geschenkt. B hat die Schenkung angenommen. Die Papiere wurden B übergeben. B hat die Ummeldung des PKW vor dem Tod von A beantragt und durchgeführt. Ein Formmangel liegt auch nicht vor. Damit liegt eine wirksame Schenkung vor.
Da mit dem Erbfall nur das Eigentum von A auf C übergeht und der PKW sich im in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Eigentum von A befand, wurde C auch nicht Eigentümer. B wurde mit Übergabe der Papiere Eigentümer, §952 BGB.
C kann nur behaupten, dass A im Zeitpunkt der Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsunfäig war oder dass B die Papiere für den PKW eigenmächtig an sich genommen hat. Für beide Ansatzpunkte ist C beweispflichtig.
Es greift hier weder §2325 BGB noch §2329 BGB ein. Wir sind hier nicht im Pflichtteilsrecht. ES geht hier um einen Anspruch eines Erben und nicht um den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten.
Aus Sicht von B ist es sinnvoll zu erfahren,
- wann die Abgabe des Schenkungsversprechen erfolgt ist
- wann die Übergabe des KFZ Briefes erfolgt ist
- wann die Umschreibung bei der zuständigen Behörde erfolgt
- wann A verstorben ist
- ob B dritten Personen von der Schenkung erzählt hat
- ob dritte Personen von der Schenkung Kenntnis erlangt haben (vor dem Ableben von A)
Vorbehaltlich der Beantwortung der o.g. Fragen ist B nicht verpflichtet, die Papiere herauszugeben.